OLG Frankfurt vom 06.11.1998 (2 UF 192/98)

Stichworte: Sorgerechtsentscheidung, ausländische Anerkennung Kindeswohl Aufenthaltsbestimmungsrecht
Normenkette: BGB 1696 Abs. 1, 1687 Abs. 1 n.F.
Orientierungssatz: Inwieweit eine ausländische Sorgerechtsentscheidung im Inland Wirkung entfaltet, ist daher vom angerufenen Gericht selbst zu entscheiden, das entweder eine inhaltlich übereinstimmende Sachentscheidung treffen oder aber unter den Voraussetzungen von § 1696 Abs. 1 BGB eine abändernde Entscheidung erlassen kann (vgl. BGH NJW RR 1986, 1130; NJW 1975, 1072).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

betreffend die elterliche Sorge für die Kinder

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Krämer und Kirsch am 6. November 1998 beschlossen:

Der Antrag des Antragsgegners ihm für seine Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Korbach vom 20. Mai 1998 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jedamski, Bad Wildungen, Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

G r ü n d e :

I.

Die Parteien stammen aus Rumänien. Der Antragsgegner wurde am 15. Juni 1970 deutscher Staatsbürger. Die Antragstellerin besitzt nach wie vor die rumänische Staatsangehörigkeit. Am 15. Januar 1990 haben die Parteien, die beide ausgebildete Ärzte sind, geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder R., geb. am 18. April 1987, und S., geb. am 31. Dezember 1991, hervorgegangen. Kurz nach der Eheschließung, nämlich im Februar 1990, ließen sich die Parteien in Bad Wildungen nieder. Im Herbst 1994 trennten sie sich mit dem Ziel der Ehescheidung; die Kinder verblieben bei der Antragstellerin, der mit Beschluß des Amtsgerichts Korbach vom 8. März 1995 - 7 F 492/94 - die elterliche Sorge übertragen wurde. Der Antragsgegner hat seitdem seinen inländischen Wohnsitz bei seiner Mutter in München. Seit 1995 ist er als freiberuflicher Gutachter im Rahmen der Pflegeversicherung für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Hessen tätig, nachdem er seine Anstellung als Assistenzarzt aufgegeben hat. Soweit er durch seine freiberufliche Tätigkeit nicht in Anspruch genommen ist, lebt er mit seiner neuen Lebensgefährtin in Bukarest in einer ihm gehörenden Eigentumswohnung. Am 12. Januar 1994 stellte der Antragsgegner beim Gericht des I. Stadtbezirks in Bukarest Scheidungsantrag. Mit Urteil vom 1. November 1995 wurde die Ehe durch dieses Gericht geschieden. Zugleich wurde die elterliche Sorge für die Kinder auf den Antragsgegner übertragen und die Antragstellerin zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 30.000 Lei für die Kinder verurteilt. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel der Antragstellerin wurde mit Beschluß des Appellationsgerichtes in Bukarest vom 19. November 1996 zurückgewiesen. Dieses Gericht setzte zugleich auf das Urteil des erstinstanzlichen Gerichtes einen Rechtskraftvermerk. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit einem weiteren Rechtsbehelf (Rekurs) an den Appellationsgerichtshof Bukarest, der mit Beschluß vom 12. Juni 1997 dieses Rechtsmittel zurückwies. Auf Antrag des Antragsgegners erkannte das Bayerische Staatsministerium der Justiz mit Bescheid vom 31. Juli 1997 das Urteil des Stadtbezirksgerichtes I Bukarest vom 1. November 1995 für die Bundesrepublik Deutschland an, soweit es auf Scheidung lautet.

Seit der Trennung der Parteien im Februar 1995 befinden sich die Kinder in der Obhut der Antragstellerin. Im Rahmen der im Verfahren 7 F 182/95 - AG Korbach - getroffenen Umgangsregelung nahm der Antragsgegner die Kinder in den Osterferien 1997 mit nach Rumänien in der Absicht, sie nicht mehr an die Antragstellerin herauszugeben. Daraufhin begab sich die Antragstellerin am 23. April 1997 persönlich nach Bukarest und holte die Kinder zurück. Seitdem leben sie ohne Unterbrechung in ihrem Haushalt.

Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin die Übertragung des alleinigen Sorgerechtes auf sich mit der Begründung beantragt, sie sei seit der Geburt der Kinder deren Hauptbezugsperson, der Antragsgegner habe sich um die Kinder nicht gekümmert und während der Trennungszeit noch nicht einmal Unterhalt für sie gezahlt.

Der Antragsgegner hat demgegenüber eingewendet, die Sorgerechtsentscheidung im Urteil des Gerichtes des I. Stadtbezirks von Bukarest sei von den Deutschen Gerichten zu beachten.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht die Sorgerechtsentscheidung im Urteil des Gerichtes des I. Stadtbezirks in Bukarest vom 1. November 1995 (Nummer 1161 - Az. 636/1994) dahin abgeändert, daß die elterliche Sorge für die Kinder der Antragstellerin allein übertragen werden konnte.

Gegen diesen ihm am 25. Mai 1998 zugestellten Beschluß wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 25. Juni 1998 eingegangenen Beschwerde, die er zugleich begründet hat. Seine Begründung hat er außerdem mit einem am Montag, dem 27. Juli 1998 eingegangenen Schriftsatz konkretisiert und ergänzt.

Er ist der Auffassung, die Sorgerechtsentscheidung durch das rumänische Gericht sei auch von den deutschen Gerichten zu beachten. Im übrigen habe sich die Antragstellerin als unfähig erwiesen, die Kinder angemessen zu erziehen. Das Gericht habe das von ihm eingeholte kinderpsychologische Gutachten nicht richtig gewürdigt.

Er beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und festzustellen, daß die Sorgerechtsentscheidung im Scheidungsurteil des Gerichts des I. Stadtbezirks in Bukarest vom 1. November 1995 Geltung hat,

und ihm hierfür Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluß unter Wiederholung ihres Vorbringens.

II.

Das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragsgegners ist zurückzuweisen. Der zulässigen Beschwerde fehlt die für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 14 FGG, 114 ZPO).

Zutreffend hat das Amtsgericht die elterliche Sorge über die Kinder allein der Antragstellerin übertragen. Ob die zu treffende Sorgerechtsentscheidung in Anwendung des § 1696 BGB (alter wie neuer Fassung) nur durch Abänderung der Sorgerechtsentscheidung im Scheidungsurteil des Rumänischen Gerichtes erfolgen konnte oder ob es sich um eine Bestätigung der bereits im Verfahren 7 F 182/95 AG Korbach getroffenen Sorgerechtsregelung handeln mußte, kann dahinstehen. Der Senat hat sich bereits im Verfahren 7 F 290/97 -AG Korbach- (= 2 WF 273/97 Oberlandesgericht Frankfurt am Main) zu der Frage geäußert, inwieweit die Sorgerechtsentscheidung eines ausländischen Gerichtes im Inland anzuerkennen ist. Im Gegensatz zum Scheidungsausspruch ist hierfür ein förmliches Anerkennungsverfahren nicht vorgeschrieben. Inwieweit eine ausländische Sorgerechtsentscheidung im Inland Wirkung entfaltet, ist daher vom angerufenen Gericht selbst zu entscheiden, das entweder eine inhaltlich übereinstimmende Sachentscheidung treffen oder aber unter den Voraussetzungen von § 1696 Abs. 1 BGB eine abändernde Entscheidung erlassen kann (vgl. BGH NJW RR 1986, 1130; NJW 1975, 1072). Denn auch wenn nach diesen Grundsätzen die Sorgerechtsentscheidung des rumänischen Gerichtes beachtlich sein sollte, kann dies jedenfalls nur für den Zeitpunkt gelten, zu dem letztmalig von den rumänischen Gerichten die Sorgerechtsfrage sachlich geprüft worden ist, also bei Erlaß des Berufungsurteils des Appellationsgerichtes Bukarest vom 19. November 1996. Der Senat hält zwar an seiner im Verfahren 7 F 476/97 - AG Korbach = 2 UF 343/97 - Oberlandesgericht Frankfurt am Main vertretenen Auffassung fest, wonach das Scheidungsurteil des Gerichtes des I. Stadtbezirks in Bukarest erst mit dem Beschluß des Appellationsgerichtshofes Bukarest vom 12. Juni 1997 rechtskräftig geworden ist. Die letzte Sachprüfung erfolgte aber gleichwohl durch das Appellationsgericht Bukarest, weil es sich bei dem gegen dessen Entscheidung noch zulässigen Rekurs um ein revisionsähnliches Rechtsmittel handelt, das nur noch die Prüfung von Verfahrensfragen zum Gegenstand hat. Diese Auffassung hat der Antragsgegner selbst vertreten, indem er die Rechtskraft des Scheidungsurteils mit den 19. November 1996 als eingetreten annimmt, dem Tag, an dem das Appellationsgericht Bukarest das Rechtsmittel der Antragstellerin gegen das Urteil erster Instanz zurückgewiesen hat. Seit dem 19. November 1996 sind jedoch fast zwei Jahre vergangen, in denen sich die Kinder im wesentlichen in der Obhut der Antragstellerin befunden haben. Damit ist eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten, die jedenfalls eine Abänderung der rumänischen Sorgerechtsentscheidung möglich und hier auch erforderlich macht.

Für diese erneute Sorgerechtsentscheidung sind die deutschen Gerichte international zuständig. Der Senat hat dies bereits in seinem Beschluß vom 28. Juli 1997 (7 F 290/97 AG Korbach = 2 UF 155/97 OLG Frankfurt am Main) unter Hinweis auf das Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) ausführlich dargelegt. Maßgeblich hierfür ist der Umstand, daß die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und die Parteien dort ihre Ehe bis zur Trennung geführt haben. Damit gilt für die hier zu treffende Entscheidung nach Art. 2 MSA deutsches Recht.

Auch in der Sache ist der angefochtene Beschluß nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwar bei seiner Entscheidung die mit dem 1. Juli 1998 wirksam gewordenen Änderungen durch das Kindschaftsreformgesetz zu beachten. Hiernach bedarf es im Falle der Ehescheidung nicht mehr einer Entscheidung über das Sorgerecht, die § 1671 Abs. 1 BGB alter Fassung noch nötig war. Vielmehr besteht die gemeinsame elterliche Sorge (§ 1626 BGB) auch nach Trennung und Scheidung solange fort, bis der Zeitpunkt gekommen ist, da die Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB neuer Fassung). Dieser Grundsatz ist auch bei nachträglichen Entscheidungen gemäß § 1696 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen, wonach eine Änderung der Sorgerechtsregelung auch von Amts wegen aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen jederzeit möglich ist. Damit wird zwar nicht das gemeinsame Sorgerecht zur gesetzlichen Regel und die Übertragung der Personensorge auf ein Elternteil zur Ausnahme. Jedoch hat das Gericht bei der Prüfung, welches Sorgerechtsregelung dem Kindeswohl am besten entspricht (§ 1697 a BGB), davon auszugehen, daß dem Kindeswohl im allgemeinen am ehesten durch gemeinsame Personensorge auch nach Trennung Rechnung getragen wird. Deshalb hat das Gericht zunächst weniger einschneidende Maßnahmen zu prüfen, wie etwa die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf einen Elternteil, dem dann die alleinige Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens zukommt (§ 1687 Abs. 1 BGB neuer Fassung, vgl. Greßmann, Neues Kindschaftsrecht, Rn. 202 m.w.N.).

Nach Auffassung des Senats kommt daher die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil nur dann in Betracht, wenn die Beziehungen der Eltern untereinander so sehr gestört sind, daß gemeinsame Entscheidungen in den wichtigen, die Kinder betreffenden Dinge nicht möglich sind, die Kinder in diese Auseinandersetzung einbezogen werden und deshalb in ihrer seelischen und körperlichen Entwicklung beeinträchtigt werden können. Nicht ungewöhnliche Auseinandersetzungen zwischen den Eltern, die ihren Grund in der Trennungs- und Scheidungssituation haben, genügen hierfür in der Regel nicht. Solange die Kinder herausgehalten werden, dürften auch vor Gericht ausgetragene Streitigkeiten unbeachtlich bleiben. Jedenfalls genügt nicht - wie bisher oftmals vertreten - die Unfähigkeit der Eltern, sich in wichtigen Dingen zu einigen. Hierfür sieht das Gesetz in § 1628 BGB neuer Fassung die Möglichkeit vor, die Befugnis zu einer einzelnen bedeutsamen Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Sorgeberechtigten einem Elternteil zu übertragen.

Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß hier das Wohl der beiden Kinder die Übertragung der alleinigen Personensorge auf die Antragstellerin geboten erscheinen läßt. Die Auseinandersetzungen zwischen den Parteien haben ein Stadium erreicht, in dem normale Gespräche zwischen den Parteien über das Wohl der Kinder nicht mehr möglich sind, wie dem Senat aus früheren Verfahren bekannt ist. Diese über das sonst häufig bei geschiedenen Ehepartnern anzutreffende Maß hinausgehende Intensität der Auseinandersetzungen hat auch bei den Kindern, um deren Wohl es allein geht, Spuren hinterlassen. So hat der Antragsgegner einen Ferienaufenthalt der Kinder bei ihm dazu ausgenutzt, eigenmächtig die zwischenzeitlich zu seinen Gunsten ergangene Sorgerechtsentscheidung des Bukarester Gerichtes in die Tat umzusetzen, ohne dafür Sorge zu tragen, daß die Kinder auf geordnete Weise von Deutschland aus nach Rumänien überwechselten, etwa zum Ende des Schuljahres in Deutschland, wenn er - der sich hauptsächlich in Deutschland aufhält, hier auch seine Erwerbseinkünfte erzielt und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt - es schon für zweckmäßig hielt, die Kinder, die mindestens seit 1991 in Deutschland leben, nach Rumänien zu schaffen, wo sie wegen seiner häufigen Abwesenheit überwiegend allenfalls durch seine Lebensgefährtin betreut werden konnten. Bei dieser eigenmächtigen und schwer verständlichen Vorgehensweise war es nicht verwunderlich, daß die Antragstellerin sich ihrerseits auf den Weg nach Bukarest machte, um wieder Kontakt mit den Kindern aufzunehmen. R.s Anhörung durch die Sachverständige hat ergeben, daß das Kind überglücklich war, als es von seiner Mutter in Bukarest abgeholt wurde. Im übrigen hat R. zu erkennen gegeben, daß sie ihren Vater gegenwärtig nicht sehen wolle. Auch die Anhörung des erheblich jüngeren Kindes S. hat die gegenwärtige Abneigung dem Antragsgegner gegenüber bestätigt, die nicht zuletzt auch auf die Vorfälle zu Ostern 1997 in Rumänien zurückzuführen ist. Auf dieser Grundlage hat sich die Sachverständige deutlich dafür entschieden, daß die Kinder bei der Mutter verbleiben und ihr das Sorgerecht übertragen wird. Der Antragsgegner beanstandet, die Sachverständige habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß die Kinder von der Antragstellerin massiv beeinflußt worden seien, weil sie ihnen von dem Strafverfahren in Rumänien erzählt habe. Diese Auffassung findet in dem Gutachten keine Stütze. Vielmehr macht die Sachverständige deutlich (VI. des Gutachtens), daß die Abneigung der Kinder gegenüber dem Vater und die Solidarisierung mit der Mutter entscheidend auf die vom Antragsgegners ausgelösten dramatischen Ereignisse zu Ostern 1997 zurückzuführen ist. Im übrigen stellt sie in überzeugender Weise heraus, daß an der Erziehungseignung der Antragstellerin nicht gezweifelt werden kann, während sie das Verhalten des Antragsgegners zu Ostern 1997 im gleichen Zusammenhang als problematisch erachtet. Immerhin hat der Antragsgegner seinerzeit gezeigt, daß er bei der Durchsetzung seines durchaus verständlichen Wunsches, die Kinder bei sich zu haben, sich überwiegend an seinen Interessen orientiert und dabei in Kauf genommen hat, durch sein Verhalten nachhaltig zu enttäuschen; es ist äußerst fraglich, ob die Kinder bereit gewesen wären, die Ferien in Rumänien zu verbringen, wenn sie gewußt hätten, daß sie von der Mutter getrennt würden und nicht mehr nach Deutschland zurückkehren könnten. Auch heute noch nimmt der Antragsgegner seelische Beeinträchtigungen der Kinder in Kauf. Denn er versucht mit Hilfe der rumänischen Justiz, der Antragstellerin Nachteile zuzufügen und sie von den Kindern für längere Zeit zu trennen. Auf seine Anzeige hin ist die Antragstellerin von einem Gericht in Bukarest zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren ohne Bewährung nur deswegen verurteilt worden, weil sie die Kinder aus Bukarest zurückgeholt und deshalb gegen die rumänische Sorgerechtsentscheidung verstoßen hat. Er scheint, wie sich aus seinem Schreiben an seine Anwältin vom 17. Mai 1998 ergibt, sogar Wert darauf zu legen, daß seitens der rumänischen Behörden ein Auslieferungsantrag gestellt wird, damit die seiner Auffassung nach für notwendig gehaltene Vollstreckung der Freiheitsstraße in Rumänien erfolgen kann. Daß die vom Antragsgegner angestrebte Festnahme und Auslieferung der Antragsgegnerin an die rumänischen Behörden für die Kinder ein schreckliches, nur schwer zu verarbeitendes Ereignis bedeuten würde, drängt sich gerade auf.

Bei dieser zwischen den Parteien völlig verfahrenen Situation kommt auch nach neuem Recht nur die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Antragstellerin in Betracht, damit die Kinder endlich die Ruhe finden können, die sie zu ihrer Entwicklung benötigen.

Schreiber Kirsch Krämer