OLG Frankfurt vom 25.01.2000 (2 WF 12/00)

Stichworte: PKH, Belastungen, Glaubhaftmachung, Ratenzahlungen
Normenkette: ZPO 114, 115
Orientierungssatz: Kommt die bedürftige Partei der Auflage des Gerichts im PKH-Prüfungsdverfahren nicht nach, Belastungen glaubhaft zu machen, so kann ihr PKH deswegen nicht verweigert werden, wenn ohne Berücksichtigung dieser Belastungen PKH mit Raten zu bewilligen wäre

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Krämer und Kirsch am 25. Januar 2000 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Kassel vom 1. Dezember 1999 abgeändert.

Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt X., Kassel Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Sie hat monatliche Raten von 60 DM, beginnend mit dem 1. März 1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, allerdings ermäßigt sich die Gerichtsgebühr auf die Hälfte. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

G r ü n d e :

Die Parteien haben am 24. Mai 1995 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Die Parteien leben seit Juni 1998 ständig voneinander getrennt.

Im vorliegenden Verfahren betreibt die Antragstellerin die Scheidung der Ehe und hat hierfür die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Sie hat hierzu eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, eine Gehaltsabrechnung sowie ihren Wohnungsmietvertrag vorgelegt. Außerdem macht sie als weitere Abzugspositionen Darlehensabträge von monatlich 578 DM (Kredit bei der Citibank) und monatlich 130 DM (Kredit bei der Alemannia Kredit AG geltend.

Mit Verfügung vom 18. Oktober 1999 hat das Amtsgericht die Antragstellerin aufgefordert, näher darzulegen, wann die Kreditverbindlichkeiten eingegangen worden sind, für welchen Zweck diese Kredite benötigt wurden und die Angaben hierzu glaubhaft zu machen. Obwohl die Antragstellerin mit Verfügung des Amtsgerichts vom 16. November 1999 an die Erledigung erinnert worden war, äußerte sie sich gleichwohl nicht. Daraufhin hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluß das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, in der sie geltend macht, daß der Kredit bei der Alemannia seit dem 5. November 1997 bestehe und für Renovierungskosten und Anschaffungen eingesetzt worden sei. Zu dem Kredit bei der Citibank könne sie keinerlei Auskunft geben, da der Antragsgegner sämtliche Unterlagen in Händen habe.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nur insoweit begründet, als der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe mit einer Ratenzahlungsanordnung zu bewilligen ist.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet die für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg; beide Parteien wollen offenbar geschieden werden und geben übereinstimmend an, zumindest seit Oktober 1998, als seit mehr als einem Jahr ständig getrennt zu leben.

Die Antragstellerin hat im übrigen glaubhaft gemacht, daß sie die zu erwartenden Verfahrenskosten nicht vollständig aus ihrem Einkommen oder ihrem Vermögen bestreiten kann.

Zwar hat das Amtsgericht zutreffend die Belastungen durch die Kredite bei der Citibank und der Alemannia AG nicht berücksichtigt, weil die Antragstellerin nach wie vor entgegen § 118 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht hat, wofür die Kredite, für die sie haftet, aufgenommen worden sind. Sie kann sich insofern nicht darauf berufen, der Antragsgegner habe sämtliche Unterlagen des Kredites bei der Citibank in Besitz. Das Darlehen ist während der Zeit des Zusammenlebens von beiden gemeinsam aufgenommen worden. Daher ist es der Antragstellerin ohne weiteres möglich, zum Verwendungszweck nähere Angaben zu machen.

Wenn sie gleichwohl der Verfügung des Amtsgerichts nicht nachgekommen ist, bedeutet dies allerdings nicht, daß ihr Prozeßkostenhilfe insgesamt zu versagen ist. Vielmehr ist ohne Berücksichtigung der erwähnten Ratenkredite zu ermitteln, ob und in welcher Höhe die Antragstellerin Raten zu zahlen hat. Sie verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.615 DM. Diese Einkünfte sind um den allgemeinen Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO in Höhe von 672 DM, den Freibetrag für Erwerbstätige gemäß den §§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ZPO, 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG von gegenwärtig 274 DM und die nachgewiesenen Wohnkosten gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO zu bereinigen, so daß 169 DM verbleiben. Auch unter Berücksichtigung der als angemessen gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO anzuerkennenden Unfallversicherung über 40,80 DM monatlich verbleibt ein für die Prozeßkosten einzusetzendes Einkommen von 128,20 DM. Gemäß § 115 Abs. 1 S. 4 ZPO ergeben sich hieraus monatliche Raten von 60 DM.

Die Kostenentscheidung beruht auf Nummer 1952 des Kostenverzeichnisses zu § 11 Abs. 1 GKG, § 127 Abs. 4 ZPO.