OLG Frankfurt vom 19.06.2001 (1 WF 93/01)

Stichworte: Anordnung, einstweilige, Beschwerde Prozeßkostenhilfe, Anordnung, einstweilige
Normenkette: ZPO 644, 127 Abs. 2
Orientierungssatz: Zur Zulässigkeit von Beschwerden gegen einstweilige Anordnungen nach § 644 ZPO. Abgrenzung zu 1 WF 47/00

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 6.4.2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weilburg vom 27.3.2001 - Nichtabhilfebeschluss vom 3.5.2001 - am 19.6.2001 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Sache wird zur erneuten Bescheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) und hat auch in der Sache Erfolg.

Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats gegen eine Entscheidung des Familiengerichts, mit der Prozesskostenhilfe für eine einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO verweigert worden ist, ein Rechtsmittel nicht gegeben, weil die Entscheidung zur Hauptsache nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann (so OLG Ffm. 1 WF 47/00), doch sind diese Grundsätze vorliegend ausnahmsweise nicht anwendbar.

Das Familiengericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin könne im Hauptverfahren bezifferte Anträge stellen, die zusätzlich durch ein EA-Verfahren entstehenden Kosten würde eine verständige Partei aus eigenen Mitteln nicht aufwenden. Diese Begründung steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Vorliegend waren die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Gerichts gegeben, insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Eilmaßnahme. Mit der einstweiligen Anordnung soll dem Unterhaltsgläubiger unverzüglich ein vollstreckbarer Titel zur Verfügung gestellt werden. Dieses Ziel ist mit einer Entscheidung im Hauptverfahren - auch wenn sie alsbald ergehen sollte - nicht in gleichem Maße erreichbar. Der Unterhaltsschuldner kann nach Abschluss des erstinstanzlichen Urteils Berufung einlegen, mit der Folge, dass Unterhaltszahlungen auf absehbare Zeit faktisch nicht erfolgen müssen.

Unterbleibt in dieser Situation eine Sachentscheidung des Gerichts über die beantragte einstweilige Anordnung, ist dies als greifbar gesetzeswidrig anzusehen (vgl. OLG Ffm., FamRZ 1985, S. 193 f). Eine entsprechende Entscheidung zur Hauptsache wäre aus diesem Grund ausnahmsweise mit einem Rechtsmittel angreifbar. Entsprechend gilt dies auch für eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe.

Einer Verzögerung des Hauptverfahrens durch den aus der einstweiligen Anordnung Begünstigten kann wirksam dadurch begegnet werden, dass Abänderungen der getroffenen Entscheidung auf Antrag möglich bleiben (§ 620 b Abs. 1 ZPO).

Dr. Eschweiler Juncker Michalik