OLG Frankfurt vom 23.06.2004 (1 WF 96/04)

Stichworte: Abfindung, Umlegung Arbeitsplatzverlust, Abfindung, Umlegung
Normenkette: BGB 1578
Orientierungssatz: Für die Umlegung der Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes auf den Zeitraum der prognostizierten Arbeitslosigkeit ist der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf der Basis der bisherigen Erwerbseinkünfte die Obergrenze. Er kann sich durch die Arbeitslosigkeit also nicht erhöhen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - Einzelrichter - auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rüsselsheim vom 08.04.2004 am 23.06.2004 beschlossen :

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Antragstellerin die Prozesskostenhilfe für eine von ihr beabsichtigten Abänderungsklage, gerichtet auf Erhöhung des Unterhalts aus einem gerichtlichen Vergleich, mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung verweigert und der hiergegen gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 21.04.2004 mit weiterer Begründung nicht abgeholfen.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat, können sich die ehelichen Lebensverhältnisse dadurch, dass der Antragsgegner inzwischen arbeitslos geworden ist und eine Abfindung erhalten hat, nicht erhöhen. Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, sie gehe, was die Umlegung der Abfindung betreffe, von unveränderten Einkommensverhältnissen aus, die sich jedoch durch Wegfall von Werbungskosten und der Erwerbstätigenpauschale erhöht hätten, verkennt sie den Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse. Diese werden nicht durch das Einkommen, sondern durch das bereinigte Nettoeinkommen geprägt.

Es ist zwar möglich, dass sich mit dem endgültigen Ausscheiden eines Unterhaltspflichtigen aus dem Erwerbsleben, sei es durch regulären Ruhestandseintritt, sei es im Wege des Vorruhestandes im Zusammenhang mit einer gezahlten Abfindung, die ehelichen Lebensverhältnisse erhöhen, wenn die mit der Erwerbstätigkeit verbundenen abzugsfähigen Aufwendungen (konkrete Werbungskosten und Erwerbstätigenpauschale) den ruhestandsbedingten Rückgang der Zahlbeträge übersteigen. Vorliegend beruht aber die Berechnung der Antragstellerin allein darauf, dass sie die Abfindung auf einen kurzen Zeitraum umlegt, wodurch sich das daraus errechnete Durchschnittseinkommen entsprechend erhöht. Bei einer Umlegung auf etwa 4 Jahre sähe die Durchschnittsberechnung bereits deutlich anders aus. Auf welchen Zeitraum eine Abfindung zur Deckung des laufenden Unterhaltsbedarfs umzulegen ist, ist Tatfrage, Obergrenze ist aber jeweils der Betrag nach den ehelichen Lebensverhältnissen (bereinigtes Nettoeinkommen), soweit nicht, wie vorstehend wiedergegeben, die Veränderung im Rahmen eines Vorruhestandes kalkulierbar dauerhaft ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 127 Abs. 4 ZPO.

Juncker