OLG Frankfurt vom 30.03.1999 (2 UF 68/99)

Stichworte: Abänderung Härtegründe, nachträgliche
Normenkette: VAHRG 10a, BGB 1587c
Orientierungssatz: Zu den Voraussetzungen der Abänderung einer Entscheidung über den VA

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Kirsch und Bloch am 30. März 1999 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Melsungen vom 21. Januar 1999 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Etwaige außergerichtliche Auslagen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller nach einem Geschäftswert von 1.000 DM zu tragen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß, auf den zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die im Verbundurteil des Amtsgerichts Weinheim vom 30. März 1989 - 8 F 95/88 - getroffene Regelung des Versorgungsausgleichs gemäß § 10 a VAHRG abgeändert. Zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche des Antragstellers hat es zugunsten der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von 658,81 DM (statt ursprünglich 597,73 DM) begründet.

Die hiergegen vom Antragsteller zulässig geführte Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluß ist in keinem Punkt zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung nach § 10 a VAHRG liegen vor; denn der Wertunterschied der beiderseits erworbenen Versorgungsanwartschaften hat sich wesentlich verändert. Auch rechnerisch läßt der angefochtene Beschluß, dem neue Auskünfte für die maßgebliche Ehezeit vom 01.09.1963 bis 31.08.1988 zugrunde liegen, keine Fehler erkennen; solche werden auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Auch liegen die Voraussetzungen des § 10 a Abs. 3 VAHRG, wonach eine Abänderung dann nicht stattfindet, wenn sie aus nachträglich entstandenen Gründen grob unbillig wäre, nicht vor. Eine (erneute) Überprüfung von Härtegründen im Sinne von § 1587 c BGB, die bei Erlaß der Erstentscheidung bereits objektiv gegeben waren, kommt aber nicht in Betracht. Insoweit besteht keine Veranlassung, die Rechtskraft der früheren Entscheidung zu durchbrechen; mit der eigenständigen Billigkeitsklausel nach § 10 a Abs. 3 VAHRG soll vielmehr ein Wiederaufleben einer früheren Auseinandersetzung der geschiedenen Ehegatten um die Anwendung von § 1587 c Nr. 1 BGB ausgeschlossen werden (vgl. Palandt Anm. 3, 9, 19 zu § 10 VAHRG und BGH NJW 1989, 1999). Im übrigen rechtfertigt das Vorbringen, die Antragsgegnerin hätte auch als Hausfrau während der Ehe Anwartschaften erwerben können, auch sachlich nicht die Annahme grober Unbilligkeit i.S. von § 1587 c BGB.

Nach allem war die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

Die Entscheidung über Kosten und Auslagen beruht auf §§ 1 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Schreiber Bloch Kirsch