OLG Frankfurt vom 19.10.1998 (28 W 14/98)

Stichworte:
Normenkette:
Orientierungssatz: Kostenarmut der Klägerin; Darlegungspflicht zur Prozeßkostenvorschußpflicht des Beklagten (Vaters)

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Kindschaftssache

hat der 28. Zivilsenat des 0berlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.06.1997 - Nichtabhilfebeschluß des Amtsgerichts Bad Homburg vom 03.03.1998 - am 19.10.1998 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht Bad Homburg zurückverwiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e :

Die Klägerin erstrebt für ein Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft Prozeßkostenhilfe. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat durch Beschluß vom 16.06.1997 mit der Begründung die Prozeßkostenhilfe (PKH) verweigert, daß die Klägerin trotz Aufforderung keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ihrer Mutter gemacht habe, diese ebenso prozeßkostenvorschußplichtig sei wie der Beklagte.

Dagegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und im Beschwerdeverfahren nunmehr die begehrten Angaben, aus denen sich eine Kostenarmut der Mutter der Klägerin ergeben hat, getätigt. Nachdem das Verfahren an das Amtsgericht Bad Homburg abgegeben worden war, hat dieses der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, daß die Klägerin trotz Hinweises durch das Amtsgericht Frankfurt am Main vom 10.07.1997 keine Angaben zum Einkommen des Beklagten hinsichtlich eines von diesem zu erlangenden Prozeßkostenvorschusses gemacht habe.

Die zulässige (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZP0) Beschwerde hat in der Sache selbst vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Die Klägerin hat, nachdem der Beklagte bisher ohne Erfolg aufgefordert worden war, Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse trotz entsprechender Zusage im Schriftsatz vom 31.07.1998, zu machen, mit Schriftsatz vom 29.09.1998 dargelegt, daß der Beklagte aufgrund der Angaben eines mit einer Pfändung beauftragten Gerichtsvollziehers im Januar 1998 pfandlos sei. Diese Angabe ist nicht widerlegt. Der Beklagte hat diese klägerische Angabe zu seiner Einkommens- und Vermögenslosigkeit nicht substantiiert bestritten. Es ist daher davon auszugehen, daß der Beklagte zur Zeit für einen Prozeßkostenvorschuß nicht leistungsfähig ist und die Klägerin in absehbarer Zeit einen Prozeßkostenvorschuß vom Beklagten nicht realisieren kann. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund des alsbald anstehenden Ablaufs der Anfechtungsfrist zu sehen.

Da die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH bisher vom Amtsgericht nicht geprüft worden sind, war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuweisen. Dabei ist das Amtsgericht an die Rechtsauffassung des Senats gebunden, daß eine Kostenarmut vorliegt und keine Prozeßkostenvorschußpflicht besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1, 11 GKG i. V. m. Nr. 1906 KV, § 127 Abs. 4 ZPO.