OLG Frankfurt vom 22.06.2000 (1 WF 94/00)

Stichworte: Vergleich, Kostenaufhebung Teilurteil, Kostenentscheidung, fehlende, Schlußurteil
Normenkette: ZPO 98 S. 2, 91a Abs. 2 entspr.
Orientierungssatz: Daß dem Vergleich ein Teilurteil vorausgegangen war, kann nichts daran ändern, daß die Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits insgesamt als gegeneinander aufgehoben gelten ( § 98 Satz 2 ZPO).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Bad Schwalbach vom 4.4.2000 am 22.6.2000 beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 91 a Abs. 2 ZPO zulässig, da die Beschwerdeführerinnen sinngemäß eine Entscheidung wie bei einer Erledigung der Hauptsache beantragen (OLG Nürnberg MDR 1997, 974).

Die Beschwerde ist jedoch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unbegründet.

Daß dem Vergleich ein Teilurteil vorausgegangen war, kann nichts daran ändern, daß die Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits insgesamt als gegeneinander aufgehoben gelten ( § 98 Satz 2 ZPO). Da das Teilurteil keine Kostenentscheidung enthalten konnte, wäre über die gesamten Kosten im Schlußurteil entschieden worden, wenn die Parteien keinen Vergleich geschlossen hätten. Dementsprechend muß die Kostenfolge des § 98 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits erfassen (Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl., § 98, Rdn. 2). Eine von dieser gesetzlichen Folge abweichende Regelung hätte von den Parteien vereinbart werden müssen.

Dr.Eschweiler Juncker Noll