OLG Frankfurt vom 20.07.1999 (28 W 30/97)

Stichworte: Vaterschaftsanerkennung, JA, Häftling
Normenkette: ZPO 91a
Orientierungssatz: Die Verwaltungsbehörde ist für den Bürger, auch einen Inhaftierten da, und nicht zu ihrem Selbstzweck.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Kindschaftssache

hat der 28. Zivilsenat des 0berlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hirschhorn vom 25.06.1997 am 20.07.1999 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens, auch die des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: bis 1.200,00 DM.

G r ü n d e :

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig (§ 91 a Abs. 2 ZPO) und auch begründet.

Nach übereinstimmender Erledigterklärung sind die Kosten des Verfahrens nicht ihm, sondern der Klägerin aufzuerlegen. Der Beklagte hat keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.

Wie sich aus dem vom Beklagten mit der Stellungnahme vom 19.11.1996 zum PKH-Gesuch der Klägerin vorgelegten außergerichtlichen Schriftverkehr zwischen ihm und dem gesetzlichen Vertreter der Klägerin ergibt, hat er erklärt, die Vaterschaft zu der Klägerin anzuerkennen. Er war jedoch gehindert, beim Jugendamt in Heppenheim zu erscheinen, damit eine Anerkennungsurkunde erstellt werden konnte,da er ausweislich der ebenfalls vorgelegten Haftbescheinigung vom 11.11.1996 (Bl. 8 d. A.) sich vom 14.05.1993 bis 13.05.1997 in Strafhaft in der JVA Mannheim befand.

Die Ablehnung des um Amtshilfe ersuchten Jugendamts Mannheim, die Anerkennungs- urkunde in der JVA Mannheim zu erstellen, kann hier dem Beklagten nicht zum Nachteil gereichen. Das Verhalten der Verwaltungsbehörde ist als bürgerfeindlich und schlechterdings nicht nachvollziehbar zu bewerten, da keine Gründe für die Verweigerungshaltung des Jugendamts Mannheim ersichtlich sind, auch nicht vorgetragen würden. Die Verwaltungsbehörde ist für den Bürger, auch einen Inhaftierten da, und nicht zu ihrem Selbstzweck.

Im übrigen dürfte die Vorführung des Beklagten, gefesselt durch Bedienstete der JVA,kostenintensiver gewesen sein als das Erscheinen eines zur Erstellung der Anerkennungsurkunde beauftragten Beamten des Jugendamts Mannheim.

Die Kostenentscheidung zum Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO.

Meinecke Held Schweitzer