OLG Frankfurt vom 01.11.2000 (2 WF 210/00)

Stichworte: Prozeßkostenhilfe, Rechtsverteidigung, Erfolgsaussicht
Normenkette: ZPO 114
Orientierungssatz: Der Senat stellt in ständiger Rechtsprechung nur geringe Anforderungen an die Erfolgsaussicht, wenn eine Partei sich gegen eine Klage verteidigen möchte.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter Bielefeldt, Krämer und Kirsch am 1. November 2000 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Prozeßkostenhilfebeschluß des Amtsgerichts Korbach vom 2.Mai 2000 abgeändert, soweit das Amtsgericht durch ihn den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen hat (III des Beschlußtenors).

Dem Beklagten wird für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt XYZ., Bad Wildungen, zu den Bedingungen eines in Korbach ansässigen Rechtsanwaltes bewilligt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Parteien haben am 22.Juli 1991 die Ehe geschlossen, aus der das Kind X. , geboren am 17.Mai 1994, hervorgegangen ist. Die Parteien leben seit dem 26. Juni 1998 dauerhaft getrennt.

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. Nachdem der Beklagte über seine Einkommensverhältnisse Auskunft erteilt hatte, haben die Parteien den Auskunftsantrag für erledigt erklärt. Die Klägerin hat seitdem den Antrag weiterverfolgt, den Beklagten zur Zahlung von Trennungsunterhalt ab dem 1.Januar 2000 in Höhe von monatlich 590 DM zu verurteilen sowie zu Rückstand in Höhe von 12.655,54 DM und weiterhin zu Kindesunterhalt in Höhe von 275 DM monatlich und zu Rückstand in Höhe von 4.705 DM.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt. Hierfür hat er die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt, soweit der Unterhaltsanspruch beziffert worden ist.

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß der Klägerin teilweise Prozeßkostenhilfe bewilligt, sie aber dem Beklagten vollständig versagt.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde, mit der er die Berechnung seines Einkommens durch das Amtsgericht beanstandet.

Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 18.Juni 2000 den Beklagten zu laufendem Trennungsunterhalt in Höhe von 292 DM und zu Kindesunterhalt in Höhe von 254 DM monatlich sowie zur Zahlung von Rückständen bis einschließlich Juni 2000 in Höhe von 10.101,85 DM und 5.729 DM verurteilt.

Gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe durch das Amtsgericht wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde.

Diese ist zulässig. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, daß dem Beklagten für den ersten Rechtszug zur Verteidigung gegen die Klage, soweit sie ihm zugestellt worden ist, Prozeßkostenhilfe bewilligt wird.

Denn die Rechtsverteidigung des Beklagten bietet die für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gem. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat stellt in ständiger Rechtsprechung nur geringe Anforderungen an die Erfolgsaussicht, wenn eine Partei sich gegen eine Klage verteidigen möchte. In solchen Fällen versagt der Senat die Prozeßkostenhilfe nur dann, wenn die Klage so offenkundig begründet erscheint, daß eine verständige Partei, die die Verfahrenskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte, den Antrag sofort anerkennen würde.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Wie sowohl der ausführlich begründete Beschluß des Amtsgerichts vom 2.Mai 2000 zeigt, durch den der Klägerin Prozeßkostenhilfe nur zum Teil bewilligt wurde, wie auch das Urteil vom 18.Juli 2000, erwies sich die Ermittlung des bereinigten Einkommens des Beklagten und seiner Leistungsfähigkeit durchaus als schwierig. Es waren Fahrtkosten, Aufwendungen für Darlehen sowie Steuerrückerstattungen zu berücksichtigen. Außerdem hatte sich das Amtsgericht mit den unterhaltsrechtlichen Folgen der Militärdienstabgabe des Beklagten auseinanderzusetzen sowie mit der Frage, ob neben den in Ansatz zu bringenden Fahrtkosten auch noch auf einen Pkw-Kredit zu zahlende Raten zu berücksichtigen waren. Schließlich hatte das Amtsgericht auch eine Mangelbedarfsberechnung durchzuführen, weil das unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Einkommen des Beklagten nicht zur Deckung des Mindestbedarfs der Unterhaltsberechtigten ausreichte.

Bei dieser Sachlage war dem Beklagten Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf Nr. 1952 des Kostenverzeichnisses zu § 11 Abs. 1 GKG, § 127 Abs. 4 ZPO.

Bielefeldt Kirsch Krämer