OLG Frankfurt vom 01.08.2001 (1 WF 52/01)

Stichworte: Bedarf, nichteheliche Mutter
Normenkette: BGB 1610, 1615l ZPO 641g Abs. 3
Orientierungssatz: Der Senat folgt der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG-Report Bremen, Hamburg, Schleswig, 1999, S. 279), wonach kein Anlaß besteht, die nichteheliche Mutter bei der Unterhaltsberechnung besser zu stellen, als die getrennt lebende oder geschiedene Ehefrau.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 2. März 2001 am 28.08.2001 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird hinsichtlich des Unterhalts für die Zeit ab 1. April 2001 abgeändert:

Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin folgende Unterhaltsbeiträge zu zahlen:

Für April 2001 bis einschließlich Juni 2001 über monatlich gezahlte 1.678,-- DM hinaus monatlich weitere 445,-- DM.

Für Juli 2001 über getilgte 1.678,-- DM hinaus weitere 452,-- DM.

Für die Zeit ab August 2001 monatlich im voraus, spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats, monatlich 2.130,-- DM.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsgegner zu 7/10 , die Antragstellerin zu 3/10 zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.736,62 DM festgesetzt.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin X. in Z. bewilligt.

Gründe:

Die nach § 641 g Abs. 3 ZPO zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

Das bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners beläuft sich auf 5.805,-- DM. Wegen der Berechnung wird auf die Ausführungen im Beschluß vom gleichen Tage -1 WF 95/01 - verwiesen.

Es ist für die Zeit bis Juni 2001 zu bereinigen um den Tabellenunterhalt für den Sohn der Parteien von 604,-- DM, die Krankenkassenkosten für den Sohn der Parteien von 173,-- DM (siehe Beschluß vom gleichen Tage - 1 WF 95/01) und um den bezahlten Tabellenunterhalt von 690,--DM für das andere Kind des Antragsgegners, so daß 4.338,-- DM verbleiben.

Der vom Antragsgegner zu deckende Bedarf der Antragstellerin enthält zunächst die notwendigen Kosten für die private Krankenversicherung, da die Antragsgegnerin nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und dort derzeit auch nicht versichert werden kann. Von den nachgewiesenen Kranken- und Pflegeversicherungskosten von 732,-- DM für die Antragstellerin in Höhe von 732,34 DM ist der Beitrag von 85,80 DM monatlich für die Krankentagegeldversicherung nicht als Unterhaltsbedarf derzeit anzuerkennen. Eine derartige Versicherung macht Sinn zur Absicherung gegen Verdienstausfälle während der Selbständigkeit. Da die Antragstellerin jedoch vorträgt, derzeit nicht erwerbstätig zu sein, benötigt sie eine derartige Versicherung derzeit nicht. Es verbleibt damit ein Aufwand für Krankenversicherung von 646,-- DM. Zieht man diesen besonderten Krankenvorsorgebedarf vom zuvor ermittelten bereinigten Nettoeinkommen des Antragsgegners von 4.338,-- DM ab, so verbleibt ein Betrag von 3.692,-- DM. Billigt man hiervon der Antragstellerin unter Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus für den Antragsgegner von 20 % die Hälfte zu, also eine Quote von 40 %, so verbleiben 1.477,-- DM als Elementarbedarf neben dem Krankenvorsorgebedarf. Aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Steuererklärung 1999 mit Einnahme-Überschußrechnung ist davon auszugehen, daß der Lebensstellung der Mutter ein höherer Unterhaltsbedarf entspricht. Mehr als die oben errechneten Beträge kann sie jedoch nicht verlangen, da der angemessene Selbstbehalt des Antragsgegners so zu bemessen ist, daß ihm nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus nicht weniger verbleibt als der unterhaltsberechtigten Mutter. Der Senat folgt insoweit der Auffassung des Schleswig-Holsteinigen Oberlandesgerichts (OLG-Report Bremen, Hamburg, Schleswig, 1999, Seite 279, wonach kein Anlaß besteht, die nichteheliche Mutter bei der konkreten Unterhaltsberechnung besser zu stellen als die getrennt lebende oder geschiedene Ehefrau. Eine andere Auslegung wäre mit Art. 6 Grundgesetz nicht vereinbar (aa Büttner, FamRZ 2000, Seite 781, 784).

Die Antragstellerin ist auch bedürftig. Der Sozialhilfebezug ist nachrangig und beseitigt die Bedürftigkeit nicht. Sie hat durch eidesstattliche Versicherung vom 18.12.2000 glaubhaft gemacht, daß sie keine eigenen Einkünfte hat. Diese Glaubhaftmachung ist durch die Benennung von Zeugen nicht erschüttert. Eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung mag, wenn dieser Punkt zwischen den Parteien nicht geklärt werden kann, in einem Hauptsacheverfahren erfolgen.

Für die Zeit bis einschl. März 2001 ergeben sich danach keine Unterhaltsbeträge. Bei einem Monatsbedarf von 2.123,-- DM entfallen auf die Zeit vom 18.12. bis 31.3.2001 insgesamt 7.327,-- DM. Hierauf sind nicht nur die am 14.3.2001 gezahlten 5.791,81 DM anzurechnen, sondern noch einmal der gleiche Betrag, der als Unterhalt für die Antragsgegnerin in der erneuten Überweisung von 6.911,36 DM im Juni 2001 enthalten ist. Insoweit wird auf die Ausführungen hinsichtlich des Kindesunterhalts im Beschluß 1 WF 95/01 verwiesen.

Da das einstweilige Anordnungsverfahren keinen weiteren Aufschub duldet, war dem Antragsgegner keine weitere Frist für eine Erwiderung einzuräumen, da hinlänglich Zeit zur Erwiderung war und der Schriftsatz vom 18.7.2001 kein für den Antragsgegner nachteiliges neues Tatsachenvorbringen enthält.

Da im Hauptsacheverfahren ein Urteil bereits ergangen ist, mußte über die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Anwendung von § 92 ZPO gesondert entschieden werden. Die Wertfestsetzung entspricht dem 6-monatigen Betrag der im Beschwerdeverfahren verlangten Mehrbeträge (§ 20 Abs. 2 GKG).

Dr. Eschweiler Juncker Noll