OLG Frankfurt vom 26.10.1999 (1 WF 89/99)

Stichworte:
Normenkette: RpflG 11 Abs. 1 i.V.m. ZPO 577 Abs. 3
Orientierungssatz: Keine Abhilfebefugnis der Rechtspfleger bei sofortiger Beschwerde.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1.Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 26. Oktober 1999 beschlossen:

Nach Rücknahme der Erinnerung hat der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert bis 300 DM.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Amtsgericht die Kosten der (abgewiesenen) Klage aus einem festgesetzten Wert von 6.358,13 DM gegen den Kläger mit 1.044 DM festgesetzt. Hiergegen hat der Kläger zum einen Beschwerde gegen die Wertfestsetzung mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts auf unter 6.000 DM und zum anderen Erinnerung eingelegt, mit der er entsprechende Verringerung des Festsetzungsbetrags erstrebt hat. Das Amtsgericht hat der Wertbeschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Beide Rechtsmittel sind in der Folgezeit zurückgenommen worden. Die Beklagte hat Kostenantrag gestellt.

Eine Entscheidung über die Kosten der Wertbeschwerde ist gemäß § 25 Abs.4 GKG nicht veranlasst.

Über die Kosten der zurückgenommenen Erinnerung hat der Senat zu befinden, da nach den ab 1. 10. 1998 geltenden Verfahrensvorschriften ( § 39 RPflG) das Rechtsmittel der Erinnerung, in deren Rahmen der Rechtspfleger über eine etwaige Abhilfe und nach Rücknahme der Erinnerung auch über die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu entscheiden hatte, weggefallen ist. An deren Stelle ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde getreten, bei der eine Abhilfebefugnis des Rechtspflegers nicht mehr vorsehen ist ( § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. 577 Abs. 3 ZPO).

Diese Frage ist allerdings streitig. Von einem Teil der Rechtsprechung (z.B. OLG Stuttgart, MDR 1999, 322; OLG München, MDR 1999, 58; OLG Köln, MDR 1999, 321; OLG Koblenz, MDR 1999, 505 = NJW RR 99, 13; SchlH OLG MDR 1999, 892) wird die Auffassung vertreten, es handele sich um ein gesetzgeberisches Versehen, als mit der Neuregelung lediglich die Abhilfebefugnis des Richters, nicht aber die des Rechtspflegers selbst beseitigt werden sollte. Die Gegenmeinung (z.B. OLG Karlsruhe, MDR 1999, 321; Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., §§ 103, 104 Rdziffer 9 ff.; Baumbach/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 104 Rdziffer 57 ff.) vertritt dagegen die Auffassung, dass die gesetzliche Regelung nach ihrem Wortlaut derart eindeutig sei, daß sie keine korrigierende Interpretation zulasse.

Der Senat schließt sich in dieser Frage der zuletzt vertretenen Auffassung an, auch zum Zwecke einer einheitlichen Handhabung, nachdem der 3. und 5. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt auf Anfrage mitgeteilt haben, daß sie an dieser von ihnen bereits geübten Rechtsauffassung festhalten wollen. Dies entspricht auch der Auffassung des 6. und 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschlüsse vom 27. 10. 1998, 6 W 186/98, MDR 99, 320, und vom 23. 3. 1999, 12 W 62/99, OLG Report 1999, 153).

Der Kläger hat die Kosten der zurückgenommenen Erinnerung in entsprechender Anwendung von 515 Abs.3 ZPO zu tragen.

Dr. Eschweiler Michalik Juncker