OLG Frankfurt vom 10.05.2000 (1 WF 69/00)

Stichworte: Wert, Arrestverfahren, Hauptsacheverfahren Hauptsachenwert, Bruchteil
Normenkette: GKG 25 Abs. 3, ZPO 3
Orientierungssatz: Gegenstandswert eines Arrestverfahrens

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Arrestklägerin gegen den Streitwertbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 15.2.2000 am 10.05.2000 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

G R Ü N D E :

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht den Streitwert für das mit Urteil vom 4.2.2000 in der Sache beendete Arrestverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt. Hiergegen hat die Prozeßbevollmächtigte der Arrestklägerin Beschwerde eingelegt, mit der sie Erhöhung des Streitwerts auf insgesamt 31.946,-- DM erstrebt.

Die Wertbeschwerde, der das Amtsgericht (mit Beschluß vom 29.3.2000) nicht abgeholfen hat, ist gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO in Verbindung mit § 25 Abs. 3 GKG zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel aus den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg.

Der Gegenstandswert eines Arrestverfahrens bemißt sich nach einem Bruchteil des Hauptsachewertes, wobei der Prozentsatz von dem Maß der Notwendigkeit der Sicherung für die Realisierung des Anspruchs abhängt. Er wird mangels näherer Anhaltspunkte in der Regel mit einem Drittel des Hauptsachewerts bemessen, kann sich jedoch dem Hauptsacheverfahren annähern, wenn ohne die Sicherung eine Realisierung des Anspruchs voraussichtlich ausgeschlossen wäre oder wenn schon der Arrest zur Befriedigung führt (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 21. Auflage, § 3 Rdnr. 16 "Arrestverfahren"). In keinem Fall kann aber das Arrestverfahren einen höheren Wert haben als ein vergleichbares Hauptsacheverfahren, wie dies der Beschwerdeführerin offenbar vorschwebt. Eine Klage der Arrestklägerin auf Zahlung der mit dem Arrest zu sichernden Unterhaltsforderungen von (484 ./. 125 =) 359,-- DM monatlich für die Dauer bis zur Volljährigkeit des Kindes und unter Einschluß von Rückständen für die Zeit vom 4.12.1998 bis einschließlich Mai 1999, dem Monat des Eingangs des Antragschriftsatzes (wie ersteres zwar nicht im Antragssatz, wohl aber in der Begründung geltend gemacht wird), hätte demnach einen Gegenstandswert von (359 x 18 =) 6.462,-- DM. Der Umstand, daß der wirtschaftliche Wert dieses Anspruchs weit höher ist und wohl durch die im Antrag genannte Lösungssumme von 52.000,-- DM realistisch umrissen wird, ändert daran nichts. Es ist der Regelung des § 17 GKG systemimmanent, daß der Kostenwert im Interesse der meist weniger bemittelten Rechtssuchenden unterhalb des wirklichen wirtschaftlichen Wertes der Forderung bewertet wird.

Der festgesetzte Wert von 5.000,-- DM liegt nahe an der gedachten Hauptsacheforderung und ist deshalb keinesfalls zu hoch.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.

Für das anschließende Kostenfestsetzungsverfahren weist der Senat noch darauf hin, daß der Wert des am 14.12.1999 geschlossenen Vergleichs betreffend die Höhe des geschuldeten Unterhalts den Wert des Arrestverfahrens keinesfalls erreicht, wohl kaum über dem Mindestwert (bis 600,-- DM) liegen dürfte. Zu dem Zeitpunkt des Vergleichsschlusses lag bereits ein vollstreckbarer Titel über denselben Betrag (337,-- DM nach Abzug von 125,-- DM hälftiges Kindergeld, also brutto 462,-- DM) vor (Jugendamtsurkunde vom 2.9.1999, Bl. 212). Durch den Vergleich ist lediglich der dort als fester Betrag titulierte Unterhalt in einen dynamischen Betrag, der der laufenden Anpassung unterliegt, umgeschrieben worden (462,-- DM sind genau 107 % des Regelbetrages von 431,-- DM in der zweiten Altersstufe nach der Tabelle, Stand 1.7.1999).

Juncker Carl Michalik