OLG Frankfurt vom 24.02.1999 (2 UF 135/98)

Stichworte: Gesamtgut Trennungsunterhalt Verwaltung, gemeinsame Gütergemeinschaft
Normenkette: BGB 1361 Abs. 1, 1420, 1421 S. 2
Orientierungssatz: Die Regelung des § 1420 BGB ist keineswegs zwingendes Recht, sondern kann von den Parteien einvernehmlich geändert werden. Der Umstand, daß die Parteien Gütergemeinschaft vereinbart haben und nach § 1420 BGB für den Unterhalt der Familie die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, vor den in das Vorbehaltsgut fallenden Einkünften zu verwenden sind, steht dem Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht entgegen (vgl. BGHZ 111, 248, 252).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

U R T E I L

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Bielefeldt und Krämer aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Februar 1999 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 12. November 1997 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, einer Entnahme von monatlich 910 DM für die Zeit ab 1. Mai 1997 aus dem Betrag zuzustimmen, den die Klägerin Anfang Mai 1997 anläßlich der Trennung der Parteien dem Gesamtgut entzogen hat.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :

Die Parteien haben am 4. Juli 1975 miteinander die Ehe geschlossen, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen sind. Die gemeinsame Tochter Doreen ist Zahnarzthelferin und wirtschaftlich selbständig, der Sohn S. studiert Mathematik und Physik und wird vom Beklagten noch mit monatlich 340 DM unterstützt. Durch notariellen Vertrag vom 16. August 1978 (Urkundenrolle-Nr. 557/78 des Notars Dr.X,) haben die Parteien Gütergemeinschaft ohne Vorbehaltsgut vereinbart. Eine vertragliche Regelung über die Vermögensverwaltung wurde nicht getroffen.

Während der Zeit des Zusammenlebens wurde der Familienunterhalt hauptsächlich durch die Tätigkeit des Beklagten als Schachtmeister bei einem Tiefbauunternehmen bestritten, bis er erkrankte. Er war in der Zeit vom 8. Juli 1994 bis zum 5. Januar 1996 krank geschrieben und ist seit dem 6. Januar 1996 arbeitslos. Er hat einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt. Ob hierüber bereits entschieden ist, ist nicht bekannt.

Während der Zeit des Zusammenlebens erwarben die Parteien eine Sandgrube, die noch heute vom Beklagten verwaltet wird. Außerdem kauften die Parteien 1994 das Wohnhaus in L. In diesem Haus befinden sich zwei Wohnungen, die vermietet sind. Die Mieten wurden bisher auf ein unter dem Namen des Beklagten laufendes Konto eingezahlt. Daneben wohnten die Parteien mietfrei in ihrem Haus in Z., das der Beklagte heute noch bewohnt. Außerdem betrieben sie eine Nebenerwerbslandwirtschaft, die der Beklagte am 1. Oktober 1997 an den Sohn übergeben hat und der sie gegen geringes Entgelt weiter verpachtet hat.

Anfang Mai 1997 zog die Klägerin aus der ehelichen Wohnung aus. Sie entnahm dem angesparten Vermögen mindestens 100.000 DM. Dieses Geld war in auf ihren Namen laufenden Immobilienfonds-Anteilen angelegt.

Die Klägerin ist seit Juli 1997 in einem Drogeriemarkt teilzeitbeschäftigt.

Sie hat geltend gemacht, der Beklagte erziele monatlich 1.100 DM Mieteinnahmen, außerdem habe er Einkünfte aus der Sandgrube in Höhe von monatlich 1.000 DM sowie wegen der Verpachtung der Landwirtschaft monatlich 200 DM.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, zuzustimmen, daß die beiden Mieten aus der Vermietung des Hauses in L. in Höhe von monatlich 1.100 DM künftig von den Mietern auf ihr Konto überwiesen werden, und die Mieter entsprechend anzuweisen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, die monatlichen Mieten betrügen insgesamt nur 910 DM. Die Pachtzinsen für die landwirtschaftlichen Flächen gingen an den Sohn S.. Aus der Sandgrube werde kein Betriebsgewinn erzielt, sondern nur Verluste. Aus der Landwirtschaft habe die Klägerin in der Vergangenheit allein Beträge vereinnahmt.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben, allerdings nur in Höhe eines monatlichen Betrages von 910 DM.

Gegen dieses ihm am 30. März 1998 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 29. April 1998 eingelegten und nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 26. Juni 1998 begründeten Berufung.

Er macht geltend, er benötige die Mieteinnahmen für seinen eigenen Mindestbedarf, weil er jetzt nur noch Arbeitslosenhilfe in Höhe von 216,30 DM wöchentlich beziehe und im übrigen keinerlei Einnahmen mehr habe.

Er beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzu- weisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, der Entnahme eines bestimmten, an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichteten monatlichen Betrages aus den dem Gesamtgut entzogenen 100.000 DM ab Trennung zuzustimmen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie behauptet darüber hinaus, der mitgenommene Betrag von 100.000 DM sei inzwischen weitgehend aufgebraucht.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Beklagte lediglich nach dem von ihm anerkannten Hilfsantrag zu verurteilen ist.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB zu, weil sie ihren Lebensbedarf nicht aus ihren mit bereinigt 850 DM monatlich anzunehmenden Einkünften bestreiten kann. Der Umstand, daß die Parteien Gütergemeinschaft vereinbart haben und nach § 1420 BGB für den Unterhalt der Familie die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, vor den in das Vorbehaltsgut fallenden Einkünften zu verwenden sind, steht dem Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht entgegen (vgl. BGHZ 111, 248, 252). Allerdings ist dieser Unterhaltsanspruch inhaltlich nicht auf Zahlung einer Geldrente gerichtet, jedenfalls dann nicht, wenn wie hier der Ehevertrag der Parteien keine Bestimmung über die Verwaltung des Gesamtgutes trifft und es deshalb von beiden gemeinschaftlich verwaltet wird (§ 1421 S. 2 BGB). In diesem Falle ist der Unterhaltsschuldner gegenüber dem anderen verpflichtet, an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich sind (§ 1451 BGB), wozu auch die Leistung des aus dem Gesamtgut zu erbringenden Unterhalts gehört, nach Trennung der Parteien auch der Trennungsunterhalt (vgl. BGHZ 111, 248, 255). In welcher Form diese Mitwirkung zu erfolgen hat und auf welchen Vermögensgegenstand sie gerichtet sein müssen, hängt von der konkreten Situation der Eheleute ab, insbesondere davon, wer jeweils die tatsächliche Verfügungsgewalt über zum Gesamtgut gehörende Vermögensgegenstände innehat. Die Höhe der Mittel, die aufgrund dieser Maßnahmen dem Unterhaltsberechtigten zufließen müssen, bestimmt sich nach den allgemeinen für den Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB maßgeblichen Grundsätzen. Nach § 1420 BGB wären zunächst die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen vor dem Stamm des Gesamtgutes - Vorbehaltsgut ist nicht vorhanden - einzusetzen, also Arbeitslosengeld bzw. -hilfe des Beklagten, Erwerbseinkommen der Klägerin sowie laufende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, worauf die Klage hier gerichtet ist. Nach Auffassung des Senats erscheint es hier allerdings ausnahmsweise gerechtfertigt, die Klägerin auf den Stamm des von ihr mitgenommenen Vermögens zu verweisen. Die Regelung des § 1420 BGB ist keineswegs zwingendes Recht, sondern kann von den Parteien einvernehmlich geändert werden. An einer solchen Einigung dürfte es hier zwar fehlen, weil die Klägerin nach wie vor Zugriff auf die Wohnungsmieten beansprucht. Sie muß sich allerdings nach dem Grundsatz vom Treu und Glauben (§ 242 BGB) hierauf verweisen lassen. Denn es wäre unbillig, sollte man der Klägerin, die sich durch Mitnahme eines Betrages von 100.000 DM für viele Jahre hinweg "versorgt" hat, außerdem noch Beträge aus den laufenden Einkünften zubilligen. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin nach außen hin auch ohne die an sich erforderliche Mitwirkung des Beklagten über die Fonds-Anteile verfügen konnte. Insofern entsteht ihr auch kein Nachteil, da sie in Höhe des Betrages, den sie zulässigerweise entnehmen darf, bei einer späteren Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft nur noch das entsprechend verminderte Kapital einbringen muß.

Der Senat geht davon aus, daß der eheangemessene Bedarf der Klägerin mit nicht mehr als 1.600 DM monatlich einzuschätzen ist. Während des gesamten hier hin Rede stehenden Zeitraumes verfügte der Beklagte nicht mehr über Arbeitseinkommen, sondern nur noch über Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe von nicht mehr als 2.063 DM monatlich. Daß er aus der Nebenerwerbslandwirtschaft nennenswerte Einkünfte hätte erzielen können, behauptet die Klägerin selbst nicht. Soweit bei der Auflösung des landwirtschaftlichen Betriebes der Tierbestand veräußert worden ist und das Milchkontingent entgeltlich abgegeben werden konnte, sind die Erlöse nicht etwa für den Lebensunterhalt verwendet, sondern ebenso, wie in den Jahren zuvor auch schon mit erheblichen Summen verfahren worden ist, angespart worden. Den Pachtzins aus der Verwertung der landwirtschaftlichen Flächen erhält der studierende Sohn. Daß die Sandgrube schon seit Jahren nur noch Verluste erwirtschaftet, hat der Beklagte durch Vorlage eines Steuerbescheides belegt. Aus ihm ergibt sich, daß im Jahre 1992 die Sandgrube etwa einen Verlust in der Größenordnung eingebracht hat, wie der damals noch intensiver betriebene landwirtschaftliche Betrieb an Gewinn.

Zu den Einkünften sind die Mieteinnahmen hinzuzurechnen, allerdings lediglich in Höhe von 910 DM. Der Beklagte hat die Miethöhe durch die Vorlage der beiden Mietverträge belegt.

Einkünfte aus angeblicher Schwarzarbeit sind nicht zu berücksichtigen. Hierzu ist der Vortrag der Klägerin so allgemein gehalten, daß nicht festgestellt werden kann, inwieweit der Beklagte überhaupt nennenswerte Einkünfte hieraus bezogen hat.

Hinzuzurechnen ist der Vorteil des mietfreien Wohnens, den das Amtsgericht mit 500 DM monatlich bemessen hat und über den die Parteien nicht streiten.

Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Beklagten beläuft sich damit auf höchstens 3.473 DM monatlich. Hiervon ist der monatlich an den Sohn S. gezahlte Betrag von 340 DM abzuziehen. Zwar geht der inzwischen volljährige Sohn der Klägerin im Range nach. Die Klägerin hat sich jedoch bei den Erörterungen im Senat nicht dagegen gewandt, daß der Unterhalt für S. vorab berücksichtigt wird. Damit verbleiben 3.133 DM.

Die Hälfte hiervon beläuft sich auf 1.566,50 DM.

Diesen geschätzten Bedarf von etwa 1.600 DM kann die Klägerin durch ihr Erwerbseinkommen nicht bestreiten. Zwischen den Parteien ist jetzt unstreitig, daß die Klägerin monatlich etwa 850 DM netto verdient. Da sie während der Zeit des Zusammenlebens nicht erwerbstätig war, ist ihr Einkommen mit 6/7 auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen, also mit etwa 730 DM. Es besteht daher eine Bedarfslücke von mindestens 870 DM. Der vom Beklagten im Senatstermin vom 10. Februar 1999 anerkannte Betrag von 910 DM monatlich ist daher jedenfalls nicht zu niedrig.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufung hat lediglich hinsichtlich des Hilfsantrages Erfolg. Diesen hat der Beklagte sofort anerkannt. Dies rechtfertigt es, in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO auch insoweit die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf das in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Schreiber Bielefeldt Krämer