OLG Frankfurt vom 07.01.1999 (2 UF 430/98)

Stichworte: Sorgerecht, Ruhen der elterlichen Sorge
Normenkette: BGB 1687
Orientierungssatz: Entscheidungen in Angelegenheit des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

betreffend das elterliche Sorgerecht für das Kind

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Bielefeldt und Bloch am 7. Januar 1999 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Biedenkopf vom 4. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.500,-- DM.

G r ü n d e :

Durch den angefochtenen Beschluß, auf den zur nähreren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen, das Ruhen des elterlichen Sorgerechts der Antragsgegnerin festzustellen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, bleibt jedoch erfolglos. Angesichts des vom Antragsteller dargelegten Interesses der Antragsgegnerin, durch die modernen Kommunikationsmittel Kontakt zu ihrer Tochter zu halten, wenn auch über eine Freundin, kommt die Feststellung des Ruhens des elterlichen Sorgerechts der Antragsgegnerin nicht in Betracht. Diese Wertung gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß gemäß § 1687 BGB in der ab 01.07.1998 geltenden Neufassung des Kindschaftsreformgesetzes der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteiles gewöhnlich aufhält, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens hat. Entscheidungen in Angelegenheit des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Insofern ist der Antragsteller auch bei vorläufigem Fortbestehen des gemeinsamen Sorgerechts zu den die gewöhnliche Betreuung und Versorgung des Kindes betreffenden Angelegenheiten in der Lage. Sollte überraschend eine schwerwiegende Entscheidung für das Kind zu treffen sein, käme gegebenenfalls eine Einzelermächtigung durch das Familiengericht in Betracht, wenn die Antragsgegnerin sich überhaupt einer sachgemäß für das Kind zu treffenden Entscheidung, etwa einer überraschend notwendig werdenden Operation, widersetzen sollte.

Ob diese Wertung auf Dauer aufrechtzuerhalten wäre, wenn sich eine Rückkehr der Antragsgegnerin in die Bundesrepublik nicht mehr abzeichnen und ein Kontakt des Kindes zur Freundin der Mutter nicht mehr bestehen würde, kann vorläufig dahinstehen.

Die Beschwerde war danach mit der Kostenentscheidung gemäß § 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 FGG zu treffen, wobei die Anordnung der Erstattung von Kosten der Gegenseite unterbleiben konnte, weil diese bisher am Verfahren nicht beteiligt werden konnte.

Schreiber Bloch Bielefeldt