OLG Frankfurt vom 20.12.2018 (2 UF 126/18)

Stichworte: Versorgungsausgleich, Umsetzung; Versorgungsausgleichssache; Zivilsache; Berufung; Beschwerde; Meistbegünstigung; Zuständigkeit, Familiensenat; Teilungsordnung; Halbteilungsgrundsatz; Verzinsung; Rechtskraft; Berichtigung; Schadensersatz; Restitutionsklage
Normenkette: FamFG 217, 219; FamFG 58, 65; ZPO 319; ZPO 519; ZPO 522 Abs. 2; GVG 119 Abs.1 Nr. 1a; VersAusglG 10; VersAusglG 11 Abs. 1; BGB 823 Abs. 1, 2
Orientierungssatz:
  • Für einen Rechtsstreit betreffend die Umsetzung des Versorgungsausgleichs ist das jeweilige Fachgericht (Arbeitsgericht, Zivilgericht) zuständig.
  • Übersieht das Familiengericht die Zuständigkeit des Fachgerichtes und entscheidet in der Sache, ist im Beschwerdeverfahren nach Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes in die für das Verfahren richtige Verfahrensart überzugehen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28.2.2018, XII ZR 87/17, MDR 2018, 615).
  • Aufgrund seiner Gestaltungswirkung bindet der rechtskräftig durchgeführte Versorgungsausgleich sowie die hiernach anzuwendende Teilungsordnung das Fachgericht. Der Einwand, dass die Teilungsordnung gegen den Halbteilungsgrundsatz verstößt, kann vor dem Fachgericht nicht geltend gemacht werden.
  • 43 F 167/17 VA
    AG Fulda

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In dem Verfahren

    hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Lies-Benachib, den Richter am Oberlandesgericht Usdowski und die Richterin am Oberlandesgericht Buda-Roß beschlossen:

    Die Berufung wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 17.578,56 € zu tragen.

    Gründe:

    I.

    Die Klägerin und die Beklagte streiten um die Umsetzung einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich.

    Die Klägerin und Herr …, dem in dem hiesigen Verfahren der Streit verkündet wurde, waren miteinander verheiratet. Ihre am 27.5.1988 geschlossene Ehe wurde auf den am 30.7.2012 zugestellten Scheidungsantrag im Verfahren 43 F 144/12 S des Amtsgerichts – Familiengericht – Fulda durch Beschluss vom 8.4.2016 geschieden. Hierbei wurde unter anderem der Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist seit dem 19.7.2016 rechtskräftig.

    Gegenstand des Versorgungsausgleiches war unter anderem eine Rentenversicherung aus einer betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes bei der … Lebensversicherung …, der hiesigen Beklagten. Gegenüber dem Familiengericht hatte die Beklagte mit Schreiben vom 18.2.2013 (Bl. 56-66 der beigezogenen VA-Akte 43 F 144/12 des Amtsgerichts Fulda) eine Auskunft hierüber erteilt. Die Beklagte teilte einen Ehezeitanteil von 162.581 € und einen Ausgleichswert von 81.140,50 € (jeweils Kapitalwert) mit, wobei Teilungskosten von insgesamt 300 € in Ansatz gebracht wurden. Die Beklagte beantragte die interne Teilung und nannte als Rechtsgrundlage für die interne Teilung die der Auskunft beigefügte Teilungsordnung, die allerdings kein Datum enthielt. Gleichzeitig teilte die Beklagte den für die Versorgung maßgeblichen Zinssatz in Höhe von 4,00 % mit.

    Die Teilungsordnung der Beklagten (siehe Bl. 46-52 von Bd. I d. A., dies entspricht Bl. 60-66 der beigezogenen VA-Akte des Verfahrens 43 F 144/12 des Amtsgerichts Fulda) unterscheidet zwischen klassischen Renten- und Kapitallebensversicherungen (Anwendungsbereich A) und fondsgebundenen Renten- und Lebensversicherungen (Anwendungsbereich B). Ziffer 3 der Teilungsordnung regelt die Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswertes. Zum Ausgleichswert (Ziffer 3.b) heißt es: „Der Ausgleichswert beträgt die Hälfte des ermittelten Ehezeitanteils bezogen auf das Ehezeitende.“ Ziffer 3.c) regelt die Teilungskosten.

    Unter Ziffer 3.d) der Teilungsordnung ist folgendes ausgeführt:

    „d) Auszugleichender Wert zum Zeitpunkt der Umsetzung des ScheidungsUrteils

    Anwendungsbereich A

    Der gemäß b) ermittelte Ausgleichswert wird in seiner nominalen Höhe unter Berücksichtigung der Kosten gemäß c) zum Zeitpunkt der Umsetzung des Scheidungsurteils zur Errichtung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person verwendet.“

    Ziffer 5. der Teilungsordnung bestimmt die Ausgestaltung der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person. Hierzu ist folgendes geregelt:

    „Mit dem Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten gemäß Ziffer 3.c) in Verbindung mit Ziffer 3.d) wird eine Versicherung für die ausgleichsberechtigte Person in Form einer beitragsfreien aufgeschobenen bzw. sofort beginnenden Rentenversicherung auf das Leben der ausgleichsberechtigten Person eingerichtet; auch bei einer Direktversicherung in Form einer Kapitallebensversicherung der ausgleichspflichtigen Person wird eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht eingerichtet (Ausgleichsversicherung).“

    Es folgen die Konditionen für die zugunsten der ausgleichsberechtigten Person einzurichtende Versicherung. Hierin heißt es unter anderem:

    „Beginn der Ausgleichsversicherung ist der erste des Monats, in dem die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich rechtskräftig wird. Versicherungsschutz wird ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung gewährt. Es kommen die Rechnungsgrundlagen zur Anwendung, die bei Versicherungsbeginn der Ausgleichsversicherung für diese tariflich festgelegt sind.“

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Konditionen wird auf Ziffer 5. der Teilungsordnung verwiesen. Eine Verzinsung des Ausgleichswertes ab Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung ordnet die Teilungsordnung nicht an.

    Im Beschluss vom 8.4.2016 traf das Familiengericht Fulda im Verfahren 43 F 144/12 bezüglich des Anrechtes des Ehemannes bei der Beklagten folgende Versorgungsausgleichsentscheidung:

    „Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der … Lebensversicherung (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 81.140,50 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 30.6.2012, übertragen.“

    Nach der am 19.7.2016 bezüglich des Versorgungsausgleichs eingetretenen Rechtskraft richtete die Beklagte eine Rentenversicherung zugunsten der Klägerin unter der Versicherungsnummer … (Aktivrente privat) ein und übertrug hierauf zum 1.7.2016 ein Kapital von 81.140,50 €. Ab diesem Zeitpunkt wird der Kapitalbetrag von 81.140,50 € mit 1,09 % verzinst.

    Mit der am 22.9.2017 zugestellten Antragsschrift hat die Klägerin gegen die Beklagte beim Amtsgericht – Familiengericht – Fulda das vorliegende Verfahren eingeleitet, in dem sie die Auffassung vertreten hat, dass der Kapitalbetrag von 81.140,50 € bereits ab dem Ende der Ehezeit (30.6.2012) zu verzinsen sei, und zwar entsprechend der im Versorgungsausgleichsverfahren erteilten Auskunft der Beklagten mit einem Jahreszins in Höhe von 4 %. Aufgrund einer solchen Verzinsung ergebe sich bis zum 30.7.2017 ein Kapitalbetrag von 98.719,06 €. In dem vorliegenden Verfahren hat die Klägerin den Differenzbetrag zum von der Beklagten zugrunde gelegten Ausgleichswert geltend gemacht, also 17.578,56 €. Hierbei hat die Klägerin vorgebracht, dass der in der Ausgangsentscheidung des Familiengerichts enthaltene Verweis auf die Teilungsordnung lediglich deklaratorisch und in keiner Weise bestimmt sei. Es sei unklar, welche Teilungsordnung überhaupt maßgeblich sei. Jedenfalls sei die Teilungsanordnung verfassungswidrig und unwirksam und mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht in Einklang zu bringen. Die Teilungsordnung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 10, 11 VersAusglG, welche verlangten, dass das neu zu begründende Anrecht ab dem Ende der Ehezeit mit dem der Ermittlung des Ausgleichswertes zugrunde gelegten Abzinsungssatz aufzuzinsen sei.

    Beim Familiengericht hat die Klägerin beantragt,

    1. die Beklagte zu verpflichten, für die Klägerin in den für diese errichteten Versicherungsvertrag mit der Nr. … (Aktivrente privat) Versicherungskapital in Höhe von 17.578,56 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit einzuzahlen und zu übertragen,

    2. die Beklagte zu verpflichten, den Kapitalbetrag aus der Rentenversicherung Nr. … ab dem 1.8.2017 mit 4 % zu verzinsen.

    Die Beklagte hat beantragt,

    den Antrag zurückzuweisen.

    Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichts vom 8.4.2016 ordnungsgemäß umgesetzt zu haben. Die Beschlussformel sehe weder eine Verzinsung vor noch enthalte sie einen Ausspruch dazu, dass die Ausgestaltung der internen Teilung gemäß Teilungsordnung in puncto Rechnungsgrundlagen und aktueller Tarife unwirksam sei, und das Familiengericht habe auch nicht in Abkehr von dieser Teilungsordnung angeordnet, dass die interne Teilung zu anderen Konditionen zu erfolgen habe. Die Teilungsordnung enthalte auch keine Vorgabe hinsichtlich des Rechnungszinses für das einzurichtende Anrecht. Von der Möglichkeit, gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 8.4.2016 Beschwerde einzulegen, habe die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Der Beschluss des Familiengerichts sei in Rechtskraft erwachsen.

    Das Familiengericht hat das vorliegende Verfahren als Versorgungsausgleichssache gemäß §§ 217 ff. FamFG behandelt und den geschiedenen Ehemann der Klägerin am Verfahren beteiligt. Dieser hat sich beim Familiengericht inhaltlich nicht geäußert.

    Durch den angefochtenen Beschluss vom 9.3.2018 hat das Familiengericht den Antrag der Klägerin zurückgewiesen. Es fehle an einer Anspruchsgrundlage. Das Familiengericht habe im Rahmen des Scheidungsverfahrens den Versorgungsausgleich durchgeführt. Diese Entscheidung sei durch die Beklagte ordnungsgemäß umgesetzt worden. Sofern die Klägerin nun eine Verzinsung anstrebe, hätte die Klägerin gegen den Beschluss vom 8.4.2016 Beschwerde einlegen müssen. Nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich könne die damalige Entscheidung nicht mehr überprüft und abgeändert werden.

    Gegen den ihr am 20.4.2018 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit am 17.5.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist am 25.5.2018 beim Oberlandesgericht eingegangen. Am 12.6.2018 hat die Klägerin ihre Beschwerde beim Oberlandesgericht begründet und am 19.6.2018 einen konkreten Sachantrag gestellt.

    Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Ziel weiter. In der Ausgangsentscheidung vom 8.4.2016 habe das Familiengericht keine konkreten Durchführungsanordnungen aufgestellt. Der allgemeine Verweis auf die Teilungsordnung des Versorgungsträgers sei lediglich deklaratorisch. Bis heute habe die Beklagte nicht dargelegt, welche Teilungsanordnung überhaupt anwendbar sei. In jedem Fall sei die Teilungsanordnung der Beklagten verfassungswidrig und gesetzeswidrig. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss vom 9.3.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für die Klägerin in den für diese errechneten Versicherungsvertrag mit der Nr. … Versicherungskapital in Höhe von 17.578,56 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit einzuzahlen und zu übertragen sowie den Kapitalbetrag aus der Rentenversicherung ab dem 1.8.2017 mit 4 % zu verzinsen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Beschwerde zurückzuweisen.

    Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Der Beschluss des Familiengerichts vom 8.4.2016 sei rechtskräftig. Hieran habe sich die Beklagte bei der Umsetzung des Versorgungsausgleichs gehalten.

    Der Ehemann der Klägerin hat sich im Rechtsmittelverfahren dahingehend geäußert, dass er die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend hält. Er sehe sich jedoch bis auf weiteres nicht als Verfahrensbeteiligten an.

    Der Senat hat durch Beschluss vom 29.10.2018 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die als Berufung zu behandelnde Beschwerde gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

    Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 4.12.2018 erneut bezweifelt, dass die von der Beklagten vorgelegte Teilungsordnung anzuwenden sei. Es handele sich um eine belanglose Anlage, die weder ein Datum enthalte noch einen Aussteller bzw. Absender erkennen lasse. Eine Unterschrift fehle. Es seien möglicherweise zielgerichtet und vorsätzlich seitens des Versorgungsträgers falsche Angaben gemacht worden, welches möglicherweise auch strafrechtlich relevant sei. Die Entscheidung des Familiengerichts könne nur so verstanden werden, dass die zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung maßgebliche Teilungsordnung zugrunde gelegt werden soll. Die Beklagte habe dem Familiengericht eine fehlerhafte bzw. überhaupt nicht existente Teilungsordnung übermittelt. Hiermit habe die Beklagte „möglicherweise bewusst, in jedem Fall jedoch grob fahrlässig falsche Angaben gemacht bzw. eine offensichtlich fehlerhafte Teilungsordnung in die Welt gesetzt.“ Dabei könne die Klägerin nicht abschließend beurteilen, ob die Angelegenheit auf Seiten der Beklagten lediglich grob fahrlässig falsch behandelt worden sei oder vorsätzliche Falschangaben („ggfs. sogar Prozessbetrug“) getätigt worden seien. Jedenfalls stütze die Klägerin ihre Forderung daher nunmehr auch auf einen Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB. In diesem Zusammenhang beruft sie sich auf eine angebliche Teilungsordnung der Beklagten zum Stand 14.1.2013, die im Internet hinterlegt sei und unter Ziffer 3.d) folgenden Wortlaut habe:

    „Der gemäß b) ermittelte Ausgleichswert wird in seiner nominalen Höhe unter Berücksichtigung der Kosten gemäß c) zum Zeitpunkt der Umsetzung des Scheidungsurteils zur Errichtung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person verwendet, wobei zusätzlich zumindest eine Verzinsung ab Ehezeitende in Höhe des jeweils für den Vertrag der ausgleichspflichtigen Person maßgeblichen Rechnungszinses zu berücksichtigen ist.“

    Ferner seien die geleisteten vertraglichen Zusagen des Arbeitgebers des geschiedenen Ehemannes im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Klägerin seien überdies die Voraussetzungen einer Restitutionsklage nach § 587 ZPO gegeben, da der Beschluss des Familiengerichts auf einer gefälschten Urkunde beruhe und die Klägerin eine andere Urkunde aufgefunden habe, die ihrer Meinung nach eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Die Klägerin beantragt daher hilfsweise, „das Verfahren wieder aufzunehmen und den durchzuführenden Versorgungsausgleich insofern zu konkretisieren.“ Außerdem stellt die Klägerin hilfsweise einen Antrag auf Berichtigung sowie hilfsweise einen Antrag auf Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung vom 8.4.2016 nach § 225 FamFG.

    II.

    Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

    Das statthafte Rechtsmittel ist vorliegend die Berufung gemäß §§ 511 ff. ZPO, da es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelt. Ist ein Ehegatte der Ansicht, dass der vom Familiengericht angeordnete Versorgungsausgleich nicht zutreffend umgesetzt wurde, ist hierfür das Fachgericht (Arbeitsgericht, Zivilgericht) zuständig (Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl. 2017, S. 312; siehe auch Götsche, in: Götsche/ Rehbein/ Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, Rn. 10 zu § 12 VersAusglG; Schulz/ Hauß, Familienrecht, 3. Aufl. 2018, Rn. 6 zu § 12 VersAusglG). Damit handelt es sich vorliegend nicht um eine Versorgungsausgleichssache gemäß §§ 217 ff. FamFG. Vielmehr war die Zuständigkeit der Zivilkammer des Landgerichts eröffnet. Da gleichwohl das Familiengericht in der Sache entschieden hat, ist das Oberlandesgericht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1.a) GVG für das Rechtsmittel der Klägerin gegen den Beschluss des Familiengerichts zuständig. Auf den Umstand, dass das Familiengericht zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen hat, kommt es im Rechtsmittelverfahren nicht an (§§ 17 a Abs. 5 u. 6 GVG, 65 Abs. 4 FamFG). Dabei hat der erkennende Familiensenat nicht das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anzuwenden, sondern die Zivilprozessordnung. Hat das erstinstanzliche Gericht seine Rechtswegzuständigkeit bzw. – wie hier – die Zuständigkeit des Familiengerichts unzutreffend angenommen, so hat das Rechtsmittelgericht diejenige Verfahrensordnung anzuwenden, die für den Streitgegenstand tatsächlich einschlägig ist (Fritzsche NJW 2015, 586, 587). Zum Rechtsmittelzug in einer zu Unrecht als Zivilsache behandelten Familiensache und dem hierbei zu beachtenden Meistbegünstigungsgrundsatz hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Schutzgedanke der Meistbegünstigung es nicht gebietet, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergeführt werden müsste. Vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (BGH, Beschluss vom 28.2.2018, XII ZR 87/17, MDR 2018, 615).

    Der Umstand, dass die Klägerin ihr Rechtsmittel innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPO nicht gemäß § 519 Abs. 1 ZPO beim Oberlandesgericht sondern beim Familiengericht eingereicht hat, steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen. Denn neben der Berufung gemäß §§ 511 ff. ZPO ist vorliegend auch die Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG eröffnet. Dies folgt aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung. Dadurch, dass das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat, dürfen die Verfahrensbeteiligten keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb grundsätzlich sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre. Der Grundsatz der Meistbegünstigung findet in gleicher Weise Anwendung, wenn das Gericht nach dem von ihm angewendeten Verfahrensrecht die Entscheidungsform zwar zutreffend gewählt hat, der Fehler jedoch auf der Anwendung eines falschen Verfahrensrechts beruht (BGH, Beschluss vom 28.2.2018, XII ZR 87/17, MDR 2018, 615; vgl. auch Heßler, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, Rn. 30 zu Vor § 511 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn für den Rechtsmittelführer eine Unsicherheit besteht, welches Rechtsmittel er wo einlegen soll, die auf einem Fehler oder eine Unklarheit der Entscheidung beruht, die angefochten werden soll (BGH WM 1994, 180).

    Die hiernach neben der Berufung statthafte Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 63, 64, 117 Abs. 1 FamFG). Die Klägerin hat auch innerhalb der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist einen konkreten Sachantrag gestellt (§ 117 Abs. 1 S. 1 FamFG).

    Gleichwohl hat der Senat das Verfahren aufgrund der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH a.a.O.) als Zivilsache weiterzubetreiben, so dass die Beschwerde im weiteren Verfahren als Berufung zu behandeln ist. Dabei hat der Senat den Ehemann der Klägerin nicht mehr am Verfahren beteiligt. In Ermangelung einer Versorgungsausgleichssache ergibt sich eine Verpflichtung zur Beteiligung des Ehemannes nicht aus § 219 Nr. 1 FamFG. Die Streitverkündung gegenüber dem Ehemann führt auch nicht zu einer Verfahrensbeteiligung des Streitverkündungsempfängers, solange dieser – wie hier – dem Rechtsstreit nicht beigetreten ist (Vorwerk/Wolf, in: BeckOK ZPO, 29. Edition, Stand 1.7.2018, Rn. 6 zu § 74 ZPO). Insbesondere der Schriftsatz des Ehemannes vom 5.7.2018 enthält keine Beitrittserklärung im Sinne von § 64 ZPO.

    Materiell-rechtlich ist der angefochtene Beschluss des Familiengerichts jedoch in keiner Weise zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin gegen die in der Sache zutreffende erstinstanzliche Entscheidung vom 9.3.2018 ist unbegründet.

    Eine Verzinsung des Ausgleichswertes für die Zeit ab Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich sieht die hier maßgebliche Teilungsordnung der Beklagten nicht vor. Ziffer 3.d) der Teilungsordnung enthält die ausdrückliche Vorgabe, dass der Ausgleichswert in seiner nominalen Höhe „zum Zeitpunkt der Umsetzung des Scheidungsurteils“ zur Errichtung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person verwendet wird. Nach Ziffer 5. der Teilungsordnung wird mit diesem Ausgleichswert eine Versicherung für die ausgleichsberechtigte Person eingerichtet. Von einer Verzinsung des Ausgleichswertes bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder bis zum Zeitpunkt der Umsetzung des „Scheidungsurteils“ ist in der Teilungsordnung keine Rede. Ebenso wenig enthält die Teilungsordnung eine Vorgabe, dass für diese Zeit ein Rechnungszins von 4 % zugrundezulegen sei, wie die Klägerin meint. Zwar hat die Beklagte in ihrer Auskunft zum Versorgungsausgleich vom 18.2.2013 einen Rechnungszins von 4 % mitgeteilt. Dieser ist jedoch nicht bindend, da sich Entsprechendes weder aus dem Beschluss des Familiengerichtes vom 8.4.2016 noch aus der Teilungsordnung ergibt. Vielmehr ist in der Teilungsordnung zu den Konditionen für die zugunsten der ausgleichsberechtigten Person einzurichtende Versicherung geregelt, dass die Rechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen, die bei Versicherungsbeginn der Ausgleichsversicherung für diese tariflich festgelegt sind. Dass diese Rechnungsgrundlagen einen Rechnungszins von 4 % enthalten, ergibt sich aus dem Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht.

    Die Rechtsausführungen der Klägerin ändern daran nichts. Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass der Ausgleichsberechtigte ab dem Ehezeitende grundsätzlich an der weiteren Wertentwicklung eines Anrechts teilhaben muss. Dies ergibt sich bereits aus § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG, wonach zugunsten der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes mit vergleichbarer Wertentwicklung entstehen muss. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin auch auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hingewiesen (Beschluss vom 19.8.2015, XII ZB 443/14, FamRZ 2015, 1869). In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof für den Fall einer internen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Direktzusage bestimmt, dass der Ausgleichsberechtigte ab dem Zeitpunkt des Ehezeitendes an der weiteren Entwicklung des Anrechtes teilhaben muss. Denn für ein neues Anrecht, das mit einem errechneten Ausgleichswert lediglich nach den Rechnungsgrundlagen im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts begründet würde, ginge ein Wertanteil in Höhe des Abzinsungsbetrages für die Zeit zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts verloren (BGH a.a.O.).

    Die Klägerin beachtet jedoch nicht, dass die Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichtes vom 8.4.2016 (Aktenzeichen 43 F 144/12) rechtskräftig geworden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Benennung der Teilungsordnung keine lediglich deklaratorische Wirkung. Die gerichtliche Entscheidung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG hat vielmehr rechtsgestaltende Wirkung (BT-Drucks. 16/10144 S. 54; BGH FamRZ 2011, 547). Dabei erfordert die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung die genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung. Diese Angabe ist bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen zwingend geboten, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen. Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht, also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften (BGH FamRZ 2011, 547).

    Dies bedeutet, dass sich der Vollzug der internen Teilung im vorliegenden Fall nach der Teilungsordnung richtet, die die Beklagte im Versorgungsausgleichsverfahren mit der Auskunft vom 18.2.2013 übersendet hatte. Dabei ist keineswegs unklar, welche konkrete Teilungsordnung die Beklagte der Durchführung der internen Teilung zugrunde gelegt hat. Die maßgebliche Teilungsordnung war der im Versorgungsausgleichsverfahren erteilten Auskunft des Versorgungsträgers vom 18.2.2013 beigefügt. Dies ist genau diejenige Teilungsordnung, die die Beklagte auch in dem vorliegenden Verfahren mit Schriftsätzen vom 9.10.2017 (Bl. 32 ff. Bd. I d. A.) und vom 23.1.2018 (Bl. 92 ff. Bd. I d. A.) übersandt hatte. Dabei ist es unschädlich, dass die mitgeteilte Teilungsordnung kein Datum enthält. Zwar muss im Tenor der gerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung die zu Grunde liegende Fassung der Versorgungsregelung oder ihr Datum angegeben werden (BGH FamRZ 2011, 547). Im Versorgungsausgleichsverfahren hatte die Beklagte aber kein Datum genannt und auch die konkrete Fassung der Teilungsordnung nicht namentlich näher bestimmt. Für das Familiengericht bestand daher bei der Versorgungsausgleichsentscheidung vom 8.4.2016 keine Möglichkeit, die Teilungsordnung näher zu konkretisieren. Der Ausspruch „nach Maßgabe der Teilungsordnung“ kann vor diesem Hintergrund nicht beanstandet werden. Da die maßgebliche Teilungsordnung vollständig übersandt wurde, ist hinreichend klar, dass sich die rechtsgestaltende Wirkung der familiengerichtlichen Entscheidung auf die übersandte Teilungsordnung bezieht. Keineswegs kann die familiengerichtliche Entscheidung so verstanden werden, dass eine andere Teilungsordnung, die nicht Gegenstand des Verfahrens war, zugrunde zu legen ist. Insbesondere kann die angebliche Teilungsordnung vom 14.1.2013, auf die sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 4.12.2018 bezieht, nicht maßgeblich sein, da diese zu keinem Zeitpunkt Verfahrensgegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens war.

    Hieraus wird auch ersichtlich, dass es sich bei der mit der Auskunft vom 18.2.2013 übersandten Teilungsordnung nicht um eine „belanglose Anlage“ handelt, wie die Klägerin meint. Die Auskunft vom 18.2.2013 benennt als Rechtsgrundlage ausdrücklich die „interne Teilungsordnung, die als Anlage beigefügt ist“. Dabei ist unschädlich, dass die übersandte Teilungsordnung keine Unterschrift aufweist. Es genügt, dass die Auskunft vom 18.2.2013 unterschrieben ist und die Beklagte als Ausstellerin erkennen lässt.

    Mit dem Einwand, dass die vorliegend maßgebliche Teilungsordnung den Vorgaben des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG ebenso wenig entspricht wie der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH FamRZ 2015, 1869), kann die Klägerin in dem vorliegenden Verfahren nicht mehr gehört werden. Denn aufgrund seiner Gestaltungswirkung bindet der rechtskräftig durchgeführte Versorgungsausgleich andere Fachgerichte (Breuers, in: Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, Rn. 23 zu § 10 VersAusglG). Dies ist für die Arbeitsgerichtsbarkeit bereits ausdrücklich entschieden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kann ein Ehegatte in einem späteren Rechtsstreit mit dem Versorgungsträger vor einem Fachgericht keine abweichende Berechnung verlangen (BAG FamRZ 2016, 535). Dasselbe ergibt sich bei konsequenter Umsetzung der Rechtsprechung des 12. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes, wonach das Familiengericht die maßgebliche untergesetzliche Versorgungsregelung bzw. Teilungsordnung daraufhin überprüfen muss, ob diese den Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG entsprechen. Ist das nicht der Fall, darf das Familiengericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen (BGH FamRZ 2011, 547). Soweit – wie hier – die gleichwertige Teilhabe des Ausgleichsberechtigten dadurch beeinträchtigt wird, dass nach der Teilungsordnung ein Wertanteil in Höhe des Abzinsungsbetrages für die Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung verloren geht, genügt die Aufnahme einer Maßgabenanordnung in die Beschlussformel, wonach der Ausgleichswert ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung aufzuzinsen ist (BGH FamRZ 2015, 1869). Dabei ergibt sich sowohl aus dem Tenor als auch den Entscheidungsgründen des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 19.8.2015 (FamRZ 2015, 1869), dass das Familiengericht eine derartige Verzinsung im Rahmen der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auszusprechen hat. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass der Ausgleichswert für die Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung nicht mehr nachträglich verzinst werden kann, wenn sich Entsprechendes – wie hier – weder aus der maßgeblichen Teilungsordnung noch aus der Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichts ergibt.

    Der von der Klägerin angestrebten Verzinsung steht somit die Rechtskraft des Beschlusses vom 8.4.2016 entgegen. Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Klägerin die Entscheidung des Familiengerichtes über den Versorgungsausgleich hätte anfechten müssen.

    Soweit das Familiengericht im Beschluss vom 8.4.2016 ausdrücklich das Ende der Ehezeit (30.6.2012) als Bezugsdatum benannt hat, führt das zu keiner anderen Entscheidung. Allein dieser Bezug des Ausgleichswertes auf das Ehezeitende hat nicht zur Folge, dass ab dem 30.6.2012 eine Verzinsung stattzufinden hat. Zwar hat die Beschlussformel des dinglichen Wertausgleiches grundsätzlich das Ende der Ehezeit zu benennen (Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl. 2018, Rn. 22 zu § 224 FamFG). Allerdings ist die Angabe des Ehezeitendes jedenfalls bei einer privaten Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung nicht zwingend (Borth/Grandel, a.a.O., Rn. 24). Hinzu kommt, dass allein aus dem in der Beschlussformel genannten Ehezeitende kein konkreter Zinssatz geschlussfolgert werden kann. Aus der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (a.a.O.) ergibt sich vielmehr, dass hierfür eine entsprechend konkrete Anordnung des Familiengerichts in der Beschlussformel erforderlich ist. Der konkrete Zinssatz muss aus der Beschlussformel ersichtlich werden (Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl. 2018, Rn. 25 zu § 224 FamFG). Hierüber verhält sich der Beschluss vom 8.4.2016 nicht, so dass keine Grundlage für die von der Klägerin angestrebte Verzinsung besteht.

    Aufgrund der Bindung an den rechtskräftigen Beschluss des Familiengerichts vom 8.4.2016 kann die hier angefochtene Entscheidung des Familiengerichts vom 9.3.2018 in der Sache nicht beanstandet werden. Der Senat hat durch Beschluss vom 29.10.2018 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hieraufhin hat die Klägerin durch Schriftsatz vom 4.12.2018 ergänzenden Vortrag gehalten, der jedoch an der Erfolglosigkeit der Beschwerde nichts ändert. Vertragliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte bestehen nicht, da bis zur familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung kein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand. Daher geht auch der Hinweis auf die vertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten und dem geschiedenen Ehemann der Klägerin fehl. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht, da kein Rechtsgut im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB verletzt ist. Das Vermögen der Klägerin ist kein geschütztes Rechtsgut im Sinne dieser Vorschrift. Soweit die Klägerin weitere Schadensersatzansprüche daraus zu konstruieren versucht, dass die Beklagte im Versorgungsausgleichsverfahren „bewusst oder grob fahrlässig“ eine unrichtige Teilungsordnung übersandt habe, genügt ihr substanzloser Vortrag nicht, um einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB annehmen zu können. Abgesehen davon, dass bereits Bedenken hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen bestehen, lässt die Klägerin ausdrücklich offen, ob auf Seiten der Beklagten vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde. Eine fahrlässige Begehung genügt jedoch für die Annahme deliktischer Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB nicht. Ebenso wenig trägt die Klägerin etwas zu der nach § 263 StGB erforderlichen Absicht zur Verschaffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils vor. Zusätzlich scheitern die geltend gemachten Schadensersatzansprüche daran, dass die Klägerin gegen ihre Verpflichtung verstoßen hat, einen etwaigen Schaden abzuwenden (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB). Denn soweit sie in dem vorliegenden Verfahren die Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes rügt, hätte die Klägerin dies bereits im Versorgungsausgleichsverfahren geltend machen können und müssen. Die bereits damals durch denselben Rechtsanwalt vertretene Klägerin hat es jedoch unterlassen, die Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichts mit der Beschwerde anzugreifen. Eine solche Beschwerde hätte auch aufgrund der dargestellten Rechtslage Erfolg gehabt. Das Verschulden des Rechtsanwaltes, der der Klägerin diesen erfolgversprechenden Weg nicht angeraten hat, ist der Klägerin zuzurechnen (§§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB).

    Mit ihren Hilfsanträgen dringt die Klägerin in dem vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht durch. Soweit die Klägerin die Voraussetzungen einer Restitutionsklage für erfüllt hält, wäre hierfür ein gesondertes Verfahren anzustrengen. Gleiches gilt für einen Abänderungsantrag nach § 225 FamFG. Der Berichtigungsantrag nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 319 Abs. 1 ZPO ist beim Amtsgericht zu stellen und verspricht auch in der Sache keinen Erfolg, weil die Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichts keine offenbaren Unrichtigkeiten im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO enthält.

    Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    Dr. Lies-Benachib Buda-Roß Usdowski