OLG Frankfurt vom 01.10.1998 (28 W 35/98)

Orientierungssatz: Der 28. Zivilsenat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß in Kindschaftssachen in der Regel die Beiordnung eines Anwalts nicht erforderlich ist, insbesondere nicht bei geringem Schwierigkeitsgrad. Im vorliegenden Fall ist wegen der Herkunft der Mutter ein Anwalt beizuordnen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Kindschaftssache

hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Klägers gegen den die Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Amtsgerichts Wiesbaden vom 07.01.1998 i. V. m. der Nichtabhilfeentscheidung vom 15.04.1998 am 01.10.1998 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Dem Kläger wird ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. bewilligt.

G R Ü N D E :

Aufgrund der nachträglichen Glaubhaftmachung der Einkommensverhältnisse des Klägers durch eidesstattliche Versicherung sind die Voraussetzungen für die Bewilligung für Prozeßkostenhilfe sowie für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall gegeben. Zwar vertritt der 28. Zivilsenat in ständiger Rechtssprechung die Auffassung, daß in Kindschaftssachen nicht in der Regel die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist, insbesondere nicht in Fällen von geringem Schwierigkeitsgrad (28 W 30/94, 28 W 24/96).

Wenngleich im vorliegenden Fall die Sachlage als einfach einzustufen ist, erscheint es hier wegen der Herkunft des Klägers aus einem anderen Rechtskreis und seiner dargelegten psychischen Situation geboten, einen Rechtsanwalt beizuordnen.