OLG Frankfurt vom 21.07.2010 (2 UF 63/10)

Stichworte: Dreiteilungsmethode; Altersvorsorgeunterhalt; Befristung;
Normenkette: BGB 1578, 1578b
Orientierungssatz:
  • Wird Altersvorsorgeunterhalt gefordert, ist bei der Bedarfsbemessung nach der Dreiteilungsmethode auch die zweite Ehefrau so zu behandlen, als mache sie berechtigt Altersvorsorgeunterhalt geltend.
  • Kreditverbindlichkeiten und ein Wohnvorteil des Unterhaltsschuldners, die im Verhältnis zur zweiten Ehefrau anzuerkennen sind, sind bei der Bedarfsbemessung nach der Dreiteilungsmethode zunächst anzuerkennen und lediglich bei der Kontrollberechnung außen vor zu lassen.
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    U R T E I L

    In der Familiensache

    hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Krämer, den Richter am Oberlandesgericht von Lipinski und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Lies-Benachib für Recht erkannt:

    Auf die Berufungen wird Fa. X Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 7. Januar 2010 - Az.: 520 F 1809/08 - abgeändert und wie folgt gefasst:

    Fa. X Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31.01.2001 - Az.: 2 UF 155/2000 wird dahin abgeändert, Fa. Xs der Kläger ab dem 1. Juli 2011 keinen Unterhalt mehr an die Beklagte zu zahlen hat.

    Im Übrigen wird die Abänderungsklage abgewiesen.

    Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Gründe:

    I.

    Die Parteien streiten um die Pflicht des Klägers zur Fortzahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts.

    Der am 2. Oktober 1947 geborene Kläger und die am 31. März 1951 geborene Beklagte haben im Jahr 1974 geheiratet. Kinder sind aus ihrer Ehe nicht hervorgegangen. Nach der Trennung im Jahre 1992 ist die Ehe rechtskräftig im Jahre 1994 geschieden worden. Die Parteien haben bereits mehrere Unterhaltsverfahren geführt. Zuletzt ist der Kläger durch Urteil des Senats vom 31. Januar 2001 verurteilt worden, monatlich 690 DM Elementarunterhalt und 460 DM Vorsorgeunterhalt zu zahlen. Grundlage dieses Urteils waren Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als Studienrat unter Bereinigung um Kindesunterhaltspflichten für die beiden aus einer späteren Beziehung hervorgegangenen Kinder (Jonas, geboren am 3. Januar 1993, und Simon, geboren am 13. August 1996). Grundlage waren ferner die um die Krankenvorsorge bereinigten Einkünfte der Beklagten aus ihrer Heilpraktikerpraxis in Höhe von 610 DM. Der Senat ging davon aus, dass es der Beklagten zumutbar wäre, im Bereich einer geringfügigen Beschäftigung 600 DM hinzuzuverdienen.

    Die Beklagte war zwischen 1973 und 1975 Büroleiterin bei der Fa. X mit einem Bruttoeinkommen in Höhe von etwa 2.000 DM. Unter im Einzelnen streitigen Umständen hat sie diese Stelle 1975 aufgegeben. Die Beklagte hat im Jahr 1976 eine Ausbildung zur Kosmetikerin gemacht, die sie als Jahrgangsbeste abgeschlossen hat. Gleichwohl hat sie in diesem Beruf nie gearbeitet. Von 1987 an hat sie eine Ausbildung zur Heilpraktikerin absolviert, die nach der Trennung der Parteien im Jahr 1994 abgeschlossen wurde. Seither ist sie als selbständige Heilpraktikerin niedergelassen, erzielt jedoch nur geringe Einkünfte.

    Mit der am 10. Juni 2008 erhobenen Abänderungsklage hat der Kläger beantragt, den Fortfall der Unterhaltsverpflichtung seit Juli 2008 festzustellen. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, dass die Beklagte zwischenzeitlich aus dem von ihr ausgeübten Beruf als Heilpraktikerin so hohe Einkünfte erzielen müsste, dass sie den im Urteil des Senats mit 1.800 DM (richtig: 1.900 DM) festgestellten Bedarf durch eigene Anstrengung erwirtschaften könne. Im Übrigen sei als Abänderungsgrund zu berücksichtigen, dass er im Jahr 2006 seine langjährige Lebensgefährtin geheiratet habe. Ehebedingte Nachteile habe die Beklagte nicht erlitten. All dies rechtfertige es nach dem reformierten Unterhaltsrecht, den Unterhaltsanspruch bis zum Juli 2008 zu befristen.

    Im Übrigen beruft sich der Kläger auf Verwirkung. Dazu behauptet er zum einen, die Beklagte verschweige Einkünfte. Angesichts der Höhe der Unterhaltszahlungen und ihrer eigenen Einkünfte verfüge sie nach Abzug der Fixkosten (Miete 254, Vorauszahlung Strom, Gas etc. 42 E, Krankenversicherung 306 E) über lediglich 60 bzw. 100 E. Davon könne sie weder ihren Lebensunterhalt bestreiten noch Rücklagen schaffen, aus denen sie nach eigenem Vortrag zum Teil lebt. Zum anderen sei der Unterhaltsanspruch verwirkt, weil die Beklagte den Altersvorsorgeunterhalt nicht in eine Rentenversicherung eingezahlt habe. Die Beklagte hat - insoweit unstreitig - den ihr überlassenen Altersvorsorgeunterhalt auf einem Sparkonto angelegt und greift darauf mittlerweile auch zurück, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

    Die Beklagte ist dem Abänderungsbegehren entgegengetreten und hat die Meinung vertreten, dass die Abänderungsklage bereits nicht zulässig sei. Gemäß § 36 EGZPO sei infolge des neuen Unterhaltsrechts zwar eine Abänderung möglich. Dies gelte jedoch nicht, wenn vorausgegangene Titel - wie hier - bereits zweimal abgeändert worden seien. Die Beklagte behauptet, sie habe ehebedingte Nachteile erlitten. Es habe einem gemeinsamen Entschluss entsprochen, dass sie während der Ehezeit nicht gearbeitet hat. Den Einwand, sie verschweige offenkundig Einkünfte, weise sie zurück. Sie lebe besonders sparsam und habe Rücklagen bilden können.

    Mit dem angefochtenen Urteil vom 7. Januar 2010, auf das ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 284 ff. d.A.), hat das Amtsgericht den für die Beklagte geschuldeten Altersvorsorgeunterhalt auf 152 E monatlich herabgesetzt und es bei der Höhe des Elementarunterhalts mit 690 DM monatlich belassen; gleichzeitig sind die Unterhaltsansprüche bis Juli 2012 befristet worden. Das Urteil beruht auf der Erwägung, dass zwischen der Beklagten und der jetzigen Ehefrau des Klägers ein Gleichrang im Sinne des § 1609 BGB besteht. Im Rahmen einer Dreiteilung sei daher der Unterhaltsanspruch der Beklagten zu errechnen. Dabei sei davon auszugehen, dass die zweite Ehefrau des Klägers über ein monatliches Einkommen in Höhe von 400 E verfüge und davon 238,90 E für eine Kranken- und Pflegeversicherung aufwende. Für die Beklagte sei das Durchschnittseinkommen aus den Jahren 2005 - 2007 einschließlich der Zinseinnahmen 2007 mit 312,77 E zugrunde zu legen und wegen der Bindungswirkung des abzuändernden Urteils vom 31. Januar 2001 eine Nebentätigkeit im Geringverdienerbereich (400 E) hinzuzurechnen. Vom Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 3.774,52 E seien Aufwendungen für die Krankenversicherung in Höhe von 252,32 E sowie 5 % berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung für die Kinder und die zweite Ehefrau führe die Berechnung nach dem Dreiteilungsgrundsatz zu den ausgeurteilten Beträgen.

    Verwirkung komme nicht in Betracht. Dies sei weder aus dem Gesichtspunkt der fehlenden Einzahlung der Altersvorsorgebeträge in ein Rentenversicherungssystem noch aus dem Gesichtspunkt verschwiegener Einkünfte anzunehmen.

    Im Hinblick auf die Befristung müsse berücksichtigt werden, dass kein schutzwürdiges Vertrauen für die Zeit nach Juli 2012 mehr erkannt werden könne. Die Beklagte sei zwar 58 Jahre alt und von daher nur schwer in abhängige Arbeit zu vermitteln. Billigkeitsgesichtspunkte, insbesondere die Langfristigkeit der Unterhaltsverpflichtung, sprächen aber dafür, den Unterhaltsanspruch zu befristen. Eine Herabsetzung zu einem früheren Zeitpunkt komme nicht in Betracht, da die Beklagte einschließlich der Unterhaltszahlungen nur auf Einkünfte in Höhe von weniger als 1.000 E komme.

    Gegen dieses Urteil führen beide Parteien zulässig Berufung.

    Der Kläger ist der Meinung, das Amtsgericht habe den Verwirkungseinwand nicht richtig gewertet. Die Beklagte habe bereits zum Grund der Kündigung bei der Fa. X falsch vorgetragen. Außerdem verschweige die Beklagte Einnahmen. Das Amtsgericht habe verkannt, dass der Unterhaltsanspruch bereits ab Juli 2008 zu befristen sei, da die Beklagte keinerlei ehebedingte Nachteile erlitten habe.

    Der Kläger beruft sich außerdem darauf, dass er sich Ende 2009 von seiner zweiten Ehefrau getrennt hat. Von daher sei bei ihm nunmehr von anderen Abzugsbeträgen auszugehen. Die Kinder seien in seinem Haushalt verblieben, was dazu führe, dass er neben dem Barunterhalt Betreuungsunterhalt leisten müsste. Der Unterhaltsanspruch des jüngsten Sohnes sei deswegen nicht nur mit 420 E in Ansatz zu bringen, sondern mit 840 E. Für den älteren Sohn sei ein Unterhaltsbetrag in Höhe von 420 E in Abzug zu bringen. Seine zweite Ehefrau habe keinen Beruf erlernt und seit der Geburt der Kinder nur im Geringverdienerbereich gearbeitet. Er bedient die mit der zweiten Ehefrau erworbene Immobilie mit monatlich 839,53 E; einschließlich der Nebenkosten entstehen hier Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 1.061 E. Das Haus hat eine Wohnfläche von 200 qm, der Mietwert je Quadratmeter beläuft sich auf rund 4,50 E. Der Kläger verdient ausweislich der im Berufungsrechtszug vorgelegten Verdienstabrechnung für den Monat Dezember 2009 jährlich 56.063,56 E (brutto).

    Der Kläger beantragt,

    in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Kassel - Familiengericht - vom 7. Januar 2010, Az.: 520 F 1809/08 UE - das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2001 - 2 UF 155/2000 - über den bereits abgeänderten Teil hinaus weiter dahin abzuändern, dass der Kläger ab August 2008 nicht mehr verpflichtet ist, Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt an die Beklagte zu zahlen,

    hilfsweise,

    in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Kassel - Familiengericht - vom 7. Januar 2010 - Az.: 520 F 1809/08 UE - das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2001 - Az.: 2 UF 155/2000 - über den abgeänderten Teil hinaus weiter dahin abzuändern, dass der Kläger ab August 2008 den Altersvorsorgeunterhalt an einen von der Beklagten zu benennenden Rentenversicherungsträger oder Lebensversicherungsträger zu zahlen hat.

    Die Beklagte beantragt,

    in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kassel vom 7. Januar 2010, Az.: 520 F 1809/08 UE, die Klage insgesamt abzuweisen.

    Die Beklagte wendet sich mit der Begründung gegen das Urteil, dass sie ehebedingte Nachteile durch die Aufgabe ihrer Stelle bei der Fa. X erlitten habe. Dort könne sie heutzutage ein Nettoeinkommen in Höhe von rund 2.400 E erzielen. Der Abänderungsklage stehe auch der Vertrauensschutz des § 36 EGZPO entgegen. Die Beklagte rügt weiterhin, dass das Amtsgericht bei der Ermittlung des eheprägenden Bedarfs beim Dreiteilungsgrundsatz das Einkommen der zweiten Ehefrau des Klägers zu niedrig eingesetzt habe. Diese sei so zu behandeln, als lebe sie getrennt und daraus ergebe sich, dass für sie ein Einkommen in Höhe von 700 E einzustellen sei. Für die Beklagte sei deren tatsächliches Einkommen zugrunde zu legen, dem ein Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung hinzuzurechnen sei. Das Absinken der tatsächlichen Einkünfte gehe auf den zunehmenden Konkurrenzdruck in den Heilberufen zurück, sodass die im abzuändernden Urteil berücksichtigten höheren Einkünfte keine Grundlage bei der Neuberechnung des Unterhalts darstellen könnten.

    II.

    Auf die zulässige, insbesondere fristgereicht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist das Urteil des Amtsgerichts im Ausspruch zur Befristung dahin abzuändern, dass bereits ab dem Monat Juli 2011 kein Unterhalt mehr für die Beklagte zu zahlen ist. Im Übrigen ist die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. Auf die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist das Urteil des Amtsgerichts abzuändern, soweit eine Herabsetzung des Unterhalts vorgenommen worden ist. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet

    1. Die Abänderungsklage ist zulässig. Der von Amts wegen zu prüfende Einwand fehlender Zulässigkeit, den die Beklagte in erster Instanz darauf gestützt hat, dass nach mehrfacher Abänderung gemäß § 36 EGZPO keine weitere Abänderung möglich sei, greift nicht durch. In § 36 EGZPO Nr. 2 EGZPO hat der Gesetzgeber für Abänderungsklagen, die Unterhaltstitel aus der Zeit vor dem 1. Januar 2008 betreffen, vorgeschrieben, dass eine erstmalige Abänderung selbst ohne die Beschränkungen der §§ 323 Abs. 2, 767 Abs. 2 ZPO möglich ist. Damit sind diese Abänderungsklagen bezüglich der Zulässigkeit sogar privilegiert und, anders als die Beklagte meint, nicht ausgeschlossen.

    2. Die Abänderungsklage ist unbegründet, soweit sich der Kläger darauf beruft, der für die Beklagte zu zahlende Unterhalt sei wegen des Hinzutretens einer weiteren Unterhaltsverpflichtung für seine zweite Ehefrau herabzusetzen.

    Im Grundsatz ist dem Kläger zuzugeben, dass durch die zweite Eheschließung eine weitere Unterhaltslast entstanden ist. Das führt jedoch rechnerisch nicht zu einer Verringerung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten nach §§ 1573, 1578 BGB, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt:

    a) Zu Recht ist das Amtsgericht bei der Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs gemäß § 1578 BGB davon ausgegangen, dass die beiden Ehefrauen nach § 1609 BGB im gleichen Rang stehen. § 1609 Nr. 2 BGB stellt für Bewertung der Frage, ob eine lange Ehedauer vorliegt, nicht allein auf den Zeitablauf ab. Vielmehr müssen auch ehebedingte Nachteile vorliegen (FamRZ 2008, 1911- 1919, zitiert nach Juris, Tz. 65, 66; BGH, FamRZ 2010, 111-117, zitiert nach Juris, Tz. 32). Auf der Seite der Beklagten sind, wie noch auszuführen sein wird (s. dazu unter 4.) keine ehebedingten Nachteile erkennbar. Damit gehört ihr Unterhaltsanspruch nicht unter die nach § 1609 Nr. 2 BGB zweitrangig zu erfüllenden Unterhaltspflichten, sondern sie fällt unter die nach § 1609 Nr. 3 BGB im dritten Rang stehenden Unterhaltsberechtigten. Das gilt auch für die zweite Ehefrau des Klägers. Da sie im Fall einer Scheidung infolge des Alters der Kinder bereits im Jahr 2008 tatsächlich keinen Betreuungsunterhalt mehr hätte verlangen können, gehört auch sie nicht zu den in § 1609 Nr. 2 BGB beschriebenen Unterhaltsberechtigten. Denn die zweite Ehefrau ist erst seit 2006 mit dem Kläger verheiratet und kann sich deswegen nicht auf eine lange Ehedauer berufen. Der Umstand, dass sie schon vor der Eheschließung die beiden Söhne erzogen hat, kann nicht berücksichtigt werden.

    b) Der in sich konsequenten Berechnung der Unterhaltsansprüche, die das Amtsgericht vorgenommen hat, kann in einigen Details nicht gefolgt werden. Das Amtsgericht hat die zweite Ehefrau des Klägers mit ihrem tatsächlichen Einkommen in die Berechnung eingestellt. Nach der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, FamRZ 2010, 365- 372) ist sie auch schon vor ihrer tatsächlichen Trennung vom Kläger so zu behandeln, als sei auch sie bereits geschieden. Da die zweite Ehefrau des Klägers keinen Betreuungsunterhalt vom Kläger fordern könnte und darauf verwiesen wäre, vollschichtig zu arbeiten, ist nicht ihr wirkliches Einkommen zu berücksichtigen. Bei der Bemessung ihres Unterhaltsanspruchs ist stattdessen auf ihre tatsächliche Möglichkeit, Einkünfte zu erzielen, abzustellen. Der Kläger, der für die Umstände, die die Unterhaltsbedürftigkeit der zweiten Ehefrau begründen, darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH, FamRZ 2010, 869-874, zitiert nach Juris, Tz. 36; BGH, FamRZ 2010, 111, Tz. 46 ff), hat unwidersprochen dargelegt, dass die zweite Ehefrau als ungelernt anzusehen ist. Da sie außerdem bereits seit der Geburt des ersten Sohnes im Jahr 1993 nur noch geringfügig berufstätig war, sind ihre Chancen, eine gut bezahlte vollschichtige Anstellung zu bekommen, zunächst denkbar gering. Damit kann - wie auch die Beklagte angibt - ihr realistisch erzielbares bereinigtes Nettoeinkommen mit 700 E angenommen werden. Einen Abzug für Krankenversicherungskosten kann sie nicht mehr geltend machen, da sie bei Annahme einer solchen Stelle gesetzlich krankenversichert wäre.

    Auch die Einkünfte der Beklagten sind anders als vom Amtsgericht angenommen in die Berechnung einzustellen, weil sich aus dem Urteil des Senats eine dauerhafte Sicherung der Einkünfte in Höhe von rund 610 DM (311,88 E, bereits nach Abzug der Krankenvorsorge) ergibt, die um den Ertrag aus einer geringfügigen Beschäftigung zu erhöhen sind.

    Nach § 1573 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit es ihm nach der Scheidung nicht gelungen ist, durch eigene Einkünfte seinen eheangemessenen Bedarf sicherzustellen. Nach § 1573 Abs. 4 BGB gilt das auch dann, wenn eine nachhaltige Sicherung nicht erfolgen konnte. Eine Absenkung des nach der Scheidung erzielten Einkommens kann daher nur dann die Unterhaltsberechnung beeinflussen, wenn keine nachhaltige Sicherung vorlag Davon kann nach den Feststellungen des abzuändernden Senatsurteils vom 31. Januar 2001 nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hatte in dem Zeitraum, der dem Urteil vorausging, sogar weitaus höhere Einkünfte aus ihrer Heilpraktikerpraxis erzielen können. Daraus ergibt sich, dass hr Einkommen auf dem Niveau abgesichert war, das die Grundlage für die Berechnung des Unterhalts im Senatsurteil vom 31. Januar 2001 bildete. Eine danach eingetretene Einkommensabsenkung fällt in den Risikobereich der Beklagten und kann auch nicht zur Verteidigung gegen eine Abänderungsklage einer Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt werden (vgl. Brudermüller, in: Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 69. Aufl. 2010, Rn. 26 zu § 1573 BGB). Auf welchen Ursachen der Rückgang der Einkünfte beruht, ist dabei nicht beachtlich. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, ob die tatsächliche Einkommensverringerung auf die zunehmende Konkurrenz in dem Beruf der Beklagten zurückgeht.

    Soweit in dem abzuändernden Urteil weitere 600 DM als Einkommen aus einem zumutbaren Eigenerwerb eingesetzt worden sind, entfaltet die Betragsnennung keine Bindungswirkung. Seit dem Erlass der Urteils sind fast neun Jahre verstrichen; aus einer geringfügigen Beschäftigung konnten auch im Jahr 2008 bereits Einkünfte in Höhe von 400 E (bereinigt um 5%: 380 E) erzielt werden. Damit ist bei der Bedarfsberechnung das Einkommen der Beklagten mit 691,88 E, um 1/7 bereinigt mit 593,04 E einzustellen.

    Das Einkommen des Klägers ist unter Vorwegabzug des Barunterhalts für die beiden Kinder zu ermitteln. Auch nach dem Auszug seiner zweiten Ehefrau Ende 2009 können hier für die Kinder nur die Barunterhaltsbeträge angenommen werden, eine Verdoppelung des Betrags für den noch betreuungsbedürftigen jüngeren Sohn kommt nicht in Betracht. Damit macht der Kläger letztlich einen Betreuungsbonus für überobligatorische Betreuung geltend, der aber angesichts des Alters des jüngsten Sohnes (knapp 14 Jahre) auch gegenüber der zweiten Ehefrau nicht in Betracht kommt (BGH, FamRZ 2010, 1050-1055, zitiert nach Juris, Tz. 37). Der Unterhaltsbetrag ist ab dem Jahr 2010 deswegen zu verändern, weil sich der Bezugsrahmen der Düsseldorfer Tabelle verändert hat und nunmehr der Tabellenunterhalt geschuldet ist, wenn zwei statt drei Berechtigte vorhanden sind.

    Das Urteil des Amtsgerichts setzt überdies die Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen mit 5 % an. Hier ist mit der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt mangels konkreter Nachweise nicht anzunehmen, dass ein Betrag über 150 E aufzuwenden ist (Ziff. 10.1.2. der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt, Stand 1. Juli 2010).

    Außerdem ist beim Kläger ein positiver Mietwert für die mit der zweiten Ehefrau bis Ende 2009 und seither allein mit den Kindern bewohnten Immobilie zu berücksichtigen. Dieser beläuft sich auf 60,47 E. Der Wohnwert ist auf 900 E zu beziffern ( 4,50 E /m ; 200 m2), während der Kläger Kredite mit 839,53 E monatlich bedient. Soweit der Kläger auch die Kosten für Gebäudeversicherung, Grundsteuer, Abfallentsorgung, Straßenreinigung und Abwasser abgesetzt sehen will, ist dem nicht zu folgen, da es sich um Kosten handelt, die auf Mieter umgelegt werden könnten (BGH, FamRZ 2009, 1300-1306, zitiert nach Juris, Tz. 29ff.). Dieser positive Mietwert ist bei der Bedarfsermittlung im Wege der Dreiteilungsmethode zu berücksichtigen. Letztlich basiert diese Bedarfsermittlung auf der Erwägung, dass zunächst das gesamte allen Beteiligten tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen berücksichtigt wird. Einkünfte, die im Verhältnis zu dem konkreten Unterhaltsberechtigten nicht angesetzt werden können (etwa aus Karrieresprung oder Splittingvorteil, vgl. BGH, FamRZ 2009, 579-585, zitiert nach Juris, Tz. 40) werden dabei eingesetzt; erst bei der Kontrollberechnung, die fiktiv die zweite Eheschließung außen vor lässt, errechnet sich ohne diese Beträge gegebenenfalls ein geringerer Betrag.

    Für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich Ende 2009 von seiner zweiten Ehefrau getrennt hat. Danach müsste er sein Einkommen jetzt mit Lohnsteuerklasse 2 versteuern, sodass sich ab 2010 die Einkünfte verringern.

    Da die Beklagte ihren Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt verteidigt, muss nach Auffassung des Senats wegen des zwischen beiden Ehefrauen bestehenden unterhaltsrechtlichen Gleichrangs bei der Dreiteilungsberechnung auch für die zweite Ehefrau der Altervorsorgeunterhalt berücksichtigt werden.

    Für beide unterhaltsberechtigte Ehefrauen ist der Altersvorsorgeunterhalt wie üblich aus dem Unterhaltsbetrag zu ermitteln. Der Senat hatte im Urteil vom 31. Januar 2001 zwar angenommen, der Kläger müsse für den gesamten eheprägenden Bedarf die Altersvorsorge sicherstellen, und ist deswegen aus einem Gesamtbedarf in Höhe von 1.900 DM zu einem Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 460 DM gekommen (Bl. 253 d.A.). Die Bindung an diese Entscheidung hätte zur Folge, dass auch der Altersvorsorgeunterhalt für die zweite Ehefrau aus deren vollständigen Einkünften ermittelt werden müsste. Durch die Gesetzesänderung, die eine Dreiteilungsberechnung erforderlich macht, ist jedoch die Bindung an diesen Teil des Urteils entfallen. Denn die nach altem Recht vorgenommene Ermittlung eines eheangemessenen Bedarfs kann - auch nicht in Teilen - für eine Neuberechnung oder für die Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts für die zweite Ehefrau herangezogen werden.

    c) Danach ergeben sich bis heute keine geringeren als die titulierten Unterhaltsbeträge, wie nachfolgende Berechnung zeigt:

    Juli 2008 bis Dezember 2008

    (1) Unterhalt nach Dreiteilungsgrundsatz:

    (a) Elementarunterhalt:

    |Einkommen Kläger (LStkl. 3) |3.774,52 E | |Abzgl. 5 % (188,72 E ) höchstens |- 150,00 E | |Krankenversicherung |- 252,32 E | |Wohnvorteil |+ 60,47 E | |Bleiben |3.432,67E | |Kindesunterhalt Jonas |- 361,00 E | |Kindesunterhalt Simon |- 361,00 E | |Bleiben für Ehegattenunterhalt: |2.710,67 E: 7 x 6 = | | |2.323,43 E | |Einkommen Beklagte |+ 691,88 E : 7 x 6 = 593,04| | |E | |Einkommen der zweiten Ehefrau (fiktiv) |+ 700,00 E: 7 x 6 = 600,00 | | |E | |Summe aller Einkünfte |3.516,47 E | |: 3 = |1.172,15 E | |Davon kann die Beklagte decken: |593,04 E | |eheangemessener Bedarf der Beklagten: |579,11 E |

    (b) Altersvorsorgeunterhalt:

    Damit ist der Altersvorsorgeunterhalt der Beklagten wie folgt zu ermitteln: 579,11 E + 13 % = 654,40 E, daraus 19.9 % = 130,22 E. Der Altersvorsorgeunterhalt der zweiten Ehefrau ergibt sich wie folgt: 1.172,15 E - 600 E = Unterhaltsanspruch 517,15 E + 13 % = 584,37 E, daraus 19,9 % = 116,29 E.

    (c) Elementarunterhalt nach Abzug des Altersvorsorgeunterhalts:

    |Bereinigtes Einkommen nach Kindesunterhalt |2.323,43 E | |pp. | | |- Altersvorsorgeunterhalt Beklagte |-130,22 E | |- Altersvorsorgeunterhalt zweite Ehefrau |-116,29 E | |Bleiben |2.076,92 E | |Einkommen Beklagte |+ 593,04 E | |Einkommen der zweiten Ehefrau (fiktiv) |+ 600,00 E | |Summe aller Einkünfte |3.269,96 E | |: 3 = |1.089,98 E | |Davon kann die Beklagte decken: |593,04E | |eheangemessener Bedarf der Beklagten |496,94 E |

    Insgesamt kann die Beklagte rechnerisch 496,94 E Elementarunterhalt und 130,22 E Altersvorsorgeunterhalt vom Kläger fordern, insgesamt also 627,16 E. Das abzuändernde Urteil hat der Beklagten insgesamt 1.150 DM (587,98 E) zugesprochen. Damit kann der Kläger rechnerisch keine Abänderung geltend machen.

    (2) Kontrollberechnung nach der Differenzmethode:

    Für die Kontrollberechnung wird das Einkommen der Klägers nach Lohnsteuerklasse 1 angenommen. Anhand der Jahresabrechnung für das Jahr 2007 (Bl. 82 d.A.) ist das Einkommen bei Steuerklasse 1 aus einem Jahresbrutto von 52.660,43 E zu berechnen (4.277,18 E x 12 + 1.334,27 E). Außerdem bleibt bei der Kontrollberechnung der Wohnvorteil außen vor, der die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt hat.

    Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 52.660,43 Euro Jahr der Geburt: 1947 LSt-Klasse 1,Kinderfreibeträge 1 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -13.180,00 Euro Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -597,79 Euro krankenpflichtversicherungsfrei ------------------ Nettolohn: . . . . . . . . . . . 38.882,64 Euro 38882,64 / 12 = . . . . . . . . . . 3.240,22 Euro

    (1) Elementarunterhalt:

    |Einkommen Kläger (LStkl. 1) |3.240,22 E | |Abzgl. 5 % (188,72 E), höchstens |- 150,00 E | |Krankenversicherung |- 252,32 E | |Bleiben |2.837,90 E | |Kindesunterhalt Jonas, geb. am 3.1.1993 5. |- 361,00 E | |Stufe | | |Kindesunterhalt Simon, geb. am 13.8.1996, 5.|- 361,00 E | |Stufe | | |Bleiben für Ehegattenunterhalt: |2.115,90 E | |Einkommen Beklagte |691,88 E | |Differenz: |1.424,02 E | |: 7 x 3 = |610,29 E |

    Da der Elementarunterhalt bereits höher ausfällt als nach der Dreiteilungsmethode steht fest, dass die Kontrollberechnung auch höhere Altersvorsorgebeträge für die Beklagte ergeben wird. Damit kommt es auf die Dreiteilungsberechnung an, die jedoch wie erwähnt keine für den Kläger günstige Veränderung im Verhältnis zum abzuändernden Urteil zeigt.

    Januar 2009 bis Dezember 2009

    (1) Unterhaltsberechnung nach Dreiteilungsmethode:

    Aus einem Bruttooeinkommen in Höhe von 56.063,56 E ergibt sich folgendes gesetzliches Nettoeinkommen:

    Steuerjahr 2009 Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 56.063,56 Euro LSt-Klasse 3, Kinderfreibeträge 1 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -8.956,00 Euro Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -395,89 Euro krankenpflichtversicherungsfrei ------------------ Nettolohn: . . . . . . . . . . . 46.711,67 Euro 46711,67 / 12 = . . . . . . . . . . 3.892,64 Euro

    (a) Elementarunterhalt

    |Einkommen Kläger (LStkl. 3) |3.892,64E | |Abzgl. 5 % (188,72 E), höchstens |- 150,00 E | |Krankenversicherung |- 252,32 E | |Wohnvorteil |+ 60,47 E | |Bleiben |3.550,79 E | |Kindesunterhalt Jonas |- 401,00 E | |Kindesunterhalt Simon |- 401,00 E | |Bleiben für Ehegattenunterhalt: |2748,79 E: 7 x 6 = 2.356,10 | | |E | |Einkommen Beklagte |+ 691,88 E : 7 x 6 = 593,04 | | |E | |Einkommen der zweiten Ehefrau (fiktiv) |+ 700,00 E : 7 x 6 = 600,00 | | |E | |Summe aller Einkünfte |3.549,14 E | |: 3 = |1.183,04 E | |Davon kann die Beklagte decken: |593,04 E | |Eheangemessener Bedarf Beklagte: |590,00 E |

    (b) Altersvorsorgeunterhalt:

    Damit ist der Altersvorsorgeunterhalt der Beklagten wie folgt zu ermitteln: 590,00 E + 14 % = 672,60 E, daraus 19,9 % = 133,84 E. Der Altersvorsorgeunterhalt der zweiten Ehefrau berechnet sich wie folgt: 1183,04 E - 600 E = Unterhaltsanspruch 583,04 E + 14 % = 664,66 E, daraus 19,9 % = 132,26 E.

    (c) Elementarunterhalt nach Abzug des Altersvorsorgeunterhalts:

    |Bereinigtes Einkommen nach Kindesunterhalt |2.356,10 E | |pp. | | |- Altersvorsorgeunterhalt Beklagte |- 133,84 E | |- Altersvorsorgeunterhalt zweite Ehefrau |-132,26 E | |Bleiben |2.090,00 E | |Einkommen Beklagte |+ 593,04 E | |Einkommen der zweiten Ehefrau (fiktiv) |+ 600,00 E | |Summe aller Einkünfte |3.283,04 E | |: 3 = |1.094,34 E | |Davon kann die Beklagte decken: |593,04 E | |Eheangemessener Bedarf der Beklagten: |501,30 E |

    Der gesamte Unterhaltsbetrag in Höhe von 635,14 E (501,30 E + 133,84 E) liegt über dem im Jahr 2001 titulierten Betrag in Höhe von 587,98 E.

    (2) Kontrollberechnung nach der Differenzmethode:

    Bruttolohn KLäger: . . . . . . . . . . . 56.063,56 Euro LSt-Klasse 1, Kinderfreibeträge 1 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -14.450,00 Euro Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -658,68 Euro krankenpflichtversicherungsfrei ------------------ Nettolohn: . . . . . . . . . . . 40.954,88 Euro 40954,88 / 12 = . . . . . . . . . . 3.412,91 Euro |Einkommen Kläger (LStkl. 1) |3.412,91 E | |Abzgl. 5 % (188,72 E), höchstens |- 150,00 E | |Krankenversicherung |- 252,32 E | |Bleiben |3.010,59 E | |Kindesunterhalt Jonas, |371,00 E | |Kindesunterhalt Simon, |371,00 E | |Bleiben für Ehegattenunterhalt: |2.268,59 E | |Einkommen Beklagte |691,88 E | |Differenz |1.576,71 E | |: 7 x 3 = |675,73 E |

    Da bereits der errechnete Elementarunterhalt höher ausfällt als nach der Dreiteilungsmethode steht fest, dass auch der Altersvorsorgeunterhalt der Beklagten nach der Kontrollberechnung höher ausfallen würde und es daher auf die Dreiteilungsberechung ankommt. Unterhaltszeitraum ab 2010:

    Anhand der Jahresabrechnung für das Jahr 2009 (Bl. 439 d.A.) ist das Einkommen bei Steuerklasse 2 berechnet worden. Die Krankenvorsorgebeträge, die der Kläger für sich und seine beiden Kinder trägt, sind angestiegen, sie belaufen sich auf 291,38 E. Weil das Bürgerentlastungsgesetz ab dem Jahr 2010 vorsieht, dass die Krankenversicherungsbeiträge für eine der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbare private Krankenversicherung die Einkommenssteuerlast senken (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 a,b EStG), ist für den Kläger ein entsprechender Freibetrag zu berücksichtigen. Denn der Kläger kann die Krankenvorsorge im laufenden Jahr geltend machen. Es ergibt sich folgende Berechnung seines Einkommens:

    Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 56.063,56 Euro eingetragener Freibetrag: . . . 3.496,56 Euro LSt-Klasse 2, Kinderfreibeträge 1 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -12.203,00 Euro Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -523,32 Euro krankenpflichtversicherungsfrei ------------------ Nettolohn: . . . . . . . . . . . 43.337,24 Euro 43337,24 / 12 = . . . . . . . . . . 3.611,44 Euro

    (1) Unterhaltsberechnung nach Dreiteilungsgrundsatz:

    (a) Elementarunterhalt |Einkommen Kläger |3.611,44 E | |Abzgl. 5 % (188,72 E), höchstens |- 150,00 E | |Krankenversicherung |- 291,38 E | |Wohnvorteil | + 60,47 E | |Bleiben |3.230,53 E | |Kindesunterhalt Jonas |- 420,00 E | |Kindesunterhalt Simon |- 420,00 E | |Bleiben für Ehegattenunterhalt: |2.390,53 E : 7 x 6 = 2.049,02| | |E | |Einkommen Beklagte |+ 691,88 E : 7 x 6 = 593,04 E| |Einkommen der zweiten Ehefrau (fiktiv) |+ 700,00 E : 7 x 6 = 600,00 E| |Summe aller Einkünfte |3.242,06 E | |: 3 = |1.080,68 E | |Davon kann die Beklagte decken: |593,04 E | |eheangemessener Bedarf der Beklagten: |487,64 E |

    (b) Altervorsorgeunterhalt:

    Altersvorsorgeunterhalt Beklagte: 487,64 E + 14 % = 555,91 E, daraus 19,9 % =110,62 E

    Altersvorsorgeunterhalt zweite Ehefrau: 1.080,68 E - 600 E = 480,68 E + 14 % = 547,97 E, daraus 19,9 % = 109,04 E.

    (c) Elementarunterhalt nach Abzug des Altersvorsorgeunterhalts:

    |Bereinigtes Netto nach Kindesunterhalt: |2.390,53 E | |Abzgl. Altersvorsorge Beklagte |-110,62 E | |Abzgl. Altersvorsorge zweite Ehefrau |- 109,04 E | |Bleiben |2.170,87 E | |Einkommen Beklagte |+ 593,04 E | |Einkommen der zweiten Ehefrau (fiktiv) |+ 600,00 E | |Summe aller Einkünfte |3.363,91 E | |: 3 = |1.121,30 E | |Davon kann die Beklagte decken: |593,04 E | |eheangemessener Bedarf der Beklagten: |528,26 E |

    Damit ist ab dem Jahr 2010 insgesamt ein Betrag in Höhe von 638,88 E rechnerisch geschuldet (110,62 E + 528,25 E), mithin etwas mehr als in dem Urteil, dessen Abänderung der Kläger anstrebt.

    (2) Kontrollberechnung:

    (a) Elementarunterhalt: |Einkommen Kläger (LStkl. 2) |3.611,44 E | |Abzgl. 5 % (188,72 E), höchstens |- 150,00 E | |Krankenversicherung |- 291,38 E | |Bleiben |3.170,06 E | |Kindesunterhalt Jonas, geb. am 3.1.1993 5. |- 420,00 E | |Stufe | | |Kindesunterhalt Simon, geb. am 13.8.1996, 5. |- 420,00 E | |Stufe | | |Bleiben für Ehegattenunterhalt: |2.330,06 E | |Einkommen Beklagte |691,88 E | |Differenz: |1.638,18E | |: 7 x 3 = |702,07 E |

    Die Kontrollberechnung ergibt danach bereits einen höheren Elementarunterhalt als in dem abzuändernden Urteil, sodass geschuldet nur der nach dem Dreiteilungsgrundsatz errechnete geringere Unterhaltsbetrag wäre. Eine Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts sowie eine Berechnung eines Unterhaltsbetrags mit den nach § 10 EStG geltend zu machenden Realsplittingvorteilen ist daher nicht notwendig.

    3. Die Beklagte hat den Unterhaltsanspruch nicht verwirkt. Dem Kläger ist es nicht gelungen, den ihm obliegenden Nachweis dafür zu erbringen, dass die Beklagte sich wahrheitswidrig geäußert und damit gegen seine Vermögensinteressen gehandelt hat, § 1579 Nr. 5 BGB nF. Es spricht zwar einiges dafür, dass die Beklagte von den nachgewiesenen Einkünften nicht leben kann. Diese Plausibilitätserwägung kann jedoch die Beweisführung nicht ersetzen. Eine Verwirkung kommt auch nicht deswegen in Betracht, weil die Beklagte zu den Umständen der Kündigung des Arbeitsplatzes bei der Fa. X nicht die Wahrheit gesagt haben soll. Abgesehen davon, dass diese Umstände bis jetzt streitig sind, kommt dieser Kündigung nicht ausreichend Bedeutung zu. Denn diese Kündigung kann, wie weiter auszuführen sein wird, bereits nicht als (einziger) Grund dafür angesehen werden, dass die Beklagte während der Ehe keiner Berufstätigkeit nachging (s. dazu eingehend unter 4). Deswegen kann eine wahrheitswidrige Angabe dazu bereits nicht die vermögensrechtlichen Interessen des Klägers verletzen.

    Die Beklagte hat den Unterhaltsanspruch auch nicht dadurch verwirkt, dass sie den Altersvorsorgeunterhalt auf ein Sparkonto statt in ein Altersvorsorgesystem eingezahlt hat. Dieser Einwand kann nur beim Altersunterhalt greifen, weil die Bedürftigkeit als schuldhaft herbeigeführt angesehen werden kann, wenn in der Vergangenheit geflossener Altersvorsorgeunterhalt nicht zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge verwendet worden ist (vgl. Kalthoener/Büttner, 10. Aufl., Tz. 426).

    4. Mit dem Amtsgericht ist davon auszugehen, dass der Unterhaltsanspruch gemäß § 1578 b BGB zu befristen ist, weil ehebedingte Nachteile fehlen und die unbefristete Fortzahlung des Unterhalts den Kläger unbillig treffen würde. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist der Ehegattenunterhalt bis zum 30. Juni 2011 zu befristen.

    Auf den in § 36 EGZPO Abs. 1 Nr. 1 aE erwähnten Vertrauensschutz kann sich die Beklagte nicht berufen. § 36 EGZPO betrifft den Vertrauensschutz für Unterhaltsberechtigte in dem Fall, in dem (allein) die Änderung des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 eine Verringerung des Unterhaltsanspruchs mit sich bringt. § 36 Nr. 1, 2 EGZPO stellt in diesem Fall die Abänderung unter die einschränkende weitere Voraussetzung der Zumutbarkeit. Hier hat sich indessen durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 keine Änderung ergeben. Im Hinblick auf den Aufstockungsunterhalt war eine Befristung schon nach der zuvor bestehenden Gesetzeslage gemäß § 1573 Abs. 5 BGB a.F. zulässig (BGH, Urteil vom 26. Mai 2010, XII ZR 143/08, zitiert nach Juris, Tz. 41). Eine Abänderungsklage, die mit der Begründung geführt worden wäre, dass die Erwerbsobliegenheit der Beklagten es rechtfertigen könnte, von einer eigenständigen Sicherung des eheangemessenen Bedarfs auszugehen, wäre auch nach dem bis zum 1. Januar 2008 geltenden Recht zulässig gewesen. Deswegen greift der Vertrauensschutz des § 36 EGZPO nicht (BGH, Urteil vom 26. Mai 2010, VII ZR 143/08, zitiert nach Juris, Tz. 41).

    Eine Bindung an das Senatsurteil vom 31. Januar 2001 spricht ebenfalls nicht gegen eine Befristung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine allein auf die Änderung des Unterhaltsrechts gestützte Abänderungsmöglichkeit nur abzulehnen, wenn die Titulierung nach der Änderung der Befristungsrechtsprechung in der Entscheidung von 15. März 2006 (BGH, FamRZ 2006, 683) erfolgte (BGH, FamRZ 2010, 111-117). Das ist hier nicht der Fall.

    Nach § 1578 b BGB kommt eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach einer angemessenen Übergangszeit für den Unterhaltsberechtigten in Betracht, wenn eine unbefristete Unterhaltsverpflichtung unbillig erscheint und der Unterhaltsberechtigte keine wesentlichen ehebedingten Nachteile erlitten hat. Diese Nachteile sind auch unter Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung während der Ehe und der Dauer der Ehe zu bewerten (BGH, FamRZ 2008, 1508 ff., zitiert nach Juris Tz. 13; OLG Frankfurt, Urteil vom 13. August 2008 zu 2 UF 185/07, zitiert nach Juris, Tz. 9). Bei der Befristung des Ehegattenunterhaltes ist zu berücksichtigen, welche Übergangszeit der Unterhaltsberechtigte benötigen wird, um sich darauf einzustellen, seinen Lebensunterhalt nach den eigenen Fähigkeiten zu bestreiten (BGH, FamRZ 2008, Seite 134, zitiert nach Juris, Tz. 20; BGH, FamRZ 2008, 1508 - 1511, zitiert nach Juris, Tz. 12).

    Der Senat geht davon aus, dass eine Befristung nach billigem Ermessen hier dazu führen muss, dass der Beklagten nur noch bis einschließlich Juni 2011 Unterhaltszahlungen zustehen und danach nicht mehr.

    Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Deswegen kommt es für das Vorliegen ehebedingter Nachteile darauf an, inwieweit die Beklagte durch Abreden während der Ehe in ihrem beruflichen Fortkommen so gehindert worden ist, dass sie einen nicht ausgleichsfähigen Nachteil erlitten hat. Die unstreitigen Tatsachen sprechen gegen das Vorliegen eines ehebedingten Nachteils.

    Der zwischen den Parteien hoch streitigen Frage, warum die Beklagte die Stelle bei der Fa. X gekündigt hat, kommt nur geringe Bedeutung zu, nachdem die Beklagte im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat angegeben hat, dass sie ihre Ausbildung zur Heilpraktikerin bereits im Jahr 1987 begonnen hat. Die Frage, ob die Beklagte die Stelle in Erwartung eines berufsbedingt notwendigen Umzugs des Klägers gekündigt hat, oder ob sie dies unabhängig davon tat, darf den Blick auf ihre weitere Erwerbsvita nicht verstellen. Die Beklagte hat nicht behauptet, dass sie die Ausbildung zur Kosmetikerin nur deswegen begonnen hat, weil sie in ihrem erlernten Beruf am neuen Wohnort keine Stelle bekam. Sie hat sich dagegen offenkundig aus eigenen Stücken dazu entschieden, etwas anderes zu lernen. Zu Recht weist sie zwar darauf hin, dass der Kläger sich nicht darauf berufen kann, dass sie absprachewidrig nicht wieder arbeiten gegangen ist. Allerdings war die eheliche Lebensplanung eben nicht darauf ausgerichtet, dass sie sich um den Haushalt kümmert. Das zeigt sich daran, dass sie 1987 begonnen hat, die weitere Ausbildung zur Heilpraktikerin zu absolvieren. Die Beklagte hat nicht behauptet, dass sie diesen Beruf nicht ausüben wollte. Von daher ist davon auszugehen, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die eheliche Lebensplanung dahin ging, dass die Beklagte Einkünfte aus ihrem erlernten Beruf würde erzielen können.

    Bei der Trennung der Eheleute im Jahre 1991 war die Beklagte 40 Jahre alt. Einen nicht aufholbaren Nachteil hatte sie damals nicht erlitten. Der Grund dafür, dass es der Beklagten bis heute nicht gelungen ist, aus dem von ihr gewählten Beruf den eheangemessenen Bedarf zu decken, ist nicht in der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse zu erblicken; vielmehr hat sich hier ein allgemeines wirtschaftliches Risiko der Selbständigkeit verwirklicht.

    Es kommt auch nicht in Betracht, das Einkommen, das sie aus der Bürotätigkeit bis 1974 erzielte, als den nach eigenen Kräften angemessenen Bedarf anzusehen, den der Kläger auch nach Anwendung des § 1578 b BGB dauerhaft sicherstellen müsste. Denn diese Erwerbstätigkeit hat die Beklagte - wie erwähnt - wenn nicht schon im Jahr 1974 freiwillig, dann doch aus eigenem Entschluss später mit dem Beginn der Ausbildung zur Kosmetikerin bzw. der Ausbildung zur Heilpraktikerin aufgegeben, ohne dass darin ein ehebedingter Nachteil zu erkennen wäre. Die Beklagte hat nach der Stelle bei der Fa. X nie wieder versucht, im Bürobereich Arbeit zu finden, und stattdessen zwei Ausbildungen absolviert. Der Umstand, dass sie derzeit nicht in diesem Bereich tätig ist und tatsächlich geringere Einkünfte hat, ist nicht mit der notwendigen Kausalität auf die ehe-internen Absprachen zurückzuführen.

    Wie von Amtsgericht richtig erkannt, kommt eine Herabsetzung letztlich nicht in Betracht, weil diese bei 1.000 E ihre Grenze findet. Klarstellend ist hinzuzufügen, dass umgekehrt eine Abänderung des titulierten Unterhaltsbetrags zu Gunsten der Beklagten nicht in Betracht kommt. Denn der titulierte Unterhaltsbetrag erreicht zusammen mit den ihr bis zum Auslaufen der Unterhaltsverpflichtung zuzurechnenden Einkünften den Bedarf, der als eigenangemessener Bedarf zu decken ist. Da die Beklagte nicht weniger als 1.000 E beanspruchen kann, ist er darauf zu reduzieren. Eine Herabsetzung auf diesen Betrag wäre unter Berücksichtigung der nun 16 Jahre andauernden Phase der wirtschaftlichen Entflechtung angemessen.

    Der Umstand, dass die Beklagte nach dem Juni 2011 möglicherweise von Rücklagen leben bzw. auf staatliche Transferleistungen angewiesen sein wird, weil sie mit dann 60 Jahren kaum mehr Fuß im Berufsleben wird fassen können, spricht nicht gegen eine Befristung. Der Gesetzgeber hat mit der Befristungsmöglichkeit in Kauf genommen, dass Unterhaltsberechtigte nicht mehr ausreichend alimentiert sind, auch ein drohender Sozialhilfebezug führt nicht dazu, dass § 1578 b BGB nicht zur Anwendung kommt (BGH v. 28. April 2010, XII ZR 141/08, zitiert nach Juris, Tz. 18).

    Bei der Gesamtabwägung muss berücksichtigt werden, dass die Beklagte bei Trennung der Eheleute 40 Jahre alt war, bei der Ehescheidung 42 Jahre, zum Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung 59 Jahre. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte in der Vergangenheit ernsthafte Anstrengungen unternommen hat, wirtschaftlich auf eigenen Füßen zu stehen. Sie hat trotz eingeschränktester wirtschaftlicher Möglichkeiten bis zur Klageerhebung rund 14 Jahre lang darauf vertraut, dass ihr Lebensunterhalt durch Unterhaltszahlungen sichergestellt wird. Dies ist bei der Bemessung der Länge einer Übergangsphase zu berücksichtigen. Auf der Seite des Klägers muss bedacht werden, dass er nun seit rund 19 Jahren den Unterhalt für die Beklagte sicherstellt und dass das ihm zur Verfügung stehende Einkommen trotz ordentlicher Einkünfte sich vor dem Hintergrund einer Unterhaltsverpflichtung für zwei Söhne und zwei Ehefrauen nahe am Selbstbehalt bewegt.

    5. Der Hilfsantrag des Klägers ist zurückzuweisen. Ein Anspruch des Verpflichteten darauf, dass der Altersvorsorgeunterhalt in eine zu benennende Rentenversicherung oder in eine anerkannte Lebensversicherung einzuzahlen ist, besteht nicht. Anerkannt ist zwar, dass es treuwidrig sein kann, wenn der Unterhaltsberechtigte die Fortzahlung des Altersvorsorgeunterhalts an sich verlangt, obwohl er den Betrag in der Vergangenheit zweckwidrig verwendet hat (BGH, FamRZ 1987, 1130-1132, zitiert nach Juris, Tz. 31). Hier fehlt es jedoch bereits an der zweckwidrigen Verwendung, weil die Beklagte die Beträge unstreitig angespart hat. Da die Beklagte nicht zwingend gehalten war, eine Lebensversicherung oder eine gesetzliche Rentenversicherung zu bedienen, kann ihr das nicht zum Vorwurf gemacht werden. Wenn sie jetzt, da sie wegen der Hinterlegung der Unterhaltsbeträge durch den Beklagten keine Unterhaltszahlungen mehr erhält, diese Sparbeträge teilweise angreift, kann ihr das nicht als treuwidrig ausgelegt werden.

    6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Da der Kläger mit seinem Antrag auf Befristung durchdringt, ist eine Kostenaufhebung angezeigt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

    Krämer von Lipinski Dr. Lies-Benachib