OLG Frankfurt vom 09.06.1999 (1 WF 82/99)

Stichworte:
Normenkette:
Orientierungssatz: Zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels nach dem UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20.06.1956

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Wiesbaden vom 11.03.1999 am 09. Juni 1999 beschlossen

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Bescheidung an das Amtsgericht -Familiengericht- Wiesbaden zurückverwiesen.

G r ü n d e :

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht dem Antragsteller für seinen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels nach dem UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20.06.1956 Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht verweigert. Der Antragsteller sei nicht sachbefugt, da der Titel nicht auf ihn, sondern seine sorgeberechtigte Mutter laute.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers, der das Amtsgericht mit Beschluß vom 30.03.1999 nicht abgeholfen hat, ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz. Jedenfalls im summarischen Verfahren kann nicht davon ausgegangen werden, daß nach dem Titel eindeutig nur die Mutter berechtigt sei. Das Urteil (eines Zivilgerichts in Bukarest/Rumänien) enthält kein einem deutschen Urteil vergleichbares Rubrum, so daß die Frage der Sachbefugnis aus den Gründen zu beantworten ist. Daraus ist eindeutig ersichtlich, daß berechtigt aus dem Urteil das Kind ist; auch handelt es sich bei dem Urteil um eine Abänderungsentscheidung eines Unterhaltstitels aus dem Scheidungsausspruch. Daß in den Gründen in der deutschen Übersetzung die Mutter des Kindes als Antragstellerin bezeichnet ist, kann durchaus auch daraus erklärbar sein, daß in dem in Rumänien geltenden Recht eine scharfe Unterscheidung der Sachbefugnis, wie in § 1629 des deutschen BGB geregelt, nicht in gleicher Weise ausgeprägt sein mag. Der am Ende des Urteils wiedergegebene Urteilstenor deutet jedenfalls daraufhin, daß es sich um einen an das Kind selbst zu zahlenden Unterhalt handelt.

Die weiteren Voraussetzungen der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe hat das Amtsgericht folgerichtig nicht geprüft; es wird hierzu im weiteren Gang des Verfahrens Gelegenheit haben ( § 575 ZPO).

In diesem Zusammenhang weist der Senat noch auf folgendes hin: Der vorliegende Titel kann naturgemäß nur für vollstreckbar erklärt werden, wenn er in dieser Form noch existiert, was nicht der Fall ist, wenn er durch ein späteres Urteil, wie vom Antragsgegner eingewandt, ersetzt worden ist. Ein solcher liegt jedoch zur Zeit nicht vor.

Es ist selbstverständlich, daß Zahlungen, die der Antragsgegner in der Vergangenheit an die Anschrift des Kindes gezahlt haben sollte, nicht mit der Begründung unbeachtlich bleiben können, daß sie an den falschen Gläubiger bewirkt worden seien, wie vom Antragsgegner in seiner schriftsätzlichen Erwiderung ausgeführt. Da die Zahlungsbelege nicht vorliegen, kann dies vom Senat nicht geprüft werden. Die Antragsteller beruft sich jedenfalls nicht hierauf, sondern darauf, daß der Antragsgegner Sachleistungen erbracht habe, die ohne Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils nicht auf den Barunterhalt angerechnet werden können, da nur der Sorgeberechtigte berechtigt ist, über die Verwendung des zu zahlenden Unterhalts zu bestimmen.

Das Verfahren der erfolgreichen Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Juncker Carl Noll