OLG Frankfurt vom 19.08.1999 (2 WF 228/99)

Stichworte: PKH, Vermögen, Einsatz, bevorstehendes Verfahren
Normenkette: ZPO 114, 115
Orientierungssatz: Nach allgemeiner Auffassung verdient eine Partei keine Prozeßkostenhilfe, wenn sie in Kenntnis davon, daß ihr wie hier ein kostspieliger Prozeß bevorsteht, sich ihres Vermögens entäußert, insbesondere das zur Verfügung stehende Barvermögen vollständig für die Anschaffung eines Neufahrzeuges verwendet (vgl. hierzu Zöller-Philippi, ZPO, 21. Auflage, Rdnr. 72 zu § 115, OLG Koblenz Rechtspfleger 1989, 417).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Krämer und Kirsch am 19. August 1999 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Korbach vom 17. Juni 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Parteien haben am 2. Mai 1980 die Ehe geschlossen, aus der die beiden Kinder S., geboren am 22. Dezember 1981, und M., geboren am 11. September 1986, hervorgegangen sind. Die Parteien haben sich im Mai 1998 mit dem Ziel der Ehescheidung getrennt. Der Antragsteller ist aus der ehelichen Wohnung ausgezogen.

Er betreibt im vorliegenden Verfahren die Ehescheidung und hat hierfür die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht dieses Gesuch mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller habe sich selbst dadurch bedürftig im Sinne des § 114 ZPO gemacht, daß er im Oktober 1998 einen PKW für über 37.000 DM neu erworben habe, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt bereits bewußt gewesen sei, daß Verfahrenskosten für das beabsichtigte Scheidungsverfahren anfallen würden.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

Diese ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Antragsteller ist in prozeßkostenhilferechtlicher Sicht deswegen nicht als bedürftig im Sinne des § 114 ZPO anzusehen, weil er für das zu erwartende Scheidungsverfahren keine Rücklagen gebildet hat, obwohl ihm noch im Oktober 1998 ein Betrag von 26.000 DM zur Verfügung stand. Nach allgemeiner Auffassung verdient eine Partei keine Prozeßkostenhilfe, wenn sie in Kenntnis davon, daß ihr wie hier ein kostspieliger Prozeß bevorsteht, sich ihres Vermögens entäußert, insbesondere das zur Verfügung stehende Barvermögen vollständig für die Anschaffung eines Neufahrzeuges verwendet (vgl. hierzu Zöller-Philippi, ZPO, 21. Auflage, Rdnr. 72 zu § 115, OLG Koblenz Rechtspfleger 1989, 417). Es mag sein, daß der Antragsteller auch im Hinblick auf das bevorstehende Verfahren einen Ersatz für den verunfallten PKW anschaffen durfte. Weil er aber wußte, daß er die Scheidung betreiben würde - immerhin war er aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und hatte so die Trennung herbeigeführt - hätte es sich geradezu aufgedrängt, sich über die zu erwartenden Verfahrenskosten zu informieren und einen größeren Betrag beiseitezulegen. Wie das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluß vom 9. August 1999 zutreffend ausgeführt hat, wäre es ohne weiteres möglich gewesen, trotz der Anschaffung eines anderen, nicht notwendig fabrikneuen PKW, einen Betrag von 6.000 DM zu erübrigen, der für die zu erwartenden Verfahrenskosten ausgereicht hätte. Angesichts des Umstandes, daß er "in Scheidung lebte", hat der Antragsteller durch die Anschaffung eines Neufahrzeuges für über 37.000 DM, wofür auch noch ein Kredit notwendig war, über seine Verhältnisse gelebt. In dieser Situation kann er nicht erwarten, daß sein Scheidungsverfahren aus der Staatskasse finanziert wird.

Nach allem war die Beschwerde mit der in den §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO vorgesehenen Kostenfolge zurückzuweisen.

Schreiber Kirsch Krämer