OLG Frankfurt vom 18.07.2001 (2 WF 194/01)

Stichworte: Inobhutnahme, Jugendamt
Normenkette: SGB VIII 42, 43 BGB 1666, 1666a
Orientierungssatz: Zur Inobhutnahme von Kindern durch das Jugendamt; Maßnahmen nur aufgrund von "" 1666, 1666a BGB zulässig.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Kirsch und von Lipinski am 18. Juli 2001 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Kindeseltern wird der Beschluß des Amtsgerichts Fulda vom 22. Juni 2001 aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Parteien haben in der Vergangenheit mehrfach die Hilfe des Jugendamtes für ihren am 12.2.1987 geborenen Sohn X. in Anspruch genommen. Am 9.1.2001 wurde X. vom Jugendamt mit Hilfe der Polizei in Obhut genommen und in der Kinderwohngruppe P. e.V. in XYZ. untergebracht. Nachdem die Eltern angekündigt hatten, X. am 20.6.2001 aus dieser Einrichtung wieder nach Hause zu holen, hat das Jugendamt am 19.6.2001 erneut die 'Inobhutnahme' ausgesprochen und das Amtsgericht um Genehmigung derselben ersucht.

Mit Beschluß vom 22.6.2001 hat das Amtsgericht die 'Inobhutnahme' (§ 42 SGB VIII) familiengerichtlich genehmigt und für den Minderjährigen einen Verfahrenspfleger bestellt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Eltern, die sich ersichtlich nicht nur auf die Frage der Sommerferien, sondern auf eine endgültige Beendigung der Maßnahme erstreckt, führt zur Aufhebung des Beschlusses.

Zunächst ist höchst unklar und umstritten, welche Möglichkeiten sich aus §§ 42, 43 SGB VIII für die Jugendämter ergeben (vgl. insoweit die Darstellung Ollmann in FamRZ 2000, 261 ff und das DIV-Gutachten in DAVorm 2000, 390). In jedem Falle aber gilt, daß derartige Maßnahmen zum Schutze eines Kindes nur auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 1666, 1666 a BGB genehmigt werden können. Wenn der angefochtene Beschluß in diesem Sinne als Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der vorläufigen Anordnung verstanden werden kann, so sind jedenfalls die sachlichen Voraussetzungen für eine solche Entscheidung nicht erfüllt. Denn nach §§ 1666, 1666 a BGB kann das Familiengericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder durch unverschuldetes Versagen der Eltern gefährdet ist und dieser Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann, Maßnahmen bis hin zur Entziehung der Personensorge treffen. Für derartige Maßnahmen gelten also besonders hohe gesetzliche Anforderungen. Folglich kommen sie -zumal als vorläufige Maßnahme- nur in Betracht, wenn sie zum Wohle des Kindes unumgänglich sind und die Sache derart eilbedürftig ist, daß sie bereits im Wege der vorläufigen Anordnung getroffen werden müssen.

Da eine solche Fallgestaltung vorliegend nicht ersichtlich ist, war der angefochtene Beschluß aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 1 KostO, 13 a FGG.

Schreiber von Lipinski Kirsch