OLG Frankfurt vom 13.01.1999 (2 UF 88/98)

Stichworte: Zeitmoment, Umstandsmoment, Anforderungen, Zulassung der Revision
Normenkette:
Orientierungssatz: Zu den Voraussetzungen einer Verwirkung titulierten Kindesunterhalts

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

U R T E I L

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1998 durch Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Bielefeldt und Kirsch für Recht erkannt:

Das am 3. März 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kirchhain wird abgeändert.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts Kirchhain vom 30.09.1985 (6 F 314/85) sowie aus dem Schlußurteil des Amtsgerichts Kirchhain vom 24.03.1986 (6 F 314/85) wird wegen der Unterhaltsansprüche der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Januar 1996 für unzulässig erklärt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Berufung im übrigen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1/7, die Beklagte zu 6/7 zu tragen, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger zu 1/5, die Beklagte zu 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.186,95 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

T a t b e s t a n d :

Die Beklagte ist das eheliche Kind des Klägers aus dessen geschiedener Ehe mit der Mutter der Beklagten. Im Verfahren 6 F 314/85 (AG Kirchhain) wurde der Kläger durch Teilurteil vom 30.09.1985 zur Zahlung von monatlich 166,67 DM, durch Schlußurteil vom 24.03.1986 zur Zahlung weiterer 12 DM monatlich, zusammen also zu monatlich 178,67 DM an die Beklagte verurteilt. Die Mutter der Beklagten schloß im Herbst 1988 eine neue Ehe. Ab Januar 1990 erbrachte der Kläger keine Zahlungen mehr auf den Kindesunterhalt. Nachdem die Mutter der Beklagten sich von ihrem Ehemann getrennt hatte, hat sie mit Schreiben vom 26.02.1997 Auskunft und Zahlung höheren Kindesunterhalts vom Kläger verlangt und zugleich die Geltendmachung des rückständigen Unterhaltes angekündigt. In dem nachfolgend von der Beklagten durchgeführten Erhöhungsverfahren (19 F 246/97 AG Marburg) hat der Kläger sich durch Vergleich vom 24.07.1997 verpflichtet, monatlich 505 DM Kindesunterhalt zu zahlen. Durch Schreiben vom selben Tage sind für die jetzige Beklagte die Unterhaltsrückstände mit 15.722,96 DM für die Zeit vom 01.01.1990 bis 30.04.1997 beziffert worden(88 x 178,67 DM), zugleich wurde die Vollstreckung angekündigt.

Durch das angefochtene Urteil, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Vollstreckungsabwehrklage mit der Begründung abgewiesen: die Unterhaltsrückstände seien weder verjährt noch verwirkt. Das Urteil wurde dem Kläger am 06.03.1998 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 18.03.1998 beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren. Mit Beschluß vom 11.05.1998 bewilligte der Senat Prozeßkostenhilfe insoweit, als die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den genannten Urteilen für die Zeit vom 01.01.1990 bis zum 31.01.1997 geltend gemacht wird. Nach Zustellung dieses Beschlusses am 25.05.1998 hat der Kläger am 28.05.1998 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und zugleich Berufung eingelegt und diese begründet. Im Umfang der bewilligten Prozeßkostenhilfe macht er die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den genannten Titeln jedenfalls für die Zeit bis zum 31.01.1997 mit der Begründung geltend, die titulierten Unterhaltsansprüche seien verwirkt.

Der Kläger beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus dem Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts Kirchhain vom 30.09.1985 sowie Schlußurteil dieses Gerichts vom 24.03.1986 im Verfahren 6 F 314/85 wegen Unterhaltsansprüchen der Beklagten für die Zeit vom 01.01.1990 bis 31.01.1997 für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und legt ihre Rechtsauffassung näher dar, daß eine Verwirkung des titulierten Anspruchs auf Kindesunterhalt vor allem im Hinblick auf die schon kurze Verjährungsfrist von vier Jahren nicht angenommen werden könne. Schließlich sei er mit dem Verwirkungseinwand ausgeschlossen, weil er diesen nicht bereits im Verfahren auf Erhöhung des Kindesunterhalts 19 F 246/97 AG Marburg gebracht habe.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die nach zu gewährender Wiedereinsetzung zulässige Berufung des Klägers hat weitgehend Erfolg, die Zwangsvollstreckung aus den fraglichen Unterhaltstiteln ist für den aus dem Tenor ersichtlichen Zeitraum für unzulässig zu erklären. Insoweit greift der Einwand der Verwirkung durch.

Mit dem Argument, der Annahme von Verwirkung stehe von vornherein der von den Parteien im Verfahren 19 F 246/97 am 24.07.1997 geschlossene Vergleich entgegen, in dem der Kläger nämlich seine Zahlungsverpflichtung aus den Titeln im Rechtsstreit 6 F 314/85 AG Kirchhain bestätigt habe, vermag die Beklagte nicht durchzudringen. Wenn sich der Kläger des vorliegenden Verfahrens in Ziffer 1) dieses Vergleiches verpflichtet hat, in Abänderung der Unterhaltstitel der Jahre 1985 und 1986 ab 01.05.1997 monatlich 505 DM Kindesunterhalt zu zahlen und in Ziffer 2) dieses Vergleiches vereinbart ist: "Die Parteien sind sich darüber einig, daß die oben genannten Vollstreckungstitel mit Wirkung ab dem 01.05.1997 wegfallen, bezieht sich diese Regelung eindeutig alleine auf den Zeitraum ab 01.05.1997, wobei Ziffer 2) des Vergleiches eine - wenn auch überflüssige, aber häufig verwandte - Klarstellung enthält, daß ab 01.05.1997 lediglich der abändernde Vergleich vom 24.07.1997 gelten solle, dementsprechend die früheren Titel ihre Vollstreckbarkeit verlieren sollen. Für die Vollstreckbarkeit für den Zeitraum vor dem 01.05.1997 läßt sich aus diesem Wortlaut deshalb nichts herleiten. Letztlich hat das auch die Beklagte in der Berufungserwiderung (S. 2, Bl. 132 d. A.) so gesehen. Soweit der Kläger aus dieser Klausel etwas für sich herzuleiten versucht (hat), ist in der mündlichen Verhandlung ausreichend erörtert worden, daß es an ausreichendem Sachvortrag fehlt, um der o.g. Formulierung im Vergleich vom 24.07.1997 eine andere, dem Kläger günstigere Auslegung geben zu können.

Der Kläger ist mit dem Verwirkungseinwand entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er ihn bereits im Abänderungsverfahren 19 F 246/97 hätte vorbringen müssen (§ 767 Abs. 2, 3 ZPO). Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen tragen diese Auffassung nicht. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (NJW 73, 1328) handelte es sich um zwei nacheinander erhobene Vollstreckungsabwehrklagen, für die die Ausschlußtatbestände des § 767 Abs. 2, 3 ZPO selbstverständlich einschlägig sind. Im Fall des OLG Hamm (FamRZ 93, 581) hatte der Beklagte auf die Erhöhungsklage des Kindes hin seinerseits Abänderungswiderklage auf Wegfall der Unterhaltsverpflichtung erhoben. Wenn das OLG Hamm dann argumentiert, wegen der zuvor erhobenen Abänderungsklage sei der Beklagte jetzt mit dem Verwirkungseinwand in einer Vollstreckungsabwehrklage ausgeschlossen, § 767 Abs. 2 und 3 ZPO seien auf diese Fallgestaltung entsprechend anzuwenden, so hat es entscheidend darauf abgestellt, daß der Beklagte seinerseits Abänderungsklage mit dem Ziel des Wegfalls seiner Unterhaltsverpflichtung erhoben hatte. Darin unterscheidet sich jener Fall aber entscheidend von dem vorliegenden. Denn das Verfahren 19 F 146/97 AG Marburg hatte eine Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung zum Gegenstand, die lediglich für die Zukunft wirken konnte (§ 323 Abs. 2 ZPO), der hier erhobene Verwirkungseinwand für zurückliegende Zeiträume also von vornherein gegenstandslos war.

Die titulierten Unterhaltsansprüche der Beklagten sind nach Auffassung des Senats für die Zeit vom 01.01.1990 bis 31.01.1996 verwirkt. Das sogenannte "Zeitmoment" sieht der Senat als erfüllt an, nachdem der Kläger seine Zahlung ab Januar 1990 eingestellt hat und die Beklagte seitdem bis zu ihrem Schreiben vom 26.02.1997 wegen der bis dahin aufgelaufenen Rückstände untätig geblieben ist, also 7 Jahre lang. Dabei teilt der Senat die Auffassung, daß für die Annahme von Verwirkung um so weniger Raum bleibt und um so strengere Anforderungen an das Umstandsmoment zu stellen bzw. die Schutzwürdigkeit der gegen eine Verwirkung sprechenden Interessen zu beachten sind, je kürzer schon die maßgebende Verjährungsfrist ist. Bei einer zwei- bis vierjährigen Verjährungsfrist wird eine weitere Abkürzung durch Verwirkung nur noch unter ganz besonders gravierenden Umständen in Betracht kommen (Münchener Kommentar-Roth, § 242 Rdn. 379, 384 unter Hinweis auf BGH DB 69, 569). Maßgeblich ist vorliegend die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB, wie sich aus § 218 Abs. 2 BGB ergibt. Die besonders gravierenden Umstände sieht der Senat aber in folgendem: Unterhalt für die Vergangenheit kann grundsätzlich nur ausnahmsweise gefordert werden. Von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, ist eher als von einem Gläubiger andere Forderungen zu erwarten, daß er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht und für den Fall, daß er dies nicht tut, sein Verhalten in der Regel den Eindruck erwecken wird, er sei in dem fraglichen Zeitraum nicht bedürftig. Außerdem können, wie auch der vorliegende Fall zeigt, Unterhaltsrückstände zu einer den Unterhaltsverpflichteten überfordernden Schuldenlast anwachsen mit Auswirkungen auf die aktuelle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten für den laufenden Unterhalt. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere BGH FamRZ 88, 372 f) stellt auch der Senat an das "Zeitmoment" entsprechend geringere Anforderungen. Nachdem es die Beklagte seit Januar 1990 hingenommen hat, daß der Kläger seine Unterhaltszahlungen eingestellt hat und die Frage von Unterhaltsrückständen erst sieben Jahre später mit Schreiben vom 26.02.1997 erstmals wieder angesprochen worden ist, hat der Senat an den zeitlichen Voraussetzungen von Verwirkung keinen Zweifel. Daneben ist auch das sogenannte "Umstandsmoment" zu bejahen, denn der Kläger konnte und durfte aus dem langen Untätigbleiben der Beklagten den Schluß ziehen, daß die Mutter der Beklagten aufgrund deren neuen Ehe wirtschaftlich so gestellt sei, daß sie auf den Kindesunterhalt nach Maßstab der Jahre 1985 und 1986 nicht angewiesen sei und ihn deshalb nicht mehr werde geltend machen. Das hat die gesetzliche Vertreterin der Beklagten auch praktisch in der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts vom 10.02.1998 (Bl. 48 d. A.) eingeräumt, wenn sie erklärt hat, es sei sicher falsch gewesen, den Unterhalt nicht früher geltend zu machen, es habe sicher auch Gründe in ihrer zweiten Ehe gegeben, daß sie das nicht getan habe: sie habe aber nie ausdrücklich eine Freistellung erklärt. Der Senat hält dabei die vom Bundesgerichtshof für nicht titulierte Ansprüche aufgestellten Grundsätze zur Verwirkung (insbesondere BGH FamRZ 88, 370; FamRZ 82, 898) auch für den vorliegenden Fall der Verwirkung eines titulierten Anspruchs für anwendbar. Die für die Verwirkung nicht titulierten Ansprüche entwickelten Argumente gelten nämlich in noch stärkerem Maße für titulierte Ansprüche, denn nach gerichtlicher Durchsetzung des die Existenz sichernden Unterhaltsanspruchs ist noch eher die umgehende Durchsetzung des erlangten Titels für die laufende Bedarfsdeckung zu erwarten (so auch Kammergericht, FamRZ 94, 771; abweichend OLG Karlsruhe, FamRZ 93, 1456); diese Wertung liegt auch auf der Linie des gesetzgeberischen Grundgedankens in § 218 Abs. 2 BGB.

Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 88, 370, 372) auch in der Auffassung, daß die bereits aufgeführten Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt nahelegen, so gewichtig sind, daß das Zeitmoment für die Verwirkung des Kindesunterhalts auch insoweit erfüllt ist, soweit die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die mehr als ein Jahr nach erneuter Geltendmachung zurückliegen (vgl. die ausführliche Begründung des BGH, FamRZ 88, Seite 372 f). Besondere Umstände, die zur Bemessung einer längeren als einjährigen Frist führen müßten, sind vorliegend nicht erkennbar. Für die Beklagte ist offensichtlich nur deshalb und solange von der Durchsetzung des titulierten Unterhalts abgesehen worden, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse der neuen Ehe der gesetzlichen Vertreterin dies zuließen. Der Senat hat deshalb sogar erwogen, Verwirkung des Anspruchs bis zur erneuten Geltendmachung durch das Schreiben vom 26.02.1997 anzunehmen, weil dem Zeit- und auch Umstandsmoment desto größere Bedeutung zukommt, je länger der Untätigkeitszeitraum andauert. Da das Gesetz aber hinsichtlich der Möglichkeit, rückständigen Unterhalt geltend zu machen, für mehrere Fallkonstellationen auf den Zeitraum eines Jahres ab dem jeweiligen monatlichen Neuentstehen des Unterhaltsanspruchs abstellt (vgl. §§ 1613 Abs. 2 S. 1, 1613 Abs. 2 S. 2, 1615 i Abs. 2 S. 1 BGB; dazu auch BGH a.a.O. Seite 372), sieht der Senat auch vorliegend den Jahreszeitraum als die richtige Grenzziehung an.

Nach allem waren die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den Titeln der Jahre 1985 und 1986 für die Zeit bis zum 31.01.1996 auszusprechen, die weitergehende Klage abzuweisen und die Berufung im übrigen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil zur Frage der Verwirkung titulierter Unterhaltsansprüche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - soweit ersichtlich - bisher nicht ergangen sind.

Schreiber Kirsch Bielefeldt