OLG Frankfurt vom 10.06.1999 (2 WF 149/99)

Stichworte: nichteheliche Mutter, Geltendmachung, Unterhalt, Verjährung
Normenkette: BGB 1615l, 1613 Abs. 1
Orientierungssatz: Gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB gilt § 1613 Abs. 1 BGB für den Anspruch nach § 1615 l BGB entsprechend. Die besondere Erwähnung von § 1613 Abs. 2 BGB in § 1615 l Abs. 3 Satz 4 BGB kann nur als besondere Klarstellung verstanden werden (vgl. MünchKomm - Köhler § 1615 l Rdn. 12, AG Krefeld FamRZ 1985, 1181).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Krämer und Kirsch am 10. Juni 1999 beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Melsungen vom 28. April 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

G r ü n d e :

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht der Klägerin Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit sie vom Beklagten Unterhalt nach § 1615 l BGB für die Zeit ab 01.02.1999 verlangt. Soweit die Klägerin Unterhalt auch für die Zeit vom 01.02.1997 bis zum 31.01.1999 geltend macht, hat das Amtsgericht Prozeßkostenhilfe mit der Begründung versagt, insoweit fehle es an der erforderlichen Inverzugsetzung (§ 1613 Abs. 1 BGB).

Die hiergegen von der Klägerin zulässig geführte Beschwerde ist unbegründet. Denn das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung - auf die der Senat Bezug nimmt - dargelegt, daß gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB (auch) § 1613 Abs. 1 BGB für den Anspruch nach § 1615 l BGB entsprechend gilt. Andernfalls könnte die nichteheliche Mutter nach Feststellung der Vaterschaft noch beliebig lange - von der vierjährigen Verjährung abgesehen - mit der Geltendmachung dieser Ansprüche zuwarten, womit sie besser - und der Vater schlechter - gestellt wäre als dies nach allgemeinem Unterhaltsrecht (§ 1613 Abs. 1 BGB) der Fall wäre. Da hierfür ein zureichender Grund nicht ersichtlich ist, bleibt es bei der Anwendbarkeit auch des § 1613 Abs. 1 BGB; die besondere Erwähnung von § 1613 Abs. 2 BGB in § 1615 l Abs. 3 Satz 4 BGB kann nur als besondere Klarstellung verstanden werden (vgl. MünchKomm - Köhler § 1615 l Rdn. 12, AG Krefeld FamRZ 1985, 1181). Auch der Hinweis auf das zum 01.07.1998 in Kraft getretene Kindschaftsrechtsreformgesetz rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn sowohl die allgemeine Verweisung auf die Vorschriften über die Unterhaltspflichten zwischen Verwandten als auch die zusätzliche Hervorhebung des § 1613 Abs. 2 BGB sind sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung des § 1615 l Abs. 3 BGB unverändert enthalten.

Nach allem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO zurückzuweisen.

Schreiber Krämer Kirsch