OLG Frankfurt vom 05.07.2000 (2 WF 172/00)

Stichworte: Unterhaltsanspruch, nachehelicher, Ausschluß Ehedauer, kurze
Normenkette: BGB 1579 Abs. 1
Orientierungssatz: Zur Versagung des Unterhaltsanspruchs bei kurzer Ehedauer

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Krämer und Kirsch am 5. Juli 2000 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 15. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; aussergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Parteien, beide im Jahr 1942 geboren, haben am 25. April 1997 in Fulda die Ehe geschlossen.

Die Parteien haben zu keinem Zeitpunkt gemeinsame Wohnung genommen, sondern lediglich Urlaube und Wochenenden miteinander verbracht. Ende 1997/Anfang 1998 hat zumindest der Antragsteller den Entschluss gefasst, die Auflösung der Ehe herbeizuführen.

Im vorliegenden Verfahren betreibt der Antragsteller die Ehescheidung, der die Antragsgegnerin widerspricht. Hilfsweise, nämlich für den Fall der Ehescheidung, strebt sie die Verurteilung des Antragstellers zur Zahlung monatlichen Unterhaltes in Höhe von 1.975 DM an und beantragt für diesen Unterhaltsantrag die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dieses Gesuch mit der Begründung zurückgewiesen, eine schlüssige Antragsbegründung liege bisher nicht vor. Nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29. Mai 2000 ihren Antrag näher begründet hat, hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sich hierbei auf den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt im Trennungsunterhaltsverfahren (17 F 227/97) berufen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Zutreffend hat das Amtsgericht hinsichtlich des Unterhaltsantrages (nur hierfür war Prozesskostenhilfe beantragt) die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäss § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg verneint. Die Inanspruchnahme des Antragstellers auf Unterhalt wäre gemäss § 1579 Nr. 1 BGB grob unbillig. Die Ehe war nur von kurzer Dauer; hierbei ist unterhaltsrechtlich nur der Zeitabschnitt zwischen Eheschliessung und der Zustellung des Scheidungsantrages am 29. Juli 1999 zu berücksichtigen. Insgesamt hat damit die Ehe, die am 25. April 1997 geschlossen worden ist, nur etwa zwei Jahre und drei Monate gedauert. Hierbei handelt es sich um einen Zeitraum, bei dem im allgemeinen kurze Dauer einer Ehe gemäss § 1579 Nr. 1 BGB anzunehmen ist (vgl. Palandt/ Rudermüller, 59. Aufl., Rdnr. 8 zu § 1579 BGB m.w.N.). Vorliegend sind auch keine hinreichenden Gründe ersichtlich, ausnahmsweise trotz kurzer Ehedauer noch einen Unterhaltsanspruch als möglich anzusehen, nicht einmal für einen kurzen Zeitraum. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Antragsgegnerin im Vertrauen auf den Bestand der Ehe für sie nachteilige Massnahmen getroffen hätte, insbesondere etwa eine Erwerbstätigkeit aufgegeben hätte. Davon kann hier keine Rede sein. Die Antragsgegnerin war während des gesamten hier in Rede stehenden Zeitraums Rentenbezieherin. Sie hat von ihrer Lebensstellung nichts im Hinblick auf die Ehe aufgegeben. Sie hat zu keinem Zeitpunkt auf die Herstellung einer echten ehelichen Lebensgemeinschaft gedrängt. Bei dieser Sachlage wäre es grob unbillig, den Antragsteller zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt auch nur teilweise zu verpflichten.

Nach allem war die Beschwerde mit der in den §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO vorgesehenen Kostenfolge zurückzuweisen.

Schreiber Kirsch Krämer