OLG Frankfurt vom 19.07.2013 (2 UF 231/13)

Stichworte: Unterbringung; persönliche Anhörung;
Normenkette: FamFG 167 Abs. 4; BGB 1631 b;
Orientierungssatz:
  • Die nach § 167 Abs. 4 FamFG vorgesehene persönliche Anhörung der Kindeseltern bei Anträgen auf geschlossene Unterbringung ihres Kindes nach § 1631 b BGB ist zwingend vorgesehen. Sie kann nur bei persönlicher Anwesenheit erfolgen. Unterbleibt sie wegen Gefahr in Verzug, ist sie vom Amtsgericht nachzuholen.
  • Im Unterbringungsverfahren ist sicherzustellen, dass der Antrag auf Unterbringung nach § 1631 b BGB durch die sorgeberechtigten Eltern gestellt wurde.
  • 74 F 643/13-EAUB-
    AG Marburg
    74 F 528/13 UB -
    AG Marburg

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache betreffend die Unterbringung von H.

    hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr._Lies-Benachib als Einzelrichterin aufgrund der Anhörung der Verfahrensbeteiligten vom 19. Juli 2013 beschlossen:

    Die Beschwerde des betroffenen Jugendlichen gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marburg vom 29. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

    Die Beschwerde des Verfahrensbeistands gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marburg vom 29. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

    Damit ist die Beschwerde des beteiligten Jugendamtes vom 27. Juni 2013 gegen den die Unterbringung ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marburg vom 29. Mai 2013 gegenstandslos.

    Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

    Der Gegenstandswert für das Unterbringungsverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

    Gründe:

    I.

    H. entstammt der Ehe der Antragsteller. Die Familie lebt in X., beide Eltern sind berufstätig.

    Am 27. Mai 2013 ist H. in die Kinder- und Jugendpsychiatrie der Klinik L. aufgenommen worden. Am 29. Mai 2013 wurde ein dort regelmäßig verwendeter Vordruck für einen Antrag der Sorgeberechtigten auf Unterbringung eines Kindes ausgefüllt. Als Sorgeberechtigter ist allein der Vater benannt. Eine Unterschrift fehlt. Unter einem ärztlichen Zeugnis für eine Unterbringungsmaßnahme ist folgendes vermerkt:

    "Kindesvater telefonisch erreicht. Dieser möchte Unterbringung nach §1631 b BGB".

    Die Klinik verwendet auch für dieses ärztliche Zeugnis einen Vordruck, der in verschiedenen Feldern die Einfügung von handschriftlichem Text vorsieht. In diesem Vordruck ist der vorgegebene Satz "Das Wohl der / des o.g. Minderjährigen erfordert aus medizinischer Sicht eine mit einer Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung (§ 1631 b BGB)" nicht gestrichen. Die unterzeichnende Ärztin gab handschriftlich indes an, dass eine geschlossene Unterbringung trotz Behandlungsbedürftigkeit nicht empfohlen werde. Hier vermerkte die Ärztin S.: "Der Antrag erfolgt auf Veranlassung der Eltern!"

    Das nicht unterzeichnete Formblatt und das ärztliche Zeugnis sind per Fax an das zuständige Familiengericht in Marburg gesandt worden; dabei ist ein handschriftlicher Zusatz zu den Wünschen der Kindesmutter im Datumsfeld so überdruckt worden, dass er nicht leserlich ist. Nach Eingang des Fax hat der zuständige Familienrichter den Betroffenen persönlich angehört. Die Anhörung ergab für ihn keinen Unterbringungsbedarf, weswegen er mit Beschluss vom 29. Mai 2013 die Unterbringungsmaßnahme gemäß § 1631 b BGB abgelehnt hat. Zwar liege eine Schulverweigerung über etwa 2 1/2 Monate vor und H. habe am 24. Mai 2013 seine Mutter bedroht. Allerdings sei maßgeblich darauf abzustellen, inwieweit eine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliege. Hier seien keine Anzeichen dafür zu erkennen, dass H. sich selbst gefährde. Insbesondere äußere er keinerlei Suizidabsichten. Für den aggressiven Durchbruch am 24. Mai 2013 habe er im Ergebnis eine Erklärung gehabt. Er sei im Streit mit seiner Mutter gewesen und als sie sich im Bad eingeschlossen habe, habe er versehentlich die Tür beschädigt. Jedenfalls - so heißt es weiter im angefochtenen Beschluss - seien vorrangig Maßnahmen zu prüfen, die ohne Freiheitsentziehung durchgeführt werden können, solche seien unzweifelhaft möglich.

    Mit dieser Entscheidung ist der unter dem Aktenzeichen 74 F 528 /13 UB geführte Vorgang abgeschlossen worden, der Beschluss ist an den einzig als Antragsteller geführten Kindesvater zugestellt worden; das Jugendamt ist nicht beteiligt worden.

    Am 27. Juni 2013 hat das Jugendamt Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und zur Begründung ausgeführt, nach der Entlassung des Jugendlichen aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie hätten sich die Eltern hilfesuchend an den Fachdienst Jugend gewandt. Infolgedessen habe am 10. Juni 2013 ein Gespräch des Fachdienstes mit dem betroffenen Jugendlichen und seinem Vater stattgefunden, am 13. Juni 2013 habe man einen Hausbesuch in der Familie durchgeführt. Ergebnis dieser Exploration sei, dass das Jugendamt von einem dringenden Unterbringungsbedarf ausgehe. H. neige dazu, die bei ihm bestehenden Schwierigkeiten zu verharmlosen. Er sei in seiner Selbstwahrnehmung und Steuerungsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Er sei nicht dazu bereit, sich auf Jugendhilfeangebote einzulassen, die nach fachlicher Einschätzung ausschließlich im stationären Bereich zu sehen seien. Ambulante Hilfemaßnahmen seien nicht ausreichend.

    Nachdem am Folgewochenende zu dem Hausbesuch die Situation im Haushalt der Eltern erneut eskaliert sei und nunmehr H. im Zusammenhang mit einem Internetverbot suizidale Äußerungen getätigt habe, sei dieser Zustand nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar. H. habe sich in keiner Weise an Absprachen gehalten, sei weder zur Schule gegangen, noch habe er einen Arzt aufgesucht.

    Noch vor Versendung dieser Beschwerde an das Oberlandesgericht hat sich am 28. Juni 2013 die Situation im Haushalt der Eltern erneut zugespitzt: Nachdem die Eltern H. den Internetzugang gesperrt hatten, ist dieser erneut gewalttätig und aggressiv gegen seine Mutter geworden. Die Eltern holten die Polizei, die zusammenfassend festhielt, der Junge habe nach Gewalttätigkeiten gegenüber seiner Mutter mehrfach geäußert, er werde seinem Leben ein Ende setzen. Im Beisein der eingesetzten Polizeibeamten habe er seine Suizidabsichten wiederholt. Aus diesem Grund ist H. erneut in die Kinder- und Jugendpsychiatrie der Klinik L. verbracht worden, dort ist durch die Polizeibeamten der Antrag auf Unterbringung nach dem Hessischen Freiheitsentziehungsgesetz gestellt worden. So ist der später unter dem Aktenzeichen 74 F 643/13 EAUB geführte Vorgang an die zuständige Bereitschaftsrichterin weitergeleitet worden. Diese vermerkte am 29. Juni 2013:

    "Telefonat mit Vater. Er und seine Frau sind beide mit Unterbringung einverstanden. Es seien zurzeit untragbare Umstände zu Hause, der Sohn "lebe in einer Wolke".

    Die fachärztliche Stellungnahme vom 29. Juni 2013 weist aus, dass H. weinerlich und angespannt scheine, es habe im Haushalt der Eltern eine mit Gewalttätigkeiten des Jugendlichen verbundene Eskalation stattgefunden. Der Junge sei isoliert, internetsüchtig, besuche seit etwa 10 Wochen keine Schule mehr und habe aggressive Impulse. Er habe gegenüber seiner Schwester und den Polizeibeamten Suizidabsichten geäußert. Als gesicherte Diagnosen ist dort vermerkt: "Angst und Depressionen gemischt, Impulskontrollverlust, Schulabsentismus."

    Die Bereitschaftsrichterin hat am gleichen Tag eine Anhörung des Jugendlichen durchgeführt, insoweit kann auf den in der Akte niedergelegten Anhörungsvermerk Bezug genommen werden (Bl. 7 d.A.). Am 29. Juni 2013 ist sodann die einstweilige Anordnung ergangen, nach der die vorläufige Unterbringung des Betroffenen einer geschlossenen Einrichtung familiengerichtlich genehmigt wird. Die Entscheidung geht von einem Antrag der Sorgeberechtigten gemäß § 1631 b BGB aus. Nach dem Beschluss besteht die erhebliche Gefahr, dass der betroffene Jugendliche sich und Dritten erhebliche Schäden zufügt, was aufgrund des ärztlichen Zeugnisses sowie in der persönlichen Anhörung des Betroffenen zur Überzeugung des Gerichts feststehe. Die sofortige Wirksamkeit ist angeordnet worden. Gleichzeitig ist für den beteiligten Jugendlichen ein Verfahrensbeistand bestellt worden.

    Die Entscheidung ist zugestellt worden dem betroffenen Jugendlichen sowie dem Kreisjugendamt W. sowie den beiden Kindeseltern. Nach der Zustellung an den Verfahrensbeistand am 3. Juli 2013 hat dieser am 17. Juli 2013 im ausdrücklichen Auftrag und auf ausdrückliche Bitte des betroffenen Jugendlichen sowie in seiner Eigenschaft als Verfahrensbeistand Beschwerde eingelegt.

    Die Beschwerde wird damit begründet, dass weder eine Selbst- noch Fremdgefährdung vorliege. H. könne mittlerweile auch in durchaus selbstkritischer Weise sein Fehlverhalten durchleuchten. Allerdings fühle er sich nach wie vor von seinen Eltern nicht hinreichend verstanden und zum Teil zu wenig unterstützt. Er sei daher nicht bereit, in der Klinik zu bleiben; von einer Behandlung dort verspreche er sich nichts, was nicht über ambulante Behandlungen erreicht werden könne, zu denen er bereit sei.

    Der Vorgang ist dem Senat vorgelegt worden am 18. Juli 2013, mit Beschluss vom 18. Juli 2013 sind die Beschwerde des Jugendamtes gegen den Beschluss vom 29. Mai 2013 in der Sache 74 F 528/13 UB des Amtsgerichts Marburg und die Sache 74 F 643/13 EAUB des Amtsgerichts Marburg zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Insoweit wird auf den Verbindungsbeschluss vom 18. Juli 2013 Bezug genommen.

    Die Kindeseltern, der Jugendliche und der Verfahrensbeistand sind am 19. Juli 2013 persönlich angehört worden, sie haben nunmehr einen Antrag auf Unterbringung des Jugendlichen gemäß § 1631 b BGB gestellt. Der Verfahrensbeistand hat in der Anhörung die Auffassung geäußert, die Unterbringung diene dem Kindeswohl. Im Übrigen wird für das Ergebnis der Anhörungen auf den Vermerk vom 19. Juli 2013 Bezug genommen.

    II.

    1. Die Beschwerde des 16-jährigen Jugendlichen gegen den Unterbringungsbeschluss vom 29. Juni 2013 ist zulässig gemäß § 58 Abs. 1 FamFG. § 57 Satz 1 FamFG, der gegen eine derartige Zulässigkeit sprechen könnte, findet nach einhelliger Auffassung der Obergerichte keine Anwendung (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. April 2010 zu 4 UF 43/10, zit. n. Juris, Rn. 7, m.w.N.).

    Die Beschwerde des Jugendamtes ist zulässig. Auch wenn die Mitwirkung des Jugendamts im Verfahren 74 F 528/13 UB entgegen § 151 Nr. 6 FamFG i.V.m. § 162 FamFG unterblieben ist, weil es weder vom Antrag der Eltern noch von der abschlägigen förmlich Bescheidung Kenntnis erlangte, ist das Jugendamt wegen der drohenden Verletzung des Kindeswohles durch die ablehnende Entscheidung beschwerdeberechtigt (Schumann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2010, Rn. 16 zu § 162 FamFG).

    2. Die Beschwerde des Jugendlichen ist indes unbegründet; die Beschwerde des Jugendamts hat sich mit der Unterbringung im Ergebnis erledigt, sodass es auf die Frage, ob am 29. Mai 2013 entgegen der angefochtenen Entscheidung ein Unterbringungsbedürfnis bestanden hat, nicht mehr ankommt. Im Einzelnen gelten folgende Erwägungen.

    a) Die am 29. Juni 2013 erfolgte Unterbringung entspricht den materiell - rechtlichen Anforderungen des § 1631 b BGB.

    Gemäß § 1631 b BGB bedarf die Unterbringung eines Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen begegnet werden kann. § 1631 b BGB ist durch das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen der Gefährdung des Kindeswohles vom 4.Juli 2008 konkretisiert worden. Die Neufassung stellt klar, dass die geschlossene Unterbringung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich und verhältnismäßig sein muss. So ist insbesondere der Vorrang anderer öffentlicher Hilfen zu beachten. Der Maßstab der Erforderlichkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass das Familiengericht im Verfahren gemäß § 1631 b BGB eine Entscheidung der sorgeberechtigten Eltern überprüft, denen im Rahmen ihres elterlichen Beurteilungsvorrangs, der in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgt ist, ein Spielraum bei der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes zufällt. Die Entscheidung des Gerichtes hat indes zugleich dem Freiheitsrecht des Minderjährigen Recht zu tragen. Eine geschlossene Unterbringung kommt daher nur als letztes Mittel und nur für die kürzeste angemessene Zeit in Betracht.

    Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, Gründe für eine geschlossene Unterbringung abschließend aufzuzählen, da vielfältige, schwerwiegende Gründe denkbar sind. Das Gesetz nennt beispielhaft die Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung. Im Fall der Fremdgefährdung kann die Unterbringung des Kindes geboten sein, wenn das Kind sich sonst dem Risiko von Notwehrmaßnahmen, Ersatzansprüchen und Prozessen aussetzt. Eigen- und Fremdgefährdung sind insoweit eng miteinander verbunden (so zum vorstehenden insgesamt BGH, Beschluss vom 18. Juli 2012 zu XII ZB 661/11, zitiert nach Juris Rn. 19).

    Nach den Stellungnahmen der behandelnden Ärzte sowie nach den Schilderungen des beteiligten Jugendamtes liegt bei H. eine Störung des Sozialverhaltens vor, die stationär behandlungsbedürftig ist. H. hat sich in den letzten Monaten zusehends auf sich selbst konzentriert und absolut zurückgezogen. Er ist nicht mehr erreichbar. Der Rückzug hat dazu beigetragen, dass er im familiären Umfeld gewalttätig geworden ist. Die Behandlungsbedürftigkeit der - für ihn schwer erfassbaren - Störung mit hohem Krankheitswert ist für H. nicht nachvollziehbar. Der Senat geht mit dem nachvollziehbaren schriftlichen Gutachten der behandelnden Ärztin N. sowie den mündlichen Gutachten des Oberarztes S. und des Dipl.-Sozialpädagogen R. davon aus, dass diese Erkrankung vorliegt, sie kann Anlass für eine Unterbringung sein (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Dezember 2009 zu 8 UF 208/09, zitiert nach Juris). Die Krankheit ist behandlungsbedürftig, eine Behandlung verspricht gleichzeitig Erfolg, wie die Fortschritte des Jugendlichen in den vergangenen Wochen zeigen.

    Soweit H. selbst meint, er könne bei ihm vorliegende Störung eigenständig in den Griff bekommen, widerspricht dies eklatant den Erfahrungen nach der ersten Entlassung aus der Klinik. Auch damals hatte H. gegenüber dem seine Unterbringungsmaßnahme bearbeitenden Richter geäußert, er werde sich mehr integrieren und an der Konfliktbewältigung im Haushalt mit seinen Eltern aktiv mitarbeiten. Damit ist der Jugendliche ersichtlich gescheitert, nachdem es wenige Tage nach der von ihm erzwungenen Entlassung aus der Klinik dazu gekommen ist, dass er mehrfach gewalttätig gegen seine Mutter wurde, als diese nachvollziehbar seinen Internetkonsum drosseln wollte. H. ist auch daran gescheitert, die Schule erneut zu besuchen. Dies war im Rahmen des Unterbringungsverfahrens 74 F 528/13 UB thematisiert worden er hatte angekündigt, erneut die Schule zu besuchen. Er hat es - krankheitsbedingt - nicht schaffen können, diesen Plan umzusetzen.

    Die Möglichkeit, ambulante Hilfen in Anspruch zu nehmen, betont H. für sich. Allerdings geht der Senat davon aus, dass H. diese Äußerungen aktuell tätigt, um der unliebsamen Behandlungsatmosphäre in der Klinik zu entkommen. Wenn der Wunsch eines 16-jährigen nach Rückkehr in die vertraute Umgebung im Elternhaus auch gut nachvollziehbar ist, so darf doch nicht verkannt werden, dass dieser Wunsch mit der von den Ärzten empfohlenen und den Eltern geforderten intensiven Behandlung im stationären Umfeld nicht vereinbar ist. Hier spielen zudem die nur im heimischen Umfeld verfügbaren Zugangsmöglichkeit zum Internet offensichtlich eine bedeutende Rolle, hier zeigt sich wiederum die Abhängigkeit von diesem Medium. Die Ärzte gehen jedoch sicher davon aus, dass sich die Internetnutzung wegen des Suchpotenzials erneut als Anlass für aggressive Auseinandersetzungen mit den Eltern erweisen wird.

    Es ist offensichtlich, dass H. letztlich mit der Rückkehr in den elterlichen Haushalt die Vorstellung verbindet, dass seine Situation sich verbessert. Allerdings hat er keinerlei konkrete Ideen dazu, wie er aktiv seine bestehende Sozialphobie bekämpfen und in Kontakt zu seinen Eltern treten kann. Soweit er gegenüber dem Senat angegeben hat, er habe sich in der Vergangenheit durchaus mit Gleichaltrigen getroffen, sind die Äußerungen keineswegs dazu geeignet, den Senat davon zu überzeugen, dass er sich nur zeitweise aus sozialen Kontakten zurückgezogen hat. Er ist vielmehr davon auszugehen, dass die wenigen Kontakte, die er erwähnt hat, keinesfalls ausreichen, ihm den für einen Jugendlichen seines Alters adäquaten Raum zum Austausch zu bieten.

    Außerdem besteht bei H. auch eine behandlungsbedürftige Angst. Die Gründe dafür, dass er den Schulbesuch absolut verweigert, hängen damit zusammen. Seine Fähigkeiten, sich bei Konflikten in der Schule die ihm zustehende Hilfe bei den Bezugspersonen, insbesondere seinen Eltern, zu sichern, sind nicht ausgeprägt. Insoweit besteht bei H. ein dringender Behandlungsbedarf.

    Da H. im häuslichen Bereich nicht mehr dazu bereit war, mitzuwirken und bereits der vergangene Aufenthalt in der Klinik nicht dazu beitragen konnte, seine Motivation dahin zu fördern, ist die stationäre Unterbringung in der Klinik die einzig denkbare Behandlungsmöglichkeit. Die Unterbringung als einzig geeignete Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Insofern hat sich die Sachlage seit dem ersten Unterbringungsantrag verändert, denn während bei der Zurückweisung die Versprechen des Jugendlichen, an einer ambulanten Behandlung mitzuwirken und sich in Konflikten zurückzunehmen, glaubhaft waren, hat die Zeit nach der Entlassung aus der Klinik deutlich gemacht, dass H. (noch) nicht die Kompetenz hat, seine Probleme anzugehen. Vor dem Hintergrund der gegenüber den Polizeibeamten geäußerten Suizidgedanken ist vor allem nicht davon auszugehen, dass die - derzeit sichtbare Besserung - seines Zustandes auf Dauer tragfähig sein könnte, wenn er in den heimischen Bereich zurückkehrt. Da H. derzeit nicht dazu bereit ist, in eine Wohngruppe zu gehen, ist - so gibt das Jugendamt an - auch dies keine ambulante Maßnahme, die aktuell zur Verfügung stünde.

    Von daher besteht das Unterbringungsbedürfnis, dass mit Beschluss vom 29. Juni 2013 zutreffend gesehen worden ist, bis heute fort. Der Beschluss kann daher materiell-rechtlich nicht beanstandet werden.

    b) Soweit sich Beanstandungen daraus ergeben haben, dass das Verfahren beim Amtsgericht - Familiengericht - Marburg unter erheblichen Fehlern leidet, können diese wegen der durch den Senat erfolgten Anhörungen keine Aufhebung des Beschlusses rechtfertigen. Der Senat hat davon abgesehen, den Vollzug des Beschlusses wegen der beschriebenen Verfahrensmängel auszusetzen (§ 64 Abs. 3 FamFG, dazu BGH, Beschluss vom 18. Juli 2012 zu Aktenzeichen: XII ZB 661/11, zitiert nach Juris, Rn. 25), weil ausnahmsweise am Folgetag nach Eingang der Beschwerde beim Senat eine Anhörung ermöglicht werden konnte, in der die ausgelassenen Verfahrensschritte nachgeholt wurden.

    Der für die Unterbringung nach § 1631 b BGB notwendige Antrag beider sorgeberechtigter Eltern ist wirksam erst im Beschwerdeverfahren gestellt worden. Soweit das Amtsgericht sich im Verfahren 74 F 528/13 UB darauf beschränkt hat, die in der Klinik aufgenommenen telefonischen Mitteilungen des Kindesvaters dazu, dass er einer Unterbringung zustimmt, als Antrag auszulegen, bestehen erhebliche Zweifel, ob ein solches Vorgehen die notwendige Antragstellung durch die Eltern gemäß § 1631 b BGB ersetzen kann; dazu kommt, dass kaum herauszustreichen sein dürfte, dass der Antrag auf Veranlassung der Eltern gestellt wird, da nur sie, nicht aber die Klinik einen Unterbringungsantrag stellen können.

    Ein Unterbringungsantrag kann bei gemeinsamer elterlicher Sorge nur von beiden Eltern gestellt werden. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei einer Unterbringung gemäß § 1631b BGB nicht um ein Geschäft der Alltagssorge handelt, sondern um eine erhebliche Entscheidung, die von beiden Sorgeberechtigten getroffen werden muss (OLG Bremen, NJW-RR 2013, 579-580, zitiert nach Juris, Rn. 7; zur gleichen Rechtslage beim Verlängerungsantrag Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Mai 2008 zu 8 WF 90/08, zitiert nach Juris) . Daran fehlte es im Verfahren 74 F 528/13 UB gänzlich, denn hier hatte die Mutter des beteiligten Jugendlichen sich nicht zu einem Unterbringungsantrag geäußert. Da in diesem Verfahren der Unterbringungsantrag im Ergebnis abgelehnt worden ist, war diese Verfahrensweise im Ergebnis unschädlich. Allerdings bleibt unverständlich, warum das Amtsgericht trotz Zurückweisung des Antrages keine Veranlassung gesehen hat, in Anwendung der Vorschrift des § 167 Abs. 4 FamFG den Vater - bzw. die Kindeseltern - persönlich anzuhören (dazu gleich).

    Soweit auf die von der Polizei veranlasste Unterbringung nach dem Hessischen Freiheitsentziehungsgesetz eine Unterbringung gemäß § 1631 b BGB veranlasst worden ist, erscheint ebenfalls höchst zweifelhaft, ob der notwendige Antrag vorgelegen hat. Hier ist zwar davon auszugehen, dass der Kindesvater - insoweit wohl auch für die Kindesmutter - telefonisch eine solche Unterbringung befürwortet hat. Die Mutter war jedenfalls zum Zeitpunkt der persönlichen Anhörung vor dem Senat nicht der Meinung, jemals einen Unterbringungsantrag bei Gericht gestellt zu haben. Sie ging - möglicherweise veranlasst durch die als Hilfestellung gemeinten Formblätter in der Klinik und die ebenso formalisierten Abläufe in der Klinik und beim Familiengericht - davon aus, dass sie selbst mit der Unterbringung nichts zu tun hat. Damit kann der Senat jedoch nicht annehmen, dass der notwendige Antrag der Mutter vorgelegen hat, auch wenn sie mit der gegen den Willen des Jugendlichen erfolgten Unterbringung einverstanden war.

    Da die Eltern nun im Anhörungstermin vor dem Senat mittlerweile den Antrag gemäß § 1631 b BGB gestellt haben, liegt der notwendige Antrag im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vor.

    Das Verfahren bei dem Amtsgericht leidet auch insofern an einem schweren Fehler, als die Eltern nicht persönlich angehört worden sind (zur Notwendigkeit: Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Juli 2012 zu 3 UF 149/12, zitiert nach Juris, Rn. 4; so schon zur Rechtslage vor 2009 BVerfG, FamRZ 2007, 1627-1630, zitiert nach Juris, Rn. 37). § 167 Abs. 4 FamFG erweitert die sich aus dem bloßen Verweis des Absatzes 1 S. 1 auf § 320 FamFG ergebenden Kreis der persönlich anzuhörenden Personen. Neben dem Minderjährigen sind die genannten Personen grundsätzlich zwingend persönlich anzuhören (vgl. insgesamt Heilmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Rn. 32, 33, 34 zu § 167 FamFG). Mit persönlicher Anhörung meint das Gesetz, dass den sorgeberechtigten Eltern im Rahmen eines Termins Gelegenheit gegeben wird, persönlich ihre Sichtweise zu erläutern und zu begründen, warum ihre Entscheidung, das Kind unter den Bedingungen einer geschlossenen Unterbringung behandeln zu lassen, genehmigt werden soll (Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl. 2013, Rn. 6 zu § 167 FamFG; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl. 2011, Rn. 21 zu § 167 FamFG). Persönliche Anhörung ist die unmittelbar mündliche, nicht fernmündliche, Anhörung bei gleichzeitiger Anwesenheit. Die nähere Ausgestaltung (Zeitpunkt, allein oder gemeinsam, im Gericht oder an anderer Stelle) unterliegt dem pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts; deswegen kann die Anhörung auch in einer Klinik stattfinden.

    Nur bei Gefahr in Verzug kann zunächst von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden, denn anders als bei anderen Kindschaftsachen (hier § 160 Abs. 3 FamFG) kennt § 167 Abs. 4 FamFG keine Ausnahmen. Vor Ablehnung eines Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Unterbringung ist es - da keine freiheitsentziehende Maßnahme veranlasst ist - daher denklogisch nicht möglich, Gefahr in Verzug anzunehmen und die Anhörung der Eltern zu unterlassen. In den Fällen, in denen eine Unterbringung angeordnet wird, ist die persönliche Anhörung der Eltern als unverzichtbarer Verfahrensteil unverzüglich nachzuholen, wenn es faktisch nicht möglich war, sie anlässlich der Unterbringung anzuhören (OLG des Landes Sachsen - Anhalt, Beschluss vom 19. Juli 2012 zu 3 UF 149/12 zitiert nach Juris, Rn. 4; Heilmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Rn. 37, 38 zu § 167 FamFG). Warum die persönliche Anhörung vorliegend unterblieben ist, ist aus dem Aktenvorgang nicht ersichtlich. Der Anruf bei ihnen reicht keinesfalls aus, um eine persönliche Anhörung zu ersetzen; ein Telefonat der diensthabenden Ärztin mit dem Vater erst recht nicht.

    Vor diesem Hintergrund war es nicht möglich, von einer (weiteren) Anhörung der Kindeseltern gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abzusehen (Heilmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Rn. 32 zu § 167 FamFG). Denn Verfahrensschritte können nur dann im Beschwerdeverfahren ausgelassen werden, wenn das Amtsgericht seiner Verpflichtung, ein ordnungsgemäßes, vollständiges Verfahren durchzuführen, nachgekommen ist. Fehlt es daran, muss das Beschwerdegericht den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2012 zu Az. XII ZB 661/11, zitiert nach Juris, Rn. 12).

    3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG; die Entscheidung zum Gegenstandswert aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 45 FamGKG.

    Dr. Lies-Benachib