OLG Frankfurt vom 01.07.1999 (1 WF 61/99)

Stichworte: PKH, Erklärung, Nachreichen
Normenkette:
Orientierungssatz: Nachreichung von PKH-Unterlagen nach Instanzabschluß

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 4. 2. 1999 am 01. Juli 1999 beschlossen

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht -Familiengericht- Hanau zurückverwiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e :

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht dem Antragsgegner (im Anschluß an die instanzbeendende Sachentscheidung des Verbundverfahrens) die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert, da bis dahin die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden seien. Die vom Antragsgegner hierzu nachgereichten ergänzenden Angaben und Belege mit Schriftsatz vom 15.2.1999 hat es - nach Rücksprache- als Beschwerde ausgelegt, der es mit Beschluß vom 8.3.1999 nicht abgeholfen hat, da die Belege erst nach Abschluß des Verfahrens vorgelegt worden seien.

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Das Amtsgericht hat die Entscheidung darauf gestützt, daß nach Abschluß der Instanz wesentliche Grundlagen der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht mehr nachgereicht werden können. Diese Erwägung trägt nach Auffassung des Senats die Ablehnung einer sachlichen Nachprüfung der Kostenarmut (die Erfolgsaussicht ist für den Antragsgegner des Scheidungsverbundverfahrens nicht zweifelhaft) nicht.

Der Antragsgegner hat rechtzeitig vor Verfahrensende, mit Schriftsatz vom 30. 10. 1998, den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung gestellt und den Vordruck nebst Anlagen vorgelegt. Er ist zwar mit Verfügung des Amtsgerichts vom 28. 11. 1998 auf die Unvollständigkeit der Unterlagen und Widersprüche in den Angaben hingewiesen worden. Die anschließende Nichtbescheidung des Antrags bis zur rechtskräftigen Beendigung der Instanz mit Auschlußwirkung steht jedoch mit dem vom Gesetz hierzu vorgesehenen Verfahren nicht in Einklang. Nach 118 Abs. 3 Satz 3 ZPO setzt das Gericht dem Hilfsbedürftigen zur Ergänzung und Glaubhaftmachung seiner Angaben zur Kostenarmut eine Frist, nach deren fruchtlosem Ablauf der Antrag zurückgewiesen wird. Die Partei hat dann die Möglichkeit der Beschwerde, mit der auch die Möglichkeit einer Nachbesserung der bisherigen Angaben verbunden ist ( 570 ZPO). Ein entscheidungsloses Zuwarten mit der Gefahr, daß nach etwa inzwischen eingetretener Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache eine Bewilligung nicht mehr möglich ist, ist nur dann veranlaßt, wenn die Antragsbegründung so dürftig ist, daß eine Partei bei verständiger Würdigung vor einer nachzuholenden Ergänzung nicht mit einer positiven Entscheidung über das Gesuch rechnen kann oder wenn die Partei selbst Nachreichung von Angaben und Unterlagen ankündigt. Das ist hier nicht der Fall. Die vom Amtsgericht in seiner Zwischenverfügung beanstandeten Punkte erklären sich im wesentlichen aus den vorgelegten Unterlagen selbst, so daß dem Amtsgericht auch ohne Ergänzungen eine Sachentscheidung möglich gewesen wäre: Das im Vordruck angegebene Monatseinkommen von rund 2.000 DM ist, wie aus den beigefügten Gewinnermittlungen für die vorausgegangenen 3 Kalenderjahren ersichtlich, das durchschnittliche Nettoeinkommen, in dem die hohen PKW-Kosten für das betrieblich genutzte Fahrzeug (Taxi) bereits enthalten sind. Die übrigen angegebenen Verbindlichkeiten werden, wie im Vordruck durch liegende Striche kenntlich gemacht, nicht bedient. Die Angabe der Miete steht damit nicht in notwendigem Widerspruch zu den übrigen Angaben.

Da das Amtsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig- die Kostenarmut in der Sache nicht geprüft hat, hält es der Senat nicht für sinnvoll, dies in der Beschwereinstanz erstmals nachzuholen und überläßt dies der Vorinstanz ( §575 ZPO).

Das Verfahren der erfolgreichen Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei (KV 1952 zu 11 Abs.2 GKG). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet ( § 127 Abs. 4 ZPO).

Dr. Eschweiler Michalik Juncker