OLG Frankfurt vom 23.12.1999 (2 UFH 3/99)

Stichworte: Verfahrensabgabe, Grund, ausreichender
Normenkette: ZPO 6, 36 KindRG Art. 15 Par. 1 Abs. 1, 3 FGG 43 Abs. 1
Orientierungssatz: Gemäß Art. 15 § 1 Abs. 1 u. 3 des KindRG ist die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts hierfür als anhängiges Verfahren bestehengeblieben, während Verfahren des elterlichen Sorgerechts auch wegen Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 1666 BGB im übrigen in die Zuständigkeit des Familiengerichts übergegangen sind

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Bielefeldt und Bloch am 23. Dezember 1999 beschlossen:

Das Amtsgericht Hann. Münden bleibt das zuständige Gericht.

G r ü n d e :

Zur Sachdarstellung wird zunächst auf den Beschluß des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 26.11.1999 Bezug genommen. Nachdem dieses Gericht die Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt hat, weil ein Fall des § 36 Abs. 1, 6 ZPO nicht vorliege, hat das Amtsgericht Hann. Münden das Verfahren mit der Bitte um Zustimmung des zuständigen Gerichts dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main, 2. Familiensenat in Kassel, vorgelegt.

Der Senat hält seine Zuständigkeit gemäß § 46 Abs. 2 FGG für gegeben. Aufgrund Übernahmeentschließung vom 23.01.1998 führt das Amtsgericht Hann. Münden das vorliegende Verfahren gemäß § 1666 BGB, das ursprünglich im Dezember 1996 auf Anregung des Kreisjugendamtes Kassel beim Amtsgericht Hofgeismar eingeleitet worden war. Gemäß Art. 15 § 1 Abs. 1 u. 3 des KindRG ist die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts hierfür als anhängiges Verfahren bestehengeblieben, während Verfahren des elterlichen Sorgerechts auch wegen Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 1666 BGB im übrigen in die Zuständigkeit des Familiengerichts übergegangen sind. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig im Beschluß vom 26.11.1999 ist auch der Senat der Auffassung, daß vorliegend das Amtsgericht Hann. Münden das bei ihm geführte vormundschaftsgerichtliche Verfahren aus wichtigem Grunde nach §§ 46 Abs. 1, 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 FGG an das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Wolfhagen abgeben möchte, das seinerseits die Übernahme jedoch abgelehnt hat. Zur Entscheidung dieses Abgabestreites ist der Senat gemäß § 46 Abs. 2 FGG zuständig.

Sachlich ist die Frage dahin zu entscheiden, daß das Amtsgericht Hann. Münden weiterhin zuständig bleibt. Denn dafür sprechen gewichtigere Gründe als für die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Wolfhagen, um etwa erneut und damit dem dritten Umzug der Kindesmutter mit der Zuständigkeit des Gerichts zu folgen. Das Amtsgericht Hann. Münden hat auf der Grundlage von zwei Anhörungsterminen inzwischen wesentliche Ermittlungen zur Klärung der Frage eingeleitet, ob Eingriffe in das elterliche Sorgerecht zum Schutze des am 04.07.1988 geborenen Kindes Dennis erforderlich sind. Eine angeforderte psychologische Stellungnahme des Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten Klaus Ritter liegt inzwischen bereits vor. Angesichts dieses Verfahrensstandes stellt es keinen ausreichenden Grund für eine Abgabe des Verfahrens dar, wenn die Mutter erneut in einen anderen gerichtlichen Zuständigkeitsbereich gezogen ist, der sich ebenso wie die vorherigen Wohnorte Staufenberg, Gudensberg und Immenhausen nicht weit von dem auch verkehrsmäßig gut zu erreichenden Ort Hann. Münden befindet. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hann. Münden ist danach weiter aufrechtzuerhalten.