OLG Frankfurt vom 05.07.1999 (1 WF 58/99)

Stichworte: PKH Beschwerderecht Verwirkung
Normenkette: ZPO 127 Abs. 2
Orientierungssatz: Regelmäßig reicht für die Verwirkung des Beschwerderechts (gegen die Verweigerung von PKH) jedenfalls eine Frist von 1 Jahr aus (vgl. dazu Baumbach-Hartmann, 57. Aufl. Randnr. 66 zu § 127 ZPO).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 28.1.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Frankfurt a.M. vom 30.12.1998 -Nichtabhilfebeschluß vom 2.2.1999- am 5.7.1999 beschlossen

Der angefochtene Beschluß wird in folgendem Umfang aufgehoben.

Der Antragstellerin darf Prozeßkostenhilfe für ihren Auskunftsantrag wegen fehlender Erfolgsaussicht insoweit nicht verweigert werden, als der Antrag sich auf Auskunft über Forderungen des Antragsgegners gegenüber seinem früheren Arbeitgeber richtet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Frage der Kostenarmut wird die Sache zur erneuten Prüfung im Umfang der Aufhebung und zur Entscheidung an das Amtsgericht Frankfurt a.M. zurückverwiesen.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt (Nr. 1952 KostVerzeichnis).

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

G r ü n d e :

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zum überwiegenden Teil nicht zulässig, zum kleineren Teil ist sie zulässig und begründet (§ 127 Abs. 2 ZPO).

Soweit ihr Auskunftverlangen sich auf Verfahrensgegenstände bezieht (Eigentumswohnung, Lebensversicherung, Schenkungen), über die bereits im vorangegangenen Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt a. M. (Az.: 35 F 6254/96) eine Auskunft erteilt worden ist (Schreiben des Antragsgegners vom 25.4.1995 und vom 30.9.1996) ist ihr Beschwerderecht verwirkt. Die Antragstellerin hat den in diesem Verfahren ergangenen Beschluß vom 31.1.1997, mit dem ihr Prozeßkostenhilfe für ihren Auskunftsantrag mit der Begründung verweigert worden war, die Auskunft sei bereits erteilt, hingenommen und ihn nicht mit der Beschwerde angegriffen. Erst mit ihrem Antrag vom 4.8.1998 hat sie ihr Auskunftsverlangen in dem derzeit anhängigen Verfahren wieder geltend gemacht, für das mit dem angefochtenen Beschluß Prozeßkostenhilfe erneut verweigert wurde.

Die 2 Jahre nach Abweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im Vorverfahren gegen den Beschluß gleichen Inhalts eingelegte Beschwerde ist deshalb als unzulässig anzusehen, soweit sie Verfahrensgegenstände betrifft, über die bereits eine Auskunft erteilt wurde. Regelmäßig reicht für die Verwirkung des Beschwerderechts jedenfalls eine Frist von 1 Jahr aus (vgl. dazu Baumbach-Hartmann, 57. Aufl. Randnr. 66 zu § 127 ZPO). Diese Verwirkung des Beschwerderechts erstreckt sich auch auf das vorliegende Verfahren, denn sie kann nicht dadurch umgangen werden, daß bezogen auf denselben Streitgegenstand ein erneuter PKH-Antrag gestellt und nun gegen dessen Ablehnung Beschwerde eingelegt wird.

Gegenstand des erneut geltend gemachten Auskunftsanspruchs ist neben den bereits im Vorverfahren erörterten Vermögenspositionen nunmehr aber zusätzlich eine Forderung des Antragsgegners gegenüber seinem Arbeitgeber aus einem schon während der Ehe der Parteien geführten Arbeitsgerichtsprozeß. Hinsichtlich dieser Forderung war im Vorverfahren eine abschließende Auskunft vom Antragsgegner mit der Begründung nicht erteilt worden, das Gerichtsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Soweit es um diese Forderung geht, kann das Beschwerderecht daher nicht als verwirkt angesehen werden.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist auch begründet, weil ihrem Klagebegehren die Erfolgsaussicht insoweit nicht versagt werden kann.

Über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe wird das Familiengericht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats nach Prüfung der Kostenarmut der Antragstellerin zu entscheiden haben ( § 575 ZPO).

Dr. Eschweiler Noll Michalik