OLG Frankfurt vom 02.09.1999 (2 UF 431/98)

Stichworte: VA, Zeitsoldat, Widerrufsbeamter, Beteiligung der Dienstherren am VA
Normenkette: BGB 1587b
Orientierungssatz: Nicht berücksichtigt hat das Amtsgericht aber, daß in Fällen wie dem vorliegenden, daß nämlich der Ausgleichspflichtige in der Ehezeit sowohl eine Versorgungsaussicht aus dem Dienst als Zeitsoldat als auch eine solche aus dem Dienst als Widerrufsbeamter erworben hat, beide Dienstherren im Versorgungsausgleich anteilig (quotenmäßig) heranzuziehen sind (vgl. BGH FamRZ 1987, 921 f und FamRZ 1984, 1214 f).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Bielefeldt und Kirsch am 2. September 1999 beschlossen:

Das (Verbund-)Urteil des Amtsgerichts Kirchhain vom 17. November 1998 wird im Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II des Urteilstenors) wie folgt abgeändert:

Zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Bundesrepublik Deutschland - Wehrbereichsverwaltung III in Düsseldorf, Az.: III 3.3.1 (VA), PK: NV/260359 B 41215 - bestehenden Versorgungsaussicht au,fs Nachversicherung werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - VSNR: 52 020166 M 544 - Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, die am 31.03.1998 abgelaufen ist, in Höhe von monatlich 12,34 DM begründet.

Zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Stadt Frankfurt - Az.: 11.43 Bö - 11 28 10 - nach beamtenrechtlichen Vorschriften bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - VSNR: 52 020166 M 544 - Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, die am 31.03.1998 abgelaufen ist, in Höhe von monatlich 0,38 DM begründet.

Die Monatsbeträge sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Parteien je zur Hälfte zur tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Beschwerdewert beträgt 1.000 DM.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es zu Lasten der Anwartschaften des Antragsgegners auf Nachversicherung durch die Bundesrepublik Deutschland auf dem Konto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 12,72 DM begründet hat. Dem Ausgleichsbetrag von 12,72 DM liegen Anwartschaften der Antragstellerin bei der BfA in Höhe von 376,74 DM und solche bei der VBL in Höhe von 3,47 DM (dynamisiert) und Anwartschaften des Antragsgegners aus einer fingierten Nachversicherung in Höhe von 405,65 DM zugrunde.

Gegen diese Regelung des Versorgungsausgleichs führt die Verfahrensbeteiligte zu 2) gemäß § 621 e ZPO zulässig Beschwerde, die auch in der Sache Erfolg hat.

Der vom Amtsgericht ermittelte Ausgleichsbetrag in Höhe von 12,72 DM ist korrekt. Dies gilt insbesondere auch für die mit 405,65 DM monatlich eingestellten Anwartschaften des Antragsgegners. Dieser war Soldat auf Zeit bis zum 30.11.1997 und hat ab dem 01.12.1997 Anwärterbezüge als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst von der Stadt Frankfurt erhalten. Auch diese vier Monate bis zum Ende der Ehezeit am 31.03.1998 sind in der fiktiven Berechnung der BfA vom 14.10.1998 berücksichtigt. Der Soldat auf Zeit erwirbt eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und die in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist (BGHZ 81, 100 ff = NJW 1981, 2187 ff = FamRZ 1981, 856 ff). Die Versorgungsaussicht des Zeitsoldaten ist mit dem Wert seines Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten. Entsprechendes gilt für Widerrufsbeamte im Vorbereitungsdienst (vgl. BGH FamRZ 1982, 362 = NJW 1982, 1754).

Nicht berücksichtigt hat das Amtsgericht aber, daß in Fällen wie dem vorliegenden, daß nämlich der Ausgleichspflichtige in der Ehezeit sowohl eine Versorgungsaussicht aus dem Dienst als Zeitsoldat als auch eine solche aus dem Dienst als Widerrufsbeamter erworben hat, beide Dienstherren im Versorgungsausgleich anteilig (quotenmäßig) heranzuziehen sind (vgl. BGH FamRZ 1987, 921 f und FamRZ 1984, 1214 f). Vorliegend hat der Antragsgegner in der Ehezeit insgesamt 8,5507 Entgeltpunkte erworben. Auf die Zeit von Dezember 1997 bis März 1998, in der er als Widerrufsbeamter bereits Anwärterbezüge bezogen hat, entfallen davon 0,2558 Entgeltpunkte (0,0813 für Dezember 1997; 0,1279 für Januar bis März 1998 zuzüglich 0,0466 als zusätzliche Entgeltpunkte für diese beitragsgeminderte Zeit).

Danach ergeben sich folgende Ausgleichswerte: Zu Lasten der Stadt Frankfurt 0,38 DM (0,2558 : 8,5507 x 12,72) und zu Lasten der Wehrbereichsverwaltung 12,34 DM.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO, die Wertfestsetzung aus § 17 a GKG.

Schreiber Bielefeldt Kirsch