OLG Frankfurt vom 27.10.1999 (2 UF 47/97)

Stichworte: Unterhalt, Verwirkung, Beschuldigungen, ungerechtfertigte
Normenkette: BGB 1579 Nr. 6, 1361 Abs. 3
Orientierungssatz: Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs wegen ungerechtfertigter Beschuldigung des Verpflichteten (hier: sexueller Missbrauch eines gemeinschaftlichenKindes)

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Krämer und Kirsch für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 8. Januar 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts Melsungen abgeändert, soweit es die Zeit ab 1. Januar 1999 betrifft, und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung insoweit wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

a) für die Zeit 1. Januar 1999 monatlich 1.800 DM Elementarunterhalt und

b) für die Zeit ab 1. Januar 1999 bis zum 31. Januar 1999 211,21 DM und für die Zeit ab 1. Februar 1999 monatlich 214,62 DM Krankenvorsorgeunterhalt und

c) rückständigen Krankenvorsorgeunterhalt für die Zeit vom 1. November 1997 bis zum 31. Dezember 1998 in Höhe von insgesamt 3.044,45 DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3 zu tragen, von den Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :

Die Parteien sind seit 1989 miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe ist die am 7. August 1991 geborene Tochter X. hervorgegangen. Im Januar 1995 ist die Klägerin zusammen mit dem Kind aus der ehelichen Wohnung, die sich in einem im hälftigen Miteigentum beider Parteien stehenden Haus befand, ausgezogen. Sie hat zunächst ein anderes Haus bezogen, das sie von ihrem Vater im Wege vorweggenommener Erbfolge erhalten hatte. Das Haus hat sie im Laufe des Jahres 1995 unter Inanspruchnahme von Bankdarlehen in Höhe von 125.000 DM renoviert und ab Mai 1996 vermietet. Sie selbst ist mit dem Kind im Januar 1996 in eine Mietwohnung gezogen.

Der Beklagte hat für sie und das Kind anfangs Unterhalt gezahlt. Im vorliegenden, im Juli 1995 eingeleiteten Rechtsstreit macht die Klägerin weitergehenden Unterhalt für sich und das Kind geltend. Durch Anerkenntnis-Teilurteil vom 15. Mai 1996 ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin ab 1. August 1995 monatlich 600 DM Kindesunterhalt zu zahlen. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig, jedoch noch nicht abgeschlossen (5 F 489/95 - AG Melsungen). In diesem Verfahren ist bereits am 7. März 1996 eine einstweilige Anordnung ergangen, wonach der Beklagte ab 16. Februar 1996 monatlich 1.756,57 DM Trennungsunterhalt zu zahlen hat. Diese Anordnung ist mit Beschluß des Amtsgerichts vom 15. Mai 1996 aufrechterhalten worden. Der Beklagte hat bis Mitte 1997 Zahlungen in dieser Höhe an die Klägerin erbracht. Die Klägerin hat vom Beklagten im ersten Rechtszug ab 1. August 1995 eine monatliche Unterhaltsrente von 2.760 DM gefordert, rückständigen Unterhalt in Höhe von 6.356,86 DM sowie ab Juli 1996 einen monatlichen Krankenvorsorgeunterhalt von 343,66 DM.

Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Unterhalt wie folgt zu zahlen:

a) Für die Zeit vom 1. August 1995 bis zum 31. Januar 1996 monatlich 2.666,33 DM,
BR b) für die Zeit vom 1. Februar 1996 bis zum 30. Juni 1996 monatlich 2.760 DM,
BR c) für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 30. September 1996 monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 2.760 DM und Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 343,66 DM,
BR d) für die Zeit ab 1. Oktober 1996 Elementarunterhalt in Höhe von 2.519,05 DM monatlich und Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 343,66 DM monatlich und
BR e) rückständigen Unterhalt für die Monate März 1995 bis Juli 1995 in Höhe von insgesamt 5.888,51 DM nebst Zinsen.

Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

Gegen das dem Beklagten am 29. Januar 1997 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am 25. Februar 1997 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er am 13. Mai 1997 nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begründet hat.

Er macht geltend, die Klägerin müßte sich höhere Erträge aus der Vermietung ihres Hauses anrechnen lassen. Weiterhin hat er sich zunächst darauf berufen, daß seine anrechenbaren Einkünfte geringer seien als vom Amtsgericht angenommen und daß er ab 18. April 1997 arbeitslos sei.

Er beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat zunächst die angefochtene Entscheidung mit der Maßgabe verteidigt, daß sie den Krankenversicherungsbeitrag ab 1. Mai 1997 als weiteren Elementarunterhalt geltend mache, weil sie seitdem wieder beim Beklagten krankenversichert sei.

Der Senat hat durch ein erstes Teilurteil vom 26. November 1997 den gesamten Zeitraum bis zum 31. Dezember 1997 erledigt. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Urteil Bezug genommen.

Der Senat hat weiterhin durch zweites Teilurteil vom 26. August 1998 über das gesamte Jahr 1998 entschieden.

Auch insoweit wird wegen der Einzelheiten auf dieses Urteil Bezug genommen.

Der Beklagte beruft sich jetzt darauf, daß der Klägerin schon deshalb ein Anspruch auf Unterhalt nicht mehr zustehe, weil sie ihn wider besseres Wissen am 11. Mai 1998 bei der Staatsanwaltschaft in Kassel wegen angeblich an dem gemeinsamen Kind begangenen sexuellen Mißbrauchs angezeigt habe.

Die Klägerin hat am 10. November 1997 Anschlußberufung mit dem Antrag erhoben, den Beklagten für die Zeit ab 1. Mai 1997 wegen des Wegfalls des Krankenversicherungsbeitrages zu einem weiteren monatlichen Elementarunterhalt in Höhe von 240,95 DM zu verurteilen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. November 1997 hat die Klägerin hierzu erklärt, daß es sich hierbei um einen Hilfsantrag handeln solle.

Mit Schriftsatz vom 27. April 1999 hat sie erneut Anschlußberufung erhoben. Sie macht geltend, sie habe für die Zeit ab 1. Mai 1997 nur deshalb keinen Krankenvorsorgeunterhalt mehr geltend gemacht, weil sie seinerzeit ebenso wie das Kind über die Versicherung des Beklagten mitversichert war. Sie habe erst im Laufe des Jahres 1998 erfahren, daß der Beklagte ab 19. November 1997 wieder ein Stelle gehabt habe und deshalb nicht mehr - wie während seiner Arbeitslosigkeit - pflichtversichert war. Deswegen habe für sie, ohne daß sie dies gewußt habe, ab diesem Zeitpunkt kein Krankenversicherungsschutz mehr bestanden. Nur durch intensive Verhandlungen mit der Kaufmännischen Krankenkasse Halle (KKH) sei es ihr gelungen, rückwirkend wieder in die Krankenkasse aufgenommen zu werden. Sie habe Beiträge für die gesamte Zeit vom 19. November 1997 bis zum 31. Oktober 1998 nachentrichten müssen.

Sie beantragt nun (im Wege der Anschlußberufung)

den Beklagten zu verurteilen, an sie rückständigen Krankenvorsorgeunterhalt für die Zeit von November 1997 bis April 1999 in Höhe von 3.688,31 DM und für die Zeit ab 1. Mai 1999 laufenden Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 214,62 DM zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlußberufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Der Senat hat nach Erlaß der beiden Teilurteile, mit denen der Rechtsstreit bis 31. Dezember 1998 erledigt ist, hinsichtlich des Elementarunterhaltes nur noch für die Zeit ab 1. Januar 1999 zu entscheiden. Lediglich für den Krankenvorsorgeunterhalt ist nunmehr auch wieder der Zeitraum vom November 1997 bis 31. Dezember 1998 streitig geworden.

Der Beklagte schuldet der Klägerin nach wie vor Elementarunterhalt gemäß § 1570 BGB, allerdings lediglich noch in Höhe von 1.800 DM monatlich. Der eheangemessene Bedarf, den der Senat bereits in seinem ersten Teilurteil vom 26. November 1997 mit etwa 2.413 DM bemessen hat, besteht nach wie vor in der bisherigen Höhe zwar weiter. Auch steht die Leistungsfähigkeit des Beklagten für den hier in Rede stehenden Zeitraum ab 1. Januar 1999 außer Frage, ohne daß es darauf ankäme, ob die von ihm vorgenommenen Absetzungen gerechtfertigt sind oder nicht und inwieweit noch die früher erhaltene Abfindung unterhaltsrechtlich von Bedeutung ist.

Der Senat hält es jedoch für geboten, den Unterhaltsanspruch der Klägerin gemäß den §§ 1579 Nr. 6, 1361 Abs. 3 BGB auf den angemessenen Mindestbedarf herabzusetzen. Nach § 1579 Nr. 6 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt.

Diese Voraussetzungen sind hier dem Grunde nach gegeben. Die Klägerin hat nämlich den Beklagten wegen angeblichen sexuellen Mißbrauchs der Tochter angezeigt und ihm hierdurch Schaden zugefügt, der nur deshalb in Grenzen gehalten werden konnte, weil sich nach Einholung eines Gutachtens im gleichzeitig beim Amtsgericht Melsungen anhängigen Sorgerechtsverfahren die Haltlosigkeit der Vorwürfe herausgestellt hat. Daß ungerechtfertigte Vorwürfe, insbesondere des Mißbrauchs gemeinsamer Kinder, die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 6 BGB erfüllen können, steht außer Frage (vgl. hierzu Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl., Rdnr. 28 zu § 1579). Zwar kann auch eine Strafanzeige durch Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB analog) gerechtfertigt sein (vgl. OLG Bremen FamRZ 1995, 355). Davon kann hier allerdings keine Rede sein. Wenn die Klägerin schon ihrem Kind glaubte - der Senat hat keinen Anlaß, von etwas anderem auszugehen -, so konnte es nur darum gehen, das Kind vor weiterem sexuellen Mißbrauch zu bewahren. Diesen Schutz kann ein Strafverfahren insbesondere im Stadium des Ermittlungsverfahrens nicht leisten, weil Staatsanwalt und Polizei zunächst keine Einwirkungsmöglichkeiten haben. Es lag deshalb nicht nur nahe, sondern mußte sich der Klägerin geradezu aufdrängen, sich an die Stelle zu wenden, die als einzige in der Lage war, den Umgang des Kindes mit dem Beklagten und damit dessen künftige Gefährdung zu verhindern, nämlich das Familiengericht in Melsungen, das ohnehin mit einem Sorgerechtsverfahren sowie auch mit dem Scheidungsverfahren befaßt war. Insofern hat die Klägerin nach ihren eigenen Angaben auch entgegen dem ausdrücklichen Rat ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt X., gehandelt, der sich bereit erklärt hatte, den Verdacht des sexuellen Mißbrauchs dem Familiengericht vorzutragen, von einer Strafanzeige jedoch abgeraten hat. Die Klägerin hat dafür, daß sie sich an den Rat ihres Anwaltes nicht gehalten hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine plausible Erklärung vorbringen können. Zwar mag ihr seitens des Rechtsanwaltes Dr. F. später zugeraten worden sein, Anzeige zu erstatten. Ihr war allerdings durchaus bewußt, welche schwerwiegenden Folgen eine solche Strafanzeige für den Beklagten haben konnte. Insofern dürfte die alsbaldige Einstellung des Strafverfahrens als glücklicher Umstand zu werten sein, der vielleicht letztlich auch dazu beigetragen hat, die Leistungsfähigkeit des Beklagten für die Zahlung von Trennungsunterhalt zu erhalten. Die Klägerin hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahin geäußert, daß sie der Meinung sei, in einer solchen Sache gebe es nur ein Entweder-Oder. Sie habe befürchtet, der Beklagte könne das Kind immer wieder besuchen, wenn keine Strafanzeige erstattet würde. Diese Erklärungsversuche sind nicht nachvollziehbar. Die Klägerin wußte, daß das Familiengericht im Wege einer vorläufigen Maßnahme sofort den Umgang einschränken oder ausschließen kann, wenn dies das Kindeswohl erfordert; hierauf ist sie von Rechtsanwalt X. hingewiesen worden. Nach dieser anwaltlichen Beratung mußte ihr klar sein, daß eine Strafanzeige das Kind nicht vor weiteren Gefahren schützen würde. Ihr kann auch nicht abgenommen werden, daß sie - wie sie vor dem Senat geäußert hat - aus grundsätzlichen Erwägungen die Strafanzeige für unabdingbar gehalten habe.

Bei einer Gesamtwürdigung des Verhaltens der Klägerin kann der Senat zu keinem anderen Ergebnis kommen als dem, daß es der Klägerin zumindest auch darum ging, dem Beklagten zu schaden.

Es mag dahinstehen, ob damit (auch) der Tatbestand von § 1579 Nr. 4 BGB erfüllt ist, jedenfalls fällt ein solches Verhalten unter § 1579 Nr. 6 BGB.

Dies rechtfertigt jedoch nicht den völligen Ausschluß des Unterhaltsanspruchs. Schon die Belange des Kindes stehen dem entgegen. Bei der Abwägung, die § 1579 BGB verlangt, ist zudem zu berücksichtigen, daß die Klägerin immerhin weiteren anwaltlichen Rat eingeholt hat. Gleichwohl hat sich die Klägerin mit der Anzeige soweit von der ehelichen Solidarität entfernt, daß es nach Auffassung des Senats grob unbillig im Sinne von § 1579 BGB wäre, ihr nunmehr noch zu gestatten, die Fortwirkung der "ehelichen Lebensverhältnisse" (§§ 1361 Abs. 1, 1578 BGB) mit den Folgen der wirtschaftlichen Lebensstandsgarantie geltend zu machen.

Deshalb erscheint es dem Senat geboten, den Unterhaltsanspruch der Klägerin auf den angemessenen Mindestbedarf von 1.800 DM monatlich herabzusetzen. Angesichts der guten Einkommensverhältnisse des Beklagten kann dabei außer Betracht bleiben, daß die Klägerin über geringe eigene Einkünfte aus Vermögen und gelegentlichen Aushilfstätigkeiten verfügt, die bislang mit 163 DM (Vermögenseinkünfte) und 100 DM bis 300 DM (Erwerbseinkünfte) veranschlagt worden sind.

Daneben muß der Klägerin auch Krankenvorsorgeunterhalt zugestanden werden. Nach Angaben des Beklagten im Termin zahlt er für das Kind nach wie vor Beiträge in eine private Krankenversicherung, die monatlich 234,73 DM ausmachen. Dies ist mehr als die Klägerin an die KKH zahlen muß, bei der die Tochter ohne Mehrbeitrag mitversichert ist.Der Beklagte mag daher die Versicherung bei der DKV kündigen und den eingesparten Beitrag als Krankenvorsorgeunterhalt an die Klägerin auskehren. Die Klägerin kann Krankenvorsorgeunterhalt auch für die Zeit bis einschließlich Dezember 1998 verlangen, insbesondere auch für die Zeit vor Oktober 1998, dem Monat, in dem die Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt erneut angemahnt worden ist.

Über den Krankenvorsorgeunterhalt ist durch die beiden Teilurteile des Senats nicht mitentschieden worden, soweit es um den hier in Rede stehenden Zeitraum geht. Bereits im Senatstermin vom 12. November 1997 hat die Klägerin im Hinblick darauf, daß Krankenversicherungsschutz über den Beklagten bestand, ihren ursprünglich auf Krankenvorsorgeunterhalt gerichteten Antrag fallen lassen. Zwar hat die Klägerin den Beklagten danach erstmals wieder im Oktober 1998 zur Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt aufgefordert. Gleichwohl ist ihr nicht gemäß § 1613 BGB die Geltendmachung früheren Krankenvorsorgeunterhalts verwehrt. Der Beklagte handelt nämlich treuwidrig und entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er sich auf diese zeitliche Beschränkung beruft. Daß die Klägerin ihren Antrag auf Krankenvorsorgeunterhalt im Termin vom 12. November 1997 fallen gelassen hat, beruhte darauf, daß eine Mitversicherung über den Beklagten bestand. Dem Beklagten war bekannt, daß dies allein auf seine Arbeitslosigkeit zurückzuführen war, und er war der Nutznießer dieser gesetzlichen Regelung, so daß von ihm zu erwarten war, daß er - in welcher Form auch immer - sicherstellte, daß nach Beendigung der Pflichtversicherung auch die Klägerin wieder Krankenversicherungsschutz erlangte. Die Klägerin mußte unstreitig für die Zeit bis einschließlich Oktober 1998 an die KKH zur Wiederherstellung des günstigen Versicherungsschutzes 2.410,82 DM nachzahlen. Dies hat sie durch Vorlage einer Bestätigung vom 5. November 1998 belegt (Bl. 11 f. IV d.A.). Außerdem waren für die Monate November und Dezember 1998 jeweils noch 211,21 DM zu zahlen, so daß sich die Beiträge bis Ende 1998 auf 3.044,45 DM belaufen. Für Januar 1999 waren noch 211,21 DM zu zahlen und für die Zeit ab 1. Februar 1999 214,62 DM monatlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Schreiber Kirsch Krämer