OLG Frankfurt vom 16.03.1999 (1 WF 54/99)

Stichworte: PKH, Eheaufhebungsklage, Erfolgsaussicht, Parteivernehmung, Beweisantizipation
Normenkette: BGB 1314 Abs. 1 Nr. 3 und 5, ZPO 114, 445
Orientierungssatz: Zwar sind im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren angebotene Beweise grundsätzlich nicht auf ihrem voraussichtlichen Erfolg zu überprüfen. Davon ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn der angebotene Beweis offensichtlich nicht tauglich erscheint.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 22. 2. 1999 am 16. März 1999 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht dem Antragsteller die von ihm beantragte Prozeßkostenhilfe für seine von ihm eingereichte Eheaufhebungsklage, gestützt auf § 1314 Abs. 1 Nr. 3 hilfsweise Nr. 5 BGB, mangels hinreichender Erfolgsaussicht verweigert. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde, der das Amtsgericht mit Beschluß vom 4. 3. 1999 nicht abgeholfen hat, ist gemäß § 127 Abs. 3 S. 2 ZPO zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erfolgsaussicht bereits wegen eines notwendigen Widerspruchs zwischen dem die unterschiedlichen Aufhebungsgründe stützenden Sachverhalt zu verneinen ist. Der Klage mangelt es bereits deshalb an der erforderlichen Erfolgsaussicht, da die Antragsgegnerin den entscheidungsrelevanten Sachverhalt bestreitet und der Antragsteller voraussichtlich den ihm obliegenden Beweis für die beiden von ihm angezogenen Aufhebungsgründe nicht wird führen können. Die Antragsgegnerin bestätigt weder, daß es nicht zu einer ehelichen Lebensgemeinschaft gekommen sei noch daß es für ihre Aufenthaltsberechtigung auf eine Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen angekommen sei. Zu ersterem trägt sie vor, daß die Parteien in ihrer Wohnung tatsächlich zusammengelebt hätten, dort auch amtlich gemeldet gewesen seien und sich lediglich wegen ihrer jeweils erstehelichen Kinder zerstritten hätten. Sie habe eine vom Antragsteller unabhängige Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Beides wird der Antragsteller mit den von ihm angebotenen Beweismitteln nicht widerlegen können. Zu dem Vorbringen der Antragsgegnerin betreffend fehlendes Motiv für eine Ehe zum Zwecke der Erschleichung einer Aufenthaltserlaubnis äußert er sich überhaupt nicht. Zu seinem Vortrag, die Parteien hätten nicht miteinander zusammengelebt, bezieht er sich lediglich auf Parteivernehmung (der Antragsgegnerin - § 445 ZPO). Zwar sind im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren angebotene Beweise grundsätzlich nicht auf ihrem voraussichtlichen Erfolg zu überprüfen. Davon ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn der angebotene Beweis offensichtlich nicht tauglich erscheint. Dies ist bei dem Beweis durch Parteivernehmung des Gegners der Fall, wenn dieser schriftsätzlich die in sein Wissen gestellte Tatsache bestreitet und keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, daß unter dem besonderen Druck einer förmlichen Vernehmung ein anderes Ergebnis zu erwarten ist. So liegt der Fall hier.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten seiner erfolglosen Beschwerde von Gesetzes wegen zu tragen (§ 49 GKG). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet ( § 127 Abs. 4 ZPO).

Juncker Michalik Carl