OLG Frankfurt vom 16.03.1999 (1 WF 53/99)

Stichworte: PKH, Schonvermögen, Vermögenseinsatz, Hausgrundstück
Normenkette: ZPO 115 Abs. 2 S. 2 i.V.m. BSHG 88 Abs. 2 Nr. 7
Orientierungssatz: Zwar gehört eine selbstgenutzte Eigentumswohnung zum Schonvermögen gemäß § 115 Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, dessen Verwertung zur Finanzierung eines Rechtsstreits der hilfsbedürftigen Partei nicht zugemutet wird. Diese Grundsätze gelten aber nicht, wenn die Partei aus der Veräußerung eines Hausgrundstücks aus anderen Gründen liquide Mittel in die Hand bekommt und diese in den Neuerwerb eines entsprechenden Hauses oder einer Wohnung investiert.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Langen vom 10. 2. 1999 am 16. März 1999 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht dem Beklagten die beantragte Prozeßkostenhilfe zur Rechtsverteidigung in dem seit Dezember 1997 anhängigen Verfahren auf Kindesunterhalt mangels Kostenarmut verweigert. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde, der das Amtsgericht (mit Beschluß vom 2. 3. 1999) nicht abgeholfen hat, ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die unentgeltliche Übertragung des hälftigen Eigentums an der von ihm erworbenen Eigentumswohnung auf seinen Bruder der Annahme seiner Kostenarmut entgegensteht. Die Kostenarmut kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Beklagte im März 1998, also nach Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens, erhebliche Eigenmittel in den Erwerb einer Eigentumswohnung investiert hat, ohne zuvor einen Teil zur Finanzierung des Rechtsstreits abzuzweigen. Zwar gehört eine selbstgenutzte Eigentumswohnung zum Schonvermögen gemäß § 115 Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, dessen Verwertung zur Finanzierung eines Rechtsstreits der hilfsbedürftigen Partei nicht zugemutet wird. Diese Grundsätze gelten aber nicht, wenn die Partei aus der Veräußerung eines Hausgrundstücks aus anderen Gründen liquide Mittel in die Hand bekommt und diese in den Neuerwerb eines entsprechenden Hauses oder einer Wohnung investiert. In diesem Fall ist sie gehalten, einen Teil des Erlöses zur Finanzierung eines Prozesses abzuzweigen, wenn dieser bereits anhängig ist oder so nahe bevorsteht, daß eine nicht auf Kosten der Allgemeinheit prozessierende Partei entsprechende Rücklagen gebildet hätte. Dies folgt bereits aus § 88 Nr. 2 BSHG, wonach freie, das heißt noch nicht in den Erwerb eines Hausgrundstücks festgelegte, Mittel nur dann zum Schonvermögen zum Zwecke des alsbaldigen Erwerbs eines solchen Hausgrundstücks rechnen, wenn der Hilfsbedürftige zu dem dort näher beschriebenen Personenkreis (blind oder pflegebedürftig) gehört. Dies trifft für den Beklagten nicht zu.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Der Beklagte hat die Gerichtskosten seiner erfolglosen Beschwerde auch ohne dahingehende und damit entbehrliche Entscheidung nach 49 GKG zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

Juncker Michalik Carl