OLG Frankfurt vom 14.10.1999 (2 UF 284/99)

Stichworte: Beitrittsgebiet, Rentenanwartschaften, Versorgungsausgleichsentscheidung, Tenorierung.
Normenkette: VAÜG 3 Abs. 1 Nr. 5
Orientierungssatz: Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG hat das Familiengericht bei der Übertragung angleichungsdynamischer Anrechte anzuordnen, daß der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Krämer und Kirsch am 14. Oktober 1999 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluß des Amtsgerichts Eschwege vom 5. August 1999 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Von dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (VSNR: 43 250961 H 526) werden auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei demselben Versicherungsträger (VSNR: 43 060460 S 035) angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 6,42 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. November 1996, übertragen.

Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im übrigen werden die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben (Beschwerdewert 1.000 DM).

G r ü n d e :

Die Parteien haben am 29. November 1980 die Ehe geschlossen, die nach Abtrennung des Verfahrens mit dem Versorgungsausgleich durch Urteil des Amtsgerichts Eschwege vom 4. Juli 1997 geschieden worden ist.

Beide Parteien haben während der Ehezeit (vom 1. November 1980 bis zum 30. November 1996) angleichungsdynamische Anwartschaften im Beitrittsgebiet erworben.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 6,42 DM vom Versicherungskonto der Antragstellerin auf das Konto des Antragsgegners zu übertragen sind. Zugleich hat es die Umrechnung in Entgeltpunkte angeordnet.

Gegen diesen ihr am 12. August 1999 zugestellten Beschluß wendet sich die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit ihrer am 6. September 1999 eingegangenen und zugleich begründeten Beschwerde.

Sie macht geltend, das Amtsgericht habe in dem angefochtenen Beschluß nicht berücksichtigt, daß die zu übertragenden Rentenanwartschaften im Beitrittsgebiet erworben worden seien.

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG hat das Familiengericht bei der Übertragung angleichungsdynamischer Anrechte anzuordnen, daß der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist. In seinem Beschluß hat das Amtsgericht den Hinweis darauf unterlassen, daß die Anwartschaften beider Parteien im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Dies ist deshalb in der Beschwerde nachzuholen.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 8 GKG, 93a ZPO.

Schreiber Kirsch Krämer