OLG Frankfurt vom 01.12.2003 (1 WF 41/03)

Stichworte: Verfahrenspfleger Erlöschen des Gebührenanspruchs Erlöschen des Gebührenanspruchs, Verfahrenspfleger
Normenkette: BGB 1835, 1836, 242 ZSEG 15
Orientierungssatz: Der Anspruch des Verfahrenspflegers auf Vergütung erlischt binnen 15 Monaten nach seinem Entstehen. Dabei handelt es sich um eine Ausschlußfrist, nach deren Ablauf dieser Anspruch von selbst erlischt. Er steht nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten. Seinem Erlöschen kann daher auch nicht das Gebot von Treu- und Glauben im Rechtsberkeht gem. § 242 BGB entgegengehalten werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. auf die sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin vom 14.02.2003 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 15.01.2003 am 01.12.2003 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin ist nach §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 S. 3, 56 g Abs. 5 S. 1, 22 Abs. 1 FGG zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat es in dem angefochtenen Beschluss abgelehnt, für die Tätigkeit der Verfahrenspflegerin eine Vergütung auch für die Zeit vom 05.01.2000 bis zum 16.09.2000 festzusetzen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Anspruch auf Vergütung gemäß § 1836 Abs. 2 S. 4 BGB erlösche, wenn dieser nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werde. Da der Antrag der Verfahrenspflegerin auf Vergütung erst am 17.12.2001 eingegangen sei, sei der Vergütungsanspruch für die Zeit bis zum 16.09.2000 kraft Gesetzes erloschen.

Mit ihrer Beschwerde macht die Verfahrenspflegerin geltend, die Versagung der Vergütung auch für den Zeitraum bis zum 16.09.2000 verstoße gegen Treu und Glauben. Nach Übernahme der Verfahrenspflegschaft habe sie sich auf Anregung der zuständigen Richterin zunächst mit dem zuständigen Rechtspfleger in Verbindung gesetzt, um sich über ihre Ansprüche auf Vergütung zu informieren, dieser habe sie an die Bezirksrevisorin verwiesen, mit der sie wegen dieser Angelegenheit Rücksprache genommen habe. Sie habe diese gefragt, inwieweit sie bei den besonderen Umständen des Falles die Vergütung sicherstellen könne und was sie als "neue" Verfahrenspflegerin bei der Rechnungsstellung beachten müsse. Sie habe in beiderseitigem Interesse Unannehmlichkeiten vermeiden wollen und dies auch zum Ausdruck gebracht. Die Bezirksrevisorin haben ihr gegenüber geäußert, da die Richterin eine umfassende Tätigkeit für notwendig erachtet habe und dies aus der Gerichtsakte hervorgehe, könne sie mit Erstattung der Auslagen und Aufwendungen rechnen. Zweckmäßig sei es, für die Höhe der Vergütung ihre Qualifikationen nachzuweisen. Eine Information darüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Vergütungsansprüche geltend gemacht werden müssten, sei nicht erfolgt. Auf diese Auskunft der Bezirksrevisorin habe sie sich verlassen und auch verlassen dürfen.

Hilfsweise macht die Verfahrenspflegerin deswegen einen Schadensersatzanspruch wegen falscher Aufklärung geltend.

Das Familiengericht hat es zu Recht abgelehnt, eine Vergütung für die Verfahrenspflegerin auch für die Zeit vor dem 16.09.2000 festzusetzen. Wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wird, erlischt der Anspruch auf Vergütung, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach Entstehung des Anspruchs geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf das Recht von selbst erlischt. Das Erlöschen des Anspruchs ist somit von Amts wegen zu beachten und steht nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten. Anders als nach früherem Recht (auf dem die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17.07.2001, FamRZ 2002 S. 1510, basiert) ist die Frist somit nicht nur auf Einwendungen hin zu beachten. Dem Erlöschen des Anspruchs kann daher auch nicht das Gebot von Treu und Glauben im Rechtsverkehr gemäß § 242 BGB entgegengehalten werden.

Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Verlängerung der Frist beim Amtsgerichts zu beantragen (§ 15 Abs. 3 Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz i.V.m. §§ 1835 Abs. 1 S. 3 BGB), doch hat die Verfahrenspflegerin - von ihrem Standpunkt aus nachvollziehbar - von diesem Antragsrecht keinen Gebrauch gemacht. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, weil die entsprechende Vorschrift des Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetzes (§ 15 Abs. 3 S. 6 ZSEG) auf den Vergütungsanspruch des Verfahrenspflegers keine Anwendung findet (§ 1835 Abs. 1 S. 3 nimmt ausdrücklich nur auf § 15 Abs. 3 S. 1-5 des ZSEG Bezug).

Inwieweit der von der Beschwerdeführerin vorgetragene Sachverhalt Schadensersatzansprüche begründen könnte, ist vom Senat nicht zu entscheiden.

Dr. Eschweiler Sicks Michalik