OLG Frankfurt vom 01.02.2017 (20 VA 1/17)

Stichworte: Akteneinsicht; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Erklärung über pers. und wirtschaftliche Verhältnisse; Verfahrenskostenhilfe; sofortige Beschwerde; Verweisung
Normenkette: ZPO 117 Abs. 2 Satz 2; ZPO 127 Abs. 2; ZPO 299 Abs.2; ZPO 567 ff.; GVG 17a Abs. 6; EGGVG 23;
Orientierungssatz:
  • Stellt der Gegner im laufenden Verfahren der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe einen „Antrag“ auf Zuleitung der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wird dies – in Ermangelung anderer Anhaltspunkte – im familiengerichtlichen Verfahren unter Beteiligung der Ehegatten regelmäßig als Anregung an des Gericht aufzufassen sein, nach § 117 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO zu verfahren.
  • Bewilligt das Familiengericht – auf eine solche Anregung oder von Amts wegen – nach § 117 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO die Einsichtnahme in die genannten Unterlagen kommt gegen diese Entscheidung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung als statthafter Rechtsbehelf nicht in Betracht. Soweit die Entscheidung des Familiengerichts überhaupt anfechtbar ist – was vorliegend offen bleibt – kommt dagegen nur die sofortige Beschwerde zu einem Familiensenat des Oberlandesgerichts nach § 127 Abs. 2 S. 2, §§ 567 ff. ZPO als Rechtsmittel in Betracht (entgegen Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 09.06.2016, Az. 10 VA 3/16, zitiert nach juris).
  • Erst ein nach Abschluss des Verfahrenskostenhilfeverfahrens gestellter Antrag des Gegners auf Einsichtnahme in diese Unterlagen wird regelmäßig als Akteneinsichtsgesuch nach § 299 Abs. 2 ZPO aufzufassen sein. Denn der Gegner ist nicht an dem Verfahrenskostenhilfeverfahren beteiligt und insoweit Dritter im Sinne der genannten Vorschrift. Ein Vorgehen des Familiengerichts nach § 117 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO kommt in diesem Verfahrensstadium nicht mehr in Betracht. Über ein solches Gesuch entscheidet der Gerichtsvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG statthaft (Anschluss an BGH, Beschluss vom 29.04.2015, Az. XII ZB 214/14, zitiert nach juris).
  • 14 F 937/15 VKH2
    AG Königstein

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In dem Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG,

    an dem hier beteiligt sind:

    pp.

    werden die Beteiligten auf folgendes hingewiesen:

    Zwar wäre nach Auffassung des Senats ein Familiensenat zur Entscheidung über das von dem Beteiligten zu 1) eingelegte Rechtsmittel berufen gewesen. Soweit eine Entscheidung des Familiengerichts, mit welcher dieses dem Gegner im laufenden Verfahrenskostenhilfeverfahren Einsichtnahme in die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers gewährt hat, überhaupt als anfechtbar angesehen wird, kommt als Rechtsmittel dagegen regelmäßig und auch vorliegend nur die sofortige Beschwerde zu einem Familiensenat in Betracht. Die Verweisung ist aber für den erkennenden Senat dennoch bindend. Unabhängig davon, ob und ggf. welcher Rechtsbehelf bzw. welches Rechtsmittel statthaft ist, wird ein solches – über das der Senat wegen der bindenden Verweisung zu erkennen haben wird – aus Sachgründen vorliegend allerdings voraussichtlich keinen Erfolg haben.

    Im Einzelnen:

    Der 3. Senat für Familiensachen hat das Verfahren mit Beschluss vom 11.01.2017 an den erkennenden Zivilsenat verwiesen. Der erkennende Senat sieht sich nach § 17a Abs. 6, Abs. 1 GVG an die Verweisung gebunden, da er von § 17a Abs. 6, Abs. 2 S. 1 GVG als Rechtsgrundlage der Verweisung ausgeht, obwohl in dem Verweisungsbeschluss als solche § 281 ZPO entsprechend angegeben ist. Da als ein Rechtsbehelf in der Zuständigkeit eines Zivilsenats vorliegend allenfalls der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Betracht käme, ist innerhalb der Zivilsenate die Zuständigkeit des Senats aus § 25 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 EGGVG gegeben.

    Nach Auffassung des erkennenden Senats kommt entgegen der Annahme des verweisenden Familiensenats als statthaftes Rechtsmittel gegen die Bewilligung einer Einsichtnahme des Gegners in die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gemäß § 117 Abs. 2 S. 2 Hs. 2, § 76 Abs. 1 FamFG durch das Familiengericht in Streitverfahren zwischen Eheleuten regelmäßig nur die sofortige Beschwere nach § 567 ff. ZPO in Betracht, sofern man eine solche Entscheidung überhaupt als anfechtbar ansieht. Begehrt ein Beteiligter eines solchen familiengerichtlichen Hauptsacheverfahrens Einsichtnahme in die genannten Unterlagen wird dies im laufenden Verfahren der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe regelmäßig – und auch vorliegend – als Anregung an das Gericht auszulegen sein, nach § 117 Abs. 2 S. 2 Hs. 2, S. 3, S. 4 ZPO, § 76 Abs. 1 FamFG zu verfahren.

    Nach § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO kann das Gericht die Erklärung und die Belege dem Gegner nur mit Zustimmung des Antragstellers des Verfahrenskostenhilfeverfahrens zugänglich machen, es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller einen Anspruch auf Auskunft über dessen Einkünfte und Vermögen. Derartige materiell-rechtliche Auskunftsansprüche der Ehegatten als Beteiligte gegeneinander bestehen regelmäßig aus § 1379 Abs. 1, § 1580 S. 1, S. 2 i. V. m § 1605 Abs. 1 BGB, wobei im Rahmen des § 117 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO nach wohl überwiegender Ansicht allein die rechtliche Existenz eines solchen Anspruchs genügt (so z. B. OLG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2010, 7 WF 872/10, Rn. 10; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 12.10.2011, Az. 5 WF 100/11, Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. August 2014, Az. 2 WF 167/14, Rn. 12, jeweils zitiert nach juris; Wache in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. § 117 ZPO, Rn. 28; Viefhues in Münchener Kommentar zum FamFG, § 77 FamFG, Rn. 10; jeweils m. w. N.), um nicht die Klärung der Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche im Einzelfall in das Verfahrenskostenhilfeverfahren zu verlagern. Da nach § 117 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO im Falle der Existenz eines solchen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruchs die Erklärung und Belege dem Gegner von dem Gericht „zugänglich gemacht werden dürfen“, wird durch diese Vorschrift kein eigenes subjektives Recht des Gegners auf Einsichtnahme in die genannten Unterlagen begründet (BGH, Beschluss vom 29.04.2015, Az. XII ZB 214/14, zitiert nach juris Rn. 22). § 117 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO hat vielmehr objektiv-rechtlichen Charakter (vgl. auch: Groß in Groß; BerH, PKH, VKH, 13. Aufl., § 117 ZPO, Rn. 23). Die Norm dient einer verbesserten Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Gericht mit dem Ziel zutreffender Ergebnisse bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe; die Vorschrift bezweckt damit den Schutz der Staatskasse vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme (Wache, a. a. O., Rn. 26) und soll die Verfahrensökonomie fördern (vgl. auch BT-Drucks. 16/6308, S. 325).

    Das Gericht prüft demnach – auch ohne Anregung des Gegners – von Amts wegen, ob die Zugänglichmachung der Erklärung an den Gegner der zügigen und zutreffenden Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers des Verfahrenskostenhilfeverfahrens dient. Es hat dem Antragsteller vor Übersendung der Unterlagen an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 117 Abs. 2 S. 3 ZPO) und schließlich den Antragsteller über die erfolgte Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten (§ 117 Abs. 2 S. 3 ZPO). Die Zugänglichmachung der Erklärung und der Belege an den Gegner ist dem Gesetzeswortlaut nach also als rein tatsächliches Handeln des Gerichts ausgestaltet. Eine förmliche Bewilligungsentscheidung sieht das Gesetz seinem Wortlaut nach ebenso wenig vor wie einen auf Übermittlung der Erklärung gerichteten Antrag des Gegners als Voraussetzung eines solchen Vorgehens.

    Der Gegner kann ein solches Vorgehen gleichwohl im laufenden Verfahren der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe anregen. Insbesondere wird er dies tun, wenn ihm nach § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 76 Abs. 1 FamFG von dem Gericht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für gegeben hält, und er für diese Stellungnahme Kenntnis von den Angaben des Antragstellers benötigt.

    Sieht das Gericht die Voraussetzungen für die Übersendung der Erklärung und Belege gemäß § 117 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO nach Anhörung des Antragstellers als gegeben an, hat es nach dem Gesetzeswortlaut die Befugnis, die Unterlagen – wie oben dargelegt – unmittelbar an den Gegner zu übersenden (vgl. auch: Viefhues, a. a. O.). Eine Bewilligungsentscheidung ist – wie dargelegt – nicht vorgesehen und damit gegen eine solche auch kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf. Wegen des mit der Übersendung verbundenen Eingriffs in das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG wird von einer Reihe von Familiensenaten der Oberlandesgerichte und im Schrifttum vertreten, dass das Gericht, wenn der Antragsteller einer Übersendung widersprochen hat, zunächst eine Bewilligungsentscheidung erlassen kann oder sogar muss, welche für den Antragsteller des Verfahrenskostenhilfeverfahrens mit der sofortigen Beschwerde nach § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 S. 2, § 567 ZPO anfechtbar sein soll (so: OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2010, Az. 9 WF 222/10, MDR 2010, 1217, 1217; OLG Koblenz, a. a. O., Rn. 7; OLG Naumburg, Beschluss vom 20.09.2013, Az. 8 WF 140/13 (VKH), Rn. 5 – 7; OLG Karlsruhe, a. a. O., Rn. 10, jeweils zitiert nach juris; Wache in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 117 ZPO, Rn. 29; Fischer in Musielak / Voit, ZPO, 13. Aufl., § 117 ZPO, Rn. 17; Groß, BerH, PKH, VKH, 13. Aufl., § 117 ZPO, Rn. 23; a. A. Viefhues, a. a. O.), während im Falle der Versagung einer Übersendung dem Gegner kein Beschwerderecht zustehen soll (vgl. OLG Bremen, a. a. O., Rn. 7 f.; OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 17.03.2014, Az. 5 WF 36/14, jeweils zitiert nach juris).

    Neben der Anregung des Gegners im laufenden Verfahrenskostenhilfeverfahren, ihm nach § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO die Erklärung und Belege zugänglich zu machen, kann dieser grundsätzlich jederzeit auch ein auf Einsichtnahme in die Akten des Verfahrenskostenhilfeverfahrens gerichtetes förmliches Gesuch stellen. Dabei ist zu beachten, dass der Gegner im Hauptsacheverfahren von vornherein nicht Beteiligter an dem Verfahrenskostenhilfeverfahrens des dortigen Antragstellers ist, und insoweit einem Dritten im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO gleichsteht (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 12; Senat Beschluss vom 28.06.2016, Az. 7 VA/16, unveröffentlicht). Über ein solches Akteneinsichtsgesuch eines Dritten entscheidet ausweislich § 299 Abs. 2 ZPO der Gerichtsvorstand, also der Direktor oder Präsident des Gerichts als Justizverwaltung. Voraussetzung für die Bewilligung der Einsichtnahme ist nach der genannten Vorschrift die Darlegung und Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses. Besteht ein solches, hat der Gerichtsvorstand über das Gesuch unter Abwägung des Informationsinteresses des Gegners als Drittem gegen das Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers des Verfahrenskostenhilfeverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden.

    Nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens betreffend die Verfahrenskostenhilfe wird ein auf Zuleitung der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gerichtetes Gesuch des Gegners regelmäßig als ein solcher förmlicher Antrag als Dritter auf Akteneinsicht aufzufassen sein (so für den dort entschiedenen Fall auch: OLG Frankfurt, 4. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 13.11.2015, Az. 4 WF 198/15, zitiert nach juris Rn. 10). Denn eine Zuleitung der Erklärung des Antragstellers und der dazugehörigen Belege an den Gegner nach § 117 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO zum Zwecke der Prüfung der ursprünglichen Bewilligungsvoraussetzungen kommt nach einer Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfeantrag grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Gegen die Entscheidung des zuständigen Gerichtsvorstandes, mit der dieser ein solches nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens gestelltes Akteneinsichtsgesuch auf dem Verwaltungswege bescheidet, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 ff. EGGVG statthaft (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 13).

    Auch im laufenden Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren kann es sich bei dem Gesuch des Gegners auf Einsichtnahme in die Erklärung zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Antragstellers im Einzelfall um einen Antrag nach § 299 Abs. 2 ZPO handeln, gegen dessen Bewilligung der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG vorgehen kann. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn materiell-rechtliche Ansprüche auf Auskunftserteilung nicht in Betracht kommen und von dem Gegner auch gar nicht angeführt werden, also insbesondere außerhalb des familiengerichtlichen Verfahrens. Auch im familiengerichtlichen Verfahren unter Beteiligung von Eheleuten kann im Einzelfall der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch des Gegners statthaft sein, z. B. wenn der Gegner ausdrücklich ein Einsichtnahmegesuch im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO gestellt hat oder das Gesuch in dieser Weise ausgelegt worden ist und der Gerichtsvorstand darüber nach § 299 Abs. 2 ZPO entschieden hat. Letzteres war bei dem atypischen Sachverhalt der Fall, welcher dem Senatsbeschluss vom 28.06.2016 (Az. 7 VA/16) zugrunde lag. Dort war das Familiengericht im noch laufenden Bewilligungsverfahren nicht nach § 117 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO verfahren und hatte ein auf Übersendung der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gerichtetes Gesuch des Gegners dem Gerichtsvorstand zur Entscheidung nach § 299 Abs. 2 ZPO vorgelegt. Dieser hatte mit förmlichem Bescheid in Anwendung von § 299 Abs. 2 ZPO das Akteneinsichtsgesuch zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid als Justizverwaltungsakt war nach Auffassung des Senats nach allgemeinen Grundsätzen der Antrag des Gegners auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG statthaft, der in der Sache mangels bestehenden rechtlichen Interesses aber erfolglos blieb.

    Regelmäßig wird im Scheidungsverfahren als Hauptsacheverfahren aber nicht davon auszugehen sein, dass ein ausdrücklich in Bezugnahme auf § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO mit Verweis auf materiell-rechtliche Auskunftsansprüche gestellter „Antrag“ des Gegners auf Einsichtnahme in die Unterlagen im laufenden Verfahrenskostenhilfeverfahren ein Gesuch nach § 299 Abs. 2 ZPO an die Gerichtsverwaltung darstellen soll. Dies gilt insbesondere dann, wenn dies – wie vorliegend – als unmittelbare Reaktion des Gegners auf die Übersendung der Verfahrenskostenhilfeantrags zur Stellungnahme erfolgt. Denn – wie ausgeführt – setzt ein Akteneinsichtsgesuch nach § 299 Abs. 2 ZPO die Darlegung und Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses voraus. § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO begründet ein solches rechtliches Interesse aber gerade nicht, weil diese Norm – wie ebenfalls bereits dargelegt – kein subjektives Recht des Gegners an einer Einsichtnahme in die Erklärung begründet.

    Ein Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat mit Beschluss vom 09.06.2016 (Az. 10 VA 3/16, zitiert nach juris), auf welchen der Verweisungsbeschluss des Familiensenats im vorliegenden Verfahren Bezug nimmt, entgegen der oben angeführten Rechtsprechung der Familiensenate zahlreicher Oberlandesgerichte für ein Trennungsunterhaltsverfahren angenommen, dass auch die im laufenden Verfahrenskostenhilfeverfahren von dem Familiengericht bewilligte Einsichtnahme in die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 ff. EGGVG anfechtbar sei. In dem genannten Verfahren hatte – wie auch vorliegend – das Familiengericht den Verfahrenskostenhilfeantrag dem Gegner zur Stellungnahme zugeleitet. Dieser hatte unmittelbar darauf erwidert, dass ihm eine solche nicht möglich sei und um Übersendung der Erklärung und Belege ersucht, um dann ggf. eine Stellungnahme nachholen zu können. Daraufhin hat das Familiengericht die Zugänglichmachung der Erklärung nebst Belegen bewilligt, wogegen die dortige Antragstellerin im Verfahrenskostenhilfeverfahren ein – ebenfalls wie vorliegend – als „sofortige Beschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt hat.

    Wie oben ausgeführt ist es nach Auffassung des erkennende Senat grundsätzlich denkbar, dass sich auch ein in einem laufenden Bewilligungsverfahren angebrachtes Gesuch des Gegners auf Zugänglichmachung der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als ein Akteneinsichtsgesuch im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO darstellt. Im familiengerichtlichen Verfahren zwischen Eheleuten wird aber regelmäßig von einer Anregung an das Gericht auszugehen sein, nach § 117 Abs. 2 S. 2. Hs. 2 ZPO zu verfahren. Entscheidet ein Familiengericht, indem es einer solchen Anregung folgt und dem Gegner eine Einsichtnahme in die Erklärung bewilligt, kann – wenn man diese Entscheidung aus den oben angeführten Erwägungen als grundsätzlich anfechtbar ansieht – nach Auffassung des erkennenden Senats entgegen derjenigen des Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts und des verweisenden Familiensenats nur die sofortige Beschwerde nach § 567 ff., § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO als statthaftes Rechtsmittel für den Antragsteller im Bewilligungsverfahren in Betracht kommen und nicht der Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG. Denn statthafter Gegenstand eines Antrags nach § 23 ff. EGGVG sind Justizverwaltungsakte. Bei den Entscheidungen und Handlungen im Verfahrenskostenhilfeverfahren, zu denen auch das Vorgehen nach § 117 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO gehört, handelt es um solche des zuständigen Familiengerichts als Judikative. Zwar bestimmt sich der Begriff der Anordnung, Verfügung oder Maßnahme einer Justizbehörde im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG – des Justizverwaltungsakts – nach funktionalen Kriterien (vgl. BGH Beschluss vom 15.11.1988 – IVa ARZ (VZ) 5/88, zitiert nach juris Rn. 24), so dass grundsätzlich Fälle denkbar sind, in denen der Spruchkörper eines Gerichts insoweit als Gerichtsverwaltung tätig wird. Unter §§ 23 ff. EGGVG fallen aber keine Rechtsprechungsakte, zu denen auch die einer gerichtliche Entscheidung vorausgehenden Maßnahmen eines Gerichts gehören (vgl. Lückemann in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 23 EGGVG, Rn. 3 m. w. N.). Da es sich bei der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach § 127 Abs. 1 S. 2 ZPO zweifelsfrei um eine solche eines Gerichts handelt, kann für eine Maßnahme nach § 117 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO, die – wie oben aufgezeigt – der Ermittlung der Voraussetzungen für die zu treffende Entscheidung des Gerichts über den Bewilligungsantrag dient, nichts anderes gelten.

    Vorliegend hat das Familiengericht den als unmittelbare Reaktion auf die Zuleitung des Verfahrenskostenhilfeantrags des Beteiligten zu 1), welche durch das Familiengericht am 20.04.2016 erfolgt ist (vgl. den Abvermerk Bl. 15 der Akten zu 14 F 937/15 S), gestellten „Antrag“ vom 22.04.2016 der Beteiligten zu 2) auf Einsichtnahme in die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beteiligten zu 1) zutreffend als Anregung aufgefasst, nach § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO zu verfahren. Es hat in dem angefochtenen Beschluss vom 05.08.2016, ohne die Norm explizit zu bezeichnen, die Voraussetzungen des § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO geprüft und deren Vorliegen bejaht. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die durch den Direktor des Amtsgerichts als zuständigem Familienrichter ausdrücklich von dem Amtsgericht – Familiengericht – in Beschlussform erlassene und mit einer Rechtsmittelbelehrung, wonach die sofortige Beschwerde stattfindet, versehene Entscheidung eine solche nach § 299 Abs. 2 ZPO darstellen könnte.

    Dies vorausgeschickt wird der gegen die Bewilligung der Übersendung der Erklärung und Belege an den Gegner durch das Gericht in einem laufenden Verfahrenskostenhilfeverfahren betreffend einen Scheidungsantrag gerichtete Rechtsbehelf in der Sache regelmäßig keinen Erfolg haben (so auch in der Sache: Schleswig-Holsteinisches OLG, a. a. O., Rn 21). Wenn materiell-rechtliche Auskunftsansprüche existieren, wird es zum Zwecke der Prüfung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs regelmäßig ordnungsgemäßem gerichtlichen Ermessen im Sinne von § 117 Abs. 2 S 2 ZPO entsprechen und nicht zu beanstanden sein, wenn die Erklärung und Belege dem Gegner ohne Zustimmung des Antragstellers zur Ermöglichung eines Richtigkeitsprüfung zugänglich gemacht werden (vgl. u. a. OLG Koblenz, a. a. O., Rn. 10; OLG Karlsruhe, a. a. O., Rn. 13). Im Ergebnis kann sich die Prüfung des Gerichts damit mit Ausnahme offensichtlicher Missbrauchsfälle (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O.) regelmäßig auf das Existieren materiellrechtlicher Auskunftsansprüche beschränken, welche im Scheidungsverfahren – wie aufgezeigt – ohne Weiteres zu bejahen ist.

    Demnach dürfte der dem Senat zur Entscheidung angefallene Rechtsbehelf in der Sache keinen Erfolg haben. Dem Beteiligten zu 1) wird Gelegenheit zur Erklärung innerhalb von zwei Wochen gegeben, ob er diesen dennoch aufrechterhalten will.

    Frankfurt am Main, den 1. Februar 2017

    Oberlandesgericht, 20. Zivilsenat

    Paul Rauscher Kruza