OLG Frankfurt vom 31.05.2000 (1 WF 90/00)

Stichworte: Anordnung, einstweilige, Aufenthaltsbestimmungsrecht Verfahrensfehler, Beschwerderecht, Regelungsbedürfnis
Normenkette: ZPO 620c
Orientierungssatz: Zum Regelungsbedürfnis bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege einstweiliger Anordnung, wenn der andere Elternteil den Aufenthalt der Kinder bei dem anderen Ehegatten nicht in Zweifel stellt. Beschwerderecht.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 07.04.2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 28.03.2000 am 31.05.2000 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 1.000,00 DM.

G R Ü N D E

Die gemäß § 620c ZPO zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

Ihm ist allerdings zuzugestehen, daß das erstinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet. Nachdem er mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 15.03.2000 - rechtzeitig vor dem auf den 28.03.2000 im Einstweiligen Anordnungsverfahren anberaumten Anhörungstermin - darum gebeten hatte, ihn vom persönlichen Erscheinen bei der Anhörung zu entbinden, durfte er damit rechnen, daß das Familiengericht diesen Antrag vorab bescheiden würde, so daß er mit einer Entscheidung ohne vorherige persönliche Anhörung nicht rechnen mußte.

Dieser Verfahrensmangel führt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Mit der Beschwerde beanstandet der Antragsgegner inhaltlich lediglich, daß für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter kein Anlaß gegeben sei; er stelle den Aufenthalt bei der Mutter nicht in Frage, schon gar nicht habe er die Absicht, das Kind dort wegzunehmen.

Diese Erklärung des Vaters nacht die von der Mutter angestrebte Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts aber nicht bedeutungslos. Die elterliche Sorge steht zwar aufgrund des Kindschaftsrechtsreformgesetzes den Eltern auch nach Trennung und Scheiden gemeinsam zu, wenn nicht zum Wohl des Kindes eine anderweitige Regelung erforderlich wird. An die faktische Trennung knüpft das Gesetz aber eine inhaltliche Änderung des gemeinsamen Sorgerechts, wonach dem betreuenden Elternteil die Sorge in Angelegenheiten des täglichen Lebens zusteht (§ 1687 I S. 2 BGB).

Für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil besteht ein Regelungsbedürfnis schon deswegen, damit er diese Befugnis zur Wahrnehmung der Alltagssorge auch gegenüber Dritten nachweisen kann. Dem trägt die vom Familiengericht getroffene Regelung somit angemessen Rechnung. Eine darüber hinausgehende Einschränkung des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern ist damit nicht verbunden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Wertfestsetzung aus § 3 ZPO i.V. mit § 8 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.

Juncker Carl Michalik