OLG Frankfurt vom 09.04.2013 (2 UF 79/11)

Stichworte: Versorgungsausgleich; Teilungskosten;
Normenkette: VersAusglG 13
Orientierungssatz:
  • Bei der Überprüfung der Angemessenheit von Teilungskosten im Rahmen des § 13 VersAusglG ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Kostenstruktur für die Neuanlage eines Versicherungsvertrages nach interner Teilung im Versorgungsausgleich anders ist als die bei der Neuanlage eines frei abgeschlossenen Versicherungsvertrages.
  • Eine zulässige Pauschalierung der Teilungskosten anhand der in der Versicherungsbranche üblicherweise zwischen 2-3 % kalkulierten Verwaltungskosten muss daher bei der Bemessung des Höchstwertes berücksichtigen, dass Kosten für Abschlussprovisionen und Bestandspflege in der Regel nicht anfallen, um eine unbillige Belastung der beteiligten Eheleute zu vermeiden.
  • 511 F 3139/10 S
    AG Kassel

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Krämer, Richter am Oberlandesgericht Schweitzer und Richterin am Oberlandesgericht Dr. Lies-Benachib am 9. April 2013 beschlossen:

    Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kassel vom 31. Januar 2011 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise wie folgt abgeändert:

    Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei dem Versorgungsträger S.(...) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 41.342,05 EUR bezogen auf den 31. August 2010 übertragen.

    Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

    Im Übrigen bleibt es bei den Anordnungen im angefochtenen Beschluss.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 1.000 EUR gegeneinander aufgehoben.

    Gründe:

    I.

    Mit Verbundbeschluss vom 31. Januar 2011 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei ist ein Anrecht des Ehemannes bei der S. zur internen Teilung gelangt, das einen ehezeitlichen Wert in Höhe von 83.684,10 EUR hat. In ihrer Auskunft vom 11. November 2010 hatte die S. vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 40.842,05 EUR anzunehmen und so pauschal erhobene Teilungskosten in Höhe von 2.000 EUR zu berücksichtigen. In ihrer Teilungsordnung sieht die S. Teilungskosten in Höhe von 3% des Deckungskapitals vor, begrenzt auf einen Höchstbetrag in Höhe von 2.000 EUR.

    Das Amtsgericht ist diesem Vorschlag nicht gefolgt und hat lediglich Teilungskosten in Höhe von 500 EUR berücksichtigt. Teilungskosten in Höhe von 2.000 EUR seien nicht mehr angemessen im Sinne des § 13 VersAusglG, mit dem Oberlandesgericht Stuttgart sei davon auszugehen, dass Teilungskosten nur bis zu 500 EUR anerkannt werden könnten. Das Amtsgericht hat daher 41.592,05 EUR zum Ausgleich gebracht.

    Gegen den ihr am 9. Februar 2011 zugestellten Beschluss wendet sich die S. mit der am 18. Februar 2011 beim Amtsgericht eingegangenen und zugleich begründeten Beschwerde. Die S. macht geltend, dass sie in ihrer Teilungsordnung von der in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erwähnten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Teilungskosten mit 3% des Deckungskapitals - maximal 2.000 EUR - zu pauschalieren. Zwar werde bei einer pauschalierten Betrachtungsweise, die einen Prozentsatz des Deckungskapitals begrenzt durch einen Höchstbetrag fordere, ein verhältnismäßig geringfügiges Anrecht geringer belastet als ein höherwertiges. Die Pauschalierung habe dennoch den Vorteil, dass damit der Verwaltungsaufwand für die Ermittlung der konkreten Teilungskosten vermieden werden könne, deswegen sei dieses Ergebnis hinzunehmen. Eine Begrenzung der Teilungskosten auf einen Höchstbetrag über 500 EUR führe indes dazu, dass in Einzelfällen die Kosten der Beschwerdeführerin nicht abgedeckt würden. Letztlich liefe die 3%-Regelung so schon ab einem Deckungskapital in Höhe von rund 16.000 EUR ins Leere.

    Der Senat hat nach Eingang der Beschwerde zunächst darauf hingewiesen, dass der vom Amtsgericht gewählte Höchstbetrag von 500 EUR nicht zu beanstanden sein dürfte. Nachdem der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 1. Februar 2012 die Möglichkeit eröffnet hat, die Angemessenheit pauschalierter Teilungskosten auch anhand von Vortrag zu den konkreten Teilungskosten zu belegen, ist die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Entscheidung gebeten worden, die konkreten Kosten einer Teilung darzustellen. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin darauf verwiesen, dass die Teilung so durchgeführt wird, dass für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein neues Konto angelegt wird; bis zum Eintritt des Versorgungsfalles fielen sodann jährliche Mitteilungen zum Stand der Anwartschaft und der Überschüsse an. In der Leistungsphase erfolge monatlich eine Auszahlung. Welcher Arbeitsaufwand mit den Arbeitsschritten verbunden ist, ist nicht mitgeteilt worden.

    Üblicherweise würden in der Versicherungsbranche die Kosten für die Einrichtung des Vertrages und die Bestandspflege mit 2 % der Einmalanlage veranschlagt werden. Kosten für die Bestandspflege und Inkassopflege fielen indes für die nach einem Versorgungsausgleich eingerichteten Verträge letztlich nicht an. Allerdings seien "beta - Kosten" mit weiteren 1 % der Einmaleinlage für die Einrichtung des Vertrages und als Ausgleich für die im Durchschnitt deutlich geringere Kostenbezugsgröße zu berechnen.

    Daraus ergebe sich, dass eine Pauschalierung auf 3 % des Deckungskapitals vorliegend Teilungskosten in Höhe von 1.255,26 EUR rechtfertigt.

    Der Senat hat nach dieser Mitteilung darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an eine konkrete Darlegung nicht erfüllt sind, weil die Beschwerdeführerin wiederum nur auf versicherungsübliche Kalkulationsgrundsätze Bezug genommen hat. Außerdem ist die Beschwerdeführerin gebeten worden sich dazu zu äußern, inwieweit die erteilten Auskünfte dem Umstand Rechnung tragen, dass die für die Neuanlage eines außerhalb des Versorgungsausgleichs geschlossenen Vertrages in den Verwaltungskostenanteil einfließende Kosten für eine Vermittlungs- oder Abschlussprovision bei der Neuanlage eines Vertrages nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht anfallen.

    Auf dieses Anschreiben vom 7. Mai 2012 hat die Beschwerdeführerin zunächst nicht reagiert. Am 1. Oktober 2012 hat der Senat daher die Beschwerdeführerin erneut darauf hingewiesen, dass die Darlegung zu der Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten nicht ausreichen dürfte und sie aufgefordert, eine Kostenaufstellung zu übermitteln, wie sie gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 VVG bei Abschluss einer Lebensversicherung dem Neukunden überlassen werden muss. Dabei wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eröffnet, den Teilungswert vor Abzug der Teilungskosten als Einmaleinlage zu behandeln.

    Daraufhin hat die Beschwerdeführerin erläutert, dass als Einmaleinlage nur der Wert in Höhe von 41.842,05 EUR abzüglich 1 % angenommen werden könne. 1 % des hälftigen Kapitalwerts (hier 418,42 EUR) entfielen auf die Einrichtung des Vertrages (manuelle Eingabe der Vertragsdaten, Erzeugung und Versand einer Police, die die Besonderheiten des Versorgungsausgleichs berücksichtigt, einschließlich anteiliger Personalkosten).

    Weiter heißt es in dem Anschreiben vom 22. November 2012 (Bl. 75 d. A.):

    " 836,84 EUR : 2 des hälftigen Kapitalwerts (41.842,05 EUR) für die im Vertrag des Ausgleichberechtigten nicht eingerechneten Inkasso- und Bestandspflegekosten. Zieht man vom hälftigen Ehezeitanteil 41.842,05 EUR die hälftigen Teilungskosten in Höhe von 627,63 EUR ab, so erhält man einen Ausgleichswert in Höhe von 41.214,42 EUR. Dieser Ausgleichswert ist die Einmaleinlage mit der ein neuer Vertrag für den Ausgleichsberechtigten begründet wird.

    Laufende Kosten für den neuen Vertrag:

    Für den neuen Vertrag des Ausgleichberechtigten fallen weder Makler- noch Abschluss- noch Bestandspflegekosten an. Nach aktueller Festlegung fallen laufende Verwaltungskosten in Höhe von 0,13 % der Einmaleinlage in Höhe von 53,58 EUR jährlich während der Aufschubdauer der Versicherung an. Während der Rentenbezugsphase betragen die jährlichen Verwaltungskosten 1,00 EUR je 100 EUR der zu zahlenden Altersrente. Diese Verwaltungskosten sind z.B. für den jährlichen Versand und die Auszahlung der späteren Altersrente reserviert."

    Die Antragstellerin hat den angefochtenen Beschluss verteidigt, die übrigen Verfahrensbeteiligten haben sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.

    II.

    Die gemäß § 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nur zu dem im Beschlusseingang ersichtlichen Teil begründet und im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen. Die Angemessenheitsprüfung ergibt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Pauschalierung der Teilungskosten über 3 % als Höchstbetrag bis zu 1.000 EUR Teilungskosten in Rechnung stellen darf. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

    Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin nach wie vor das Ziel, dass 2.000 EUR als pauschal angesetzter Teilungskostenwert anerkannt werden. Nach § 13 VersAusglG hat das Familiengericht die geltend gemachten Teilungskosten einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen.

    Der Versorgungsträger kann mit den Teilungskosten nach § 13 VersAusglG nur den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme eines zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht, wobei sowohl die Kosten für die Einrichtung eines neuen Versicherungskontos als auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten erfasst werden (BGH, Beschluss vom 4. April 2012 zu Az.: XII ZB 310/11, FamRZ 2012, 942, zitiert nach Juris, Rn. 14; BGH vom 1. Februar 2012 zu Az.: XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610, zitiert nach Juris, Rn. 37 ff.). Dabei soll über den Abzug der Teilungskosten gewährleistet werden, dass die Versorgungsträger durch die Durchführung der internen Teilung nicht mit Kosten belastet werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 43, 57).

    Den Versorgungsträgern ist, darauf weist die Beschwerdeführerin zu Recht hin, die Möglichkeit eröffnet, die Teilungskosten in den Teilungsordnungen zu pauschalieren (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610, zitiert nach Juris, Rn. 47 ff.) Damit werden zulässig weitere, durch die individualisierte Mitteilung konkreter Teilungskosten entstehende Kosten vermieden. Außerdem ist zu respektieren, dass die durch eine Pauschalierung der Teilungskosten und die damit verbundene Mischkalkulation entstehende Quersubventionierung Versicherungsnehmer mit einem höheren angesparten Deckungskapital mit einem nominal höheren Kostenanteil in Anspruch genommen werden als Versicherte mit kleineren Versicherungswerten.

    Entscheiden sich Versicherungsträger für eine Pauschalierung anhand eines Prozentwerts aus dem zu teilenden Kapitalwert, ist dies daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings ist für eine solche Pauschalierung ein oberster Grenzwert vorzusehen, weil sonst eine nicht mehr zu vertretende überproportionale Belastung der Versicherungsnehmer entsteht, die ein hohes Deckungskapital angespart haben oder deren Versorgung einen hohen korrespondierenden Kapitalwert angibt. Bei der Frage, welche Obergrenze angemessen sein kann, ist der besonderen Organisationsform des Versorgungsträgers und den daraus folgenden unterschiedlich hohen Kosten Rechnung zu tragen. So hat der Bundesgerichtshof es für möglich gehalten, dass Teilungskosten in Höhe von 6.000 EUR noch angemessen sein können, wenn die Betreuung des angelegten Kontos außer Haus vergeben wird, weil ein betrieblicher Versorgungsträger mit einem verhältnismäßig kleinen Versichertenstamm betroffen ist (BGH, Beschluss vom 4. April 2012 zu Az. XII ZB 310/11, FamRZ 2012, 942, zitiert nach Juris, Rn. 22-25).

    Die Annahme, es sei allgemein angemessen, wenn bis zu 3 % des vorhandenen Deckungskapitals als Kosten der Teilung vorweg abgezogen würden, geht auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu den angemessenen Kosten einer Realteilung zurück (OLG Frankfurt, FamRZ 1998, 626-628) Hier heißt es : "Nach § 30 b Abs. 3 der Satzung stellt der Barwert für das auszugleichende Anrecht zum Ende der Ehezeit abzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 3 % das für die Realteilung verfügbare Deckungskapital dar. Da mit der Realteilung ein nicht unerheblicher Aufwand verbunden ist, erscheint diese Unkostenpauschale vertretbar, so dass sie von der Ermächtigung des § 1 Abs. 2 VAHRG gedeckt ist" (a.a.O., Rn. 47 zitiert nach Juris). Seit dieser Entscheidung ist die Rechtsprechung und Literatur zum Versorgungsausgleich nach dem bis zum 1. September 2009 geltenden Recht ohne intensivere Auseinandersetzung mit den Kostenkalkulationen der Versicherungsunternehmen, Versorgungsträger und Betriebsrententräger davon ausgegangen, dass dieser Prozentsatz eine realistische Einschätzung des Verwaltungskostenanteils beinhaltet, der Gesetzgeber ist dem gefolgt (BT-Drucks. 16/10144, S. 57). Infolgedessen geht auch die Rechtsprechung zu § 13 VersAusglG nun davon aus, dass der Kostenanteil mit 2- 3 % des Deckungskapitals vertretbar berechnet ist.

    Diese Einschätzung folgt jedoch möglicherweise den auf Gewinnmaximierung ausgelegten Kalkulationsgrundlagen der Versicherungsunternehmen und kann nicht ohne weiteres als tatsächlicher Kostenaufwand übernommen werden, insbesondere dann nicht, wenn - wie bei einer Lebensversicherung - der übertragene Kapitalstock bis zum Renteneintritt nur gehalten, keine Geldeingänge überprüft, keine Kundenpflege betrieben werden muss. Dazu kommt, dass die Kosten - wie die Beschwerdeführerin einräumt - geringer als üblich ausfallen, weil die erwähnte Abschlussprovision nicht aufgebracht werden muss. Diese Abschlussprovision, die üblicherweise nach einem Prozentbetrag des anzusparenden Deckungskapitals ausgewiesen wird, stellt gegebenenfalls den kostenintensivsten Teil der Verwaltungskosten dar. Je nachdem wie der Lebensversicherung im Übrigen die Kosten in Rechnung gestellt hat, sind sie - prozentual nach dem Deckungskapital - bereits in den ersten Jahren der Einzahlungsphase berechnet worden und von dem nun mitgeteilten Deckungskapital bereits in Abzug gebracht worden (sog. Zillmerung, nach der eine Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten mit den ersten gezahlten Beiträgen bei der Bestimmung der Rückkaufswerte erfolgt, vgl. dazu auch § 341 f HGB; die Beschwerdeführerin wendet ein Zillmerungsverfahren an, vgl. dazu den Geschäftsbericht der Beschwerdeführerin für das Jahr 2012, S. 38 (...).

    Nach Auffassung des Senats ist bei hohen Grenzwerten für die Pauschalierung nach der Erhebung der Teilungskosten über Prozentsätze aus dem Deckungskapital notwendig, die Versicherungsunternehmer exemplarisch dazu aufzufordern, die tatsächlich anfallenden Kosten darzustellen, denn nur diese können abzugsfähig im Sinne des § 13 VersAusglG sein und bieten daher die Basis für eine Angemessenheitsprüfung. Der einfache Verweis darauf, die Rechtsprechung akzeptiere 2-3 % des Deckungskapitals, ist aus den vorbenannten Gründen nicht tauglich, den tatsächlichen Kostenanteil zu beschreiben, denn die Üblichkeit einer Rechnungstellung sagt nichts über ihre Berechtigung aus. Im Rahmen der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG ist nicht auf eine "übliche" Vergütung abzustellen, sondern auf eine kostendeckende Vergütung. Deswegen kommt es auf die tatsächlichen Darlegungen der beteiligten Versorgungsträger an (BGH, Beschluss vom 11.07.2012 zu XII ZB 459/11, zitiert nach Juris, Rn. 22-23m [Daimler], BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 zu Az.: XII ZB 172/11, zitiert nach juris, Rn. 56 f. [VW]; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012, Az.: XII ZB 275/11, zitiert nach Juris, Rn. 26 [VW]; BGH, Beschluss vom 04. April 2012; Az.: XII ZB 310/11, zitiert nach Juris, Rn. 24 [Deutsche Welle]). Denn auch eine zulässige Pauschalierung muss bei der Festlegung des Grenzwertes beachten, dass eine unproportionale Belastung der beteiligten Eheleute vermieden wird. Im Rahmen der Angemessenheitskontrolle bieten solche Darlegungen die Grundlage für die Bewertung der Frage, ob die Ehegatten über Gebühr belastet werden und der Betrag daher anders festzulegen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.2012 zu Az.: XII ZB 275/11, zitiert nach Juris, Rn. 25 mit Verweis auf BGH, vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 22 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 53).

    Nach diesen Grundsätzen und unter Hinweis auf die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 2012 und 4. April 2012 ist die Beschwerdeführerin gemäß § 220 Abs. 4 FamFG aufgefordert worden, den Aufwand für die Teilung konkret darzulegen, was zu den eingangs geschilderten Antwortschreiben geführt hat.

    Die Beschwerdeführerin hat sich darin zu den konkret mit der Teilung verbundenen Kosten nicht geäußert, sondern sich auf eine an den allgemeinen Kalkulationsgrundlagen in der Versicherungswirtschaft ausgerichtete Darstellung beschränkt. Dabei hat die Beschwerdeführerin zunächst unter Anwendung von Prozentsätzen errechnet, dass bei Ansatz einer Einmaleinlage von 41.842,05 EUR Teilungskosten in Höhe von 1.255,26 EUR entstehen. Diese Berechnung enthielt jedoch Kosten für eine Bestandspflege. Auf die weitere Nachfrage des Senats hat die Beschwerdeführerin eingeräumt, dass eine Bestandspflege bei den im Rahmen eines Versorgungsausgleichs eingerichteten Neukonten nur sehr eingeschränkt notwendig ist und dass die allgemeine Kostenkalkulation in der Versicherungswirtschaft, die auch die Abschlussprovisionen der Versicherungsmakler abdecken müssten, bei diesen Konten keine Kosten ausweist.

    Hier besteht im Gegensatz zu den allgemein kalkulierten Kosten im Übrigen auch ein ganz erheblicher Unterschied zwischen den Versicherungsverträgen, die am freien Markt vermittelt werden, und solchen, die über die interne Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs zustande kommen. Denn die Abschlussprovisionen, die die Versicherungsmakler bei Gewinnung von Neukunden beanspruchen können, fallen gerade dann nicht an, wenn ein neuer Versicherungsvertrag im Wege der internen Teilung beim Versorgungsausgleich angelegt wird.

    Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr angegeben hat, dass die Neuanlage eines Vertrages (Eingabe der Daten etc.) einen Kostenaufwand in Höhe von 418,42 EUR erfordert und dazu wiederum einen Prozentsatz aus dem zu teilenden Kapital angenommen hat, ist auch das wenig aussagekräftig für die tatsächlich anfallenden Personal- , Material- und Bereitstellungskosten. Der Senat hegt erhebliche Zweifel daran, dass die Einrichtung eines neuen Datensatzes und die Umbuchung vorhandenen Kapitals bei einem Lebensversicherer Kosten in dieser Höhe verursachen kann, denn letztlich dürfte hier ein Arbeitsaufwand zu berücksichtigen sein, der bei der Nutzung computergestützter Verwaltung wenig Zeit beansprucht. Die Berechnung des zu übertragenen Kapitals kann gerade nicht mit eingerechnet werden, da diese Berechnung einer originären Pflicht des Versicherungsträgers entspricht und daher nicht bei den Teilungskosten den Versicherungsnehmern in Rechnung gestellt werden kann (BT-Drucks. 16/10144, S. 57). Dieser Kapitalwert steht daher dem Sachbearbeiter bei der Einpflege der Daten bereits zur Verfügung.

    Auch für die Bestandspflege des neu angelegten Vertragsverhältnisses verweist die Beschwerdeführerin auf Prozentsätze des angelegten Deckungskapitals, hier seien aufgrund der "aktuellen Festlegungen" jährlich 0,13 % der Einmaleinlage als Kostenfaktor anzunehmen, also 53,58 EUR jährlich. Auch an dieser Stelle macht die Beschwerdeführerin daher keine Kostenkalkulation transparent, sondern beschränkt sich auf die Mitteilung eines - auf den konkreten Fall angewendeten - Prozentwerts. Welcher Arbeitsaufwand anfällt, wird nicht mitgeteilt. In der Leistungsphase werden als Kosten 1 EUR je ausgezahlter Rente in Höhe von 100 EUR angenommen; auch hier bleibt unklar, welche Kosten konkret und tatsächlich unabhängig vom Wert des übertragenen Kapitalstocks entstehen.

    Da die Beschwerdeführerin trotz wiederholter Aufforderung und Nachfrage durch den Senat gem. § 220 Abs. 4 FamFG keine Angaben zu den tatsächlich entstehenden Teilungskosten hat, kann der Senat die von Amts wegen nach § 26 FamFG vorzunehmende Angemessenheitsprüfung daher nur anhand allgemeiner Überlegungen vornehmen (so auch OLG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2012 zu Az.: 27 UF 184/11, zitiert nach Juris, Rn. 9). Nach Auffassung des Senats ist bei dieser Angemessenheitsprüfung nicht darauf abzustellen, ob der Erhebung der Teilungskosten im konkreten Fall die nachgewiesenen Teilungskosten entsprechen, denn das würde die mit der Pauschalierung gerade eröffnete Möglichkeit einer Mischkalkulation faktisch aufheben. Die Angemessenheitsprüfung muss sich darauf beschränken, unter Zuhilfenahme der üblicherweise bei der Einrichtung jedes neuen Versicherungsvertrages entstehenden Kosten zu überprüfen, ob die in den Teilungsordnungen enthaltenen Pauschalsätze zu einer hinnehmbaren Verteilung tatsächlicher Teilungskosten zwischen den Versicherten führen, oder ob - wegen zu hoher Prozentsätze oder zu hoher Grenzbeträge - der Versorgungsträger weitere Gewinne abschöpft (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.03.2012 zu Az. 2 UF 260/11, FamRZ 2013, 38-40, zitiert nach Juris, Rn. 23). Positive Effekte, die das Versorgungsausgleichssystem mit sich bringt, sind dabei möglicherweise auch zu berücksichtigen, so etwa der über § 32 VersAusglG für die privaten Versorgungsträger eingeführte dauerhafte Verbleib von Versicherungsguthaben beim Versicherungsträger im Falle eines Versterbens des Ausgleichsberechtigten.

    Bei der Prüfung der Angemessenheit können die von der Beschwerdeführerin überlassenen Informationen zu den konkreten Arbeitsgängen verwertet werden. Im ihrem Schriftsatz vom 14. Dezember 2012 hatte die Beschwerdeführerin dazu angegeben, dass während der Aufschubphase einmal jährlich die Überschussmitteilung gefertigt und versandt wird (Bl. 64 d.A.). Neben den üblichen Portokosten fallen hier Berechnungskosten an, die der Senat angesichts der üblichen technischen Automatisierung derartiger Vorgänge eher gering einschätzt. In der Auszahlungsphase fallen nach diesem Schriftsatz monatliche Überweisungen des Rentenbetrages an; der Senat geht außerdem davon aus, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise in regelmäßigen Abständen Renteninformationen an die Ausgleichsberechtigte versenden wird. Auch hier dürfte der Personal- und Sachmittelaufwand allerdings gering sein, denn die Beschwerdeführerin gehört nach ihrem Geschäftsbericht für 2012 zu den großen Anbietern von Lebensversicherungen mit 631 Mitarbeitern in der deutschen Niederlassung, die am Ende dieses Geschäftsjahres 867.055 Verträge betreut haben (Geschäftsbericht a.a.O. S. 2,14). Gesetzt den Fall, jeder dieser Mitarbeiter ist in der Sparte Lebensversicherung beschäftigt, betreut ein Mitarbeiter mindestens 1.374,09 Verträge. Bei einer Jahresarbeitszeit eines vollschichtig beschäftigten Arbeitnehmers von 1.816,5 Stunden (173 Std. x 10,5 Monate unter Berücksichtigung des gesetzlichen Jahresurlaubs) entfallen 1,3 Arbeitsstunden jährlich auf einen Vertrag. Damit dürfte eine eher eine kostengünstige Verwaltungsstruktur vorliegen.

    Daraus lässt sich nicht schließen, dass die Beschwerdeführerin mit der Festlegung einer Höchstgrenze von 2.000 EUR bei der allgemeinen Pauschalierung der Teilungskosten über 3 % des Deckungskapitals den Interessen der Versicherten hinreichend Rechnung getragen hat, denn sowohl die angegebenen "beta-Kosten" als auch die angegebenen Kosten bei der Auszahlung der Rente liegen ganz erheblich unter diesem Betrag. Der Senat kommt daher zu der Auffassung, dass die - hier ausgeschöpfte - Höchstgrenze für die pauschale Bewertung der Teilungskosten nicht mehr angemessen ausfällt. Auch wenn in der Mischkalkulation kleinere Übertragungswerte mit aufgefangen werden, dürfte eine kostenneutrale Gestaltung der Teilungskosten sich realisieren lassen, wenn die Kostenpauschale nach der in der Teilungsordnung enthaltenen Prozentregelung auf 1.000 EUR gedeckelt wird. Da dieser Betrag von dem zu teilenden Kapital in Abzug zu bringen ist (83.684,10 EUR - 1.000 EUR = 82.684,10 EUR). Damit beträgt der intern zum Ausgleich zu bringende Betrag für die ausgleichberechtigte Ehefrau 41.342,05 EUR.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG; die Entscheidung zum Gegenstandswert auf § 50 Abs. 3 FamGKG.

    Krämer Schweitzer Dr. Lies-Benachib