OLG Frankfurt vom 07.07.2000 (2 WF 180/00)

Stichworte: Kostenfestsetzung, Erinnerung, Urkundsbeamter
Normenkette: BRAGO 128
Orientierungssatz: Zum Verfahren bei Kostenfestsetzung gemäß § 128 Abs. 3 BRAGO

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hier: Festsetzung der Gebühren des beigeordneten Anwalts

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Krämer und von Lipinski am 7. Juli 2000 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Fulda vom 19.06.2000 aufgehoben.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Der Beschwerde führende Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin hat diese in dem vorliegenden Ehescheidungsverfahren anwaltlich vertreten. Er war ihr im Rahmen der am 27.12.1999 bewilligten Prozeßkostenhilfe beigeordnet worden.

Nach Abschluß des Verfahrens hat er zunächst unter dem 12.01.2000 einen Kostenfestsetzungsantrag an das Amtsgericht gerichtet, der am 17.01.2000 antragsgemäß beschieden wurde. Der Beschwerdeführer nahm ihn allerdings mit Schriftsatz vom 02.02.2000 zurück und überreichte einen korrigierten Kostenantrag. Dieser ist in der Akte nicht enthalten. Es kann nur aus dem Gesamtzusammenhang entnommen werden, daß zusätzlich eine Vergleichsgebühr nach einem Streitwert von 1.500 DM, mithin also 130 DM, geltend gemacht werden sollte, weil im Termin vom 26.11.1999 zur Frage des Umgangsrechts eine Erörterung stattgefunden hatte, die im Protokoll als Einigung bezeichnet worden war.

Die zuständige Sachbearbeiterin des Amtsgerichts teilte daraufhin dem Beschwerdeführer unter dem 23.02.2000 mit, daß sie eine Vergleichsgebühr nicht anerkennen werde, weil es sich ihrer Ansicht nach bei der Einigung über das Umgangsrecht nicht um einen Vergleich gehandelt habe. Es ist im übrigen nicht ersichtlich, daß sie etwa die Gebühren des Beschwerdeführers unter Absetzung der geltend gemachten Vergleichsgebühr neu festgesetzt hätte. Gegen diese 'Entscheidung der Rechtspflegerin vom 23.02.2000' legte der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin Erinnerung ein, mit der er die Anerkennung einer Vergleichsgebühr anstrebte.

Die Sachbearbeiterin lehnte eine Abhilfe ab und legte die Sache dem zuständigen Richter vor.

Dieser wies die Erinnerung mit Beschluß vom 15.06.2000 zurück. Zur Begründung führte er aus, daß der Beschluß auf fehlerfreier Rechtsanwendung beruhe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die 'weitere Beschwerde' des Beschwerdeführers, der an seiner Ansicht zur Anerkennung einer Vergleichsgebühr festhält.

Die Beschwerde ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Der Beschwerdeführer begehrt als im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt die Festsetzung der ihm aus der Landeskasse zu gewährenden Vergütung in der von ihm für richtig gehaltenen Höhe. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des Rechtszuges zuständig (§ 128 Abs. 1 BRAGO). Dessen Entscheidung ergeht durch Beschluß (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Kommentar zur BRAGO, 14. Aufl., § 128 Rdn. 13). Dieser Festsetzungsbeschluß kann nach Maßgabe des § 128 Abs. 3 BRAGO mit der (unbefristeten) Erinnerung angefochten werden. Über die Erinnerung entscheidet wiederum das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Vergütung festgesetzt worden ist. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses läßt Zweifel daran zu, ob die Entscheidung in diesem Kontext ergangen ist. Sie enthält jedenfalls keine Auseinandersetzung mit der streitigen Frage, ob eine Vergleichsgebühr vorliegend zu erstatten ist.

Unabhängig davon war der angefochtene Beschluß aber deshalb aufzuheben, weil eine erinnerungsfähige Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht vorgelegen hat. Bei der Mitteilung vom 23.02.2000 (Bl. 42 R d.A.) handelte es sich nicht um einen Festsetzungsbeschluß im Sinne von § 128 Abs. 1 BRAGO. Dem Beschwerdeführer wurde lediglich der definitive Hinweis darauf gegeben, daß die Festsetzung der Vergleichsgebühr nicht beabsichtigt ist. Weiteren Regelungscharakter hatte dieses Anschreiben nach Form und Inhalt nicht. Es enthielt nicht einmal den Hinweis darauf, daß es bei der ursprünglichen Festsetzung vom 17.01.2000 verbleiben soll. Da nach alledem das Schreiben vom 23.02.2000 nicht als Entscheidung nach § 128 Abs. 2 BRAGO anzusehen ist, konnte es nicht mit der Erinnerung angefochten werden. Der angefochtene Beschluß hätte die Erinnerung nur mit dieser Begründung zurückweisen können.

Das Festsetzungsverfahren wird nachzuholen sein. Der Senat sieht sich im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch nicht veranlaßt, zu der streitigen Frage, ob hier die Einigung über das Umgangsrecht eine Vergleichsgebühr ausgelöst hat, Stellung zu nehmen.

Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 128 Abs. 5 BRAGO.

Schreiber Krämer von Lipinski