OLG Frankfurt vom 26.03.2003 (1 WF 40/03)

Stichworte: Verjährung, Vergütungsanspruch, Verfahrenspfleger Verfahrenspfleger, Vergütungsverjährung
Normenkette: BGB 1836 Abs. 2 S. 4, 1908i, FGG 67 Abs. 3
Orientierungssatz: Der Vergütungsanspruch des Verfahrenspflegers erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach der jeweiligen vergütungspflichtigen Tätigkeit geltend gemacht wird. Die Vergütungsansprüche entstehen nicht erst mit der Beendigung des Verfahrens

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Verfahrenspflegerin gegen den Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Wiesbaden vom 22.01.2003 am 26.03.2003 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

Beschwerdewert: 2.810,10 EUR (3.636,73 EUR - 826,63 EUR).

Gründe:

Die gemäß §§ 50 V i.V.m. 67 III 3, 22 I FGG zulässige Beschwerde der Verfahrenspflegerin hat in der Sache aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg.

Eine Vergütung der Verfahrenspflegerin für die Zeit vor dem 18.01.2001 kann nicht mehr festgesetzt werden. Nach der zwingenden Vorschrift des § 1836 Abs. 2 S. 4 BGB ist sie erloschen, weil sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung geltend gemacht wurde. Diese Vorschrift ist gemäß §§ 67 Abs. 3 FGG, 1908 i BGB für die Vergütung der Verfahrenspflegerin maßgeblich. Vergütungsansprüche entstehen nicht erst mit Abschluss des Verfahrens sondern bereits mit der vergütungspflichtigen Tätigkeit, also tageweise (vgl. MünchKomm, BGB/Wagnitz § 1836 Rdnr. 59). Die Vorschrift des § 1836 Abs. 2 S. 4 BGB ist in dieser Fassung durch das BetÄndG vom 25.06.1998 (BGBl. I S. 1580) in das BGB eingefügt worden und verfolgt das Ziel, die Staatskasse gegen ein "Auflassen" der Aufwendungsersatz- oder Vergütungsschuld durch Ausschlussfristen zu schützen. Dem Vormund (Pfleger) sind überschaubare Abrechnungszeiträume eröffnet, ohne dass die Staatskasse mit allzu kurzfristigen Abrechnungswünschen überlastet würde (BT-Drucks. 13/7158 S. 17, zitiert bei OLG Dresden, FamRZ 99, 1610, OLG Frankfurt Beschluss vom 07.11.2001, 6 WF 139/01). Im Einzelfall kann die Frist vor ihrem Ablauf vom Gericht verlängert werden. Eine solche Verlängerung ist hier nicht erfolgt. Insbesondere ergibt sie sich auch nicht aus den Erklärungen der Bezirksrevisorin. Nimmt man hierzu das Vorbringen der Beschwerdeführerin, so bezogen sich ihre Erkundigungen nur auf Art und Umfang der Tätigkeiten, für die eine Vergütung als Verfahrenspflegerin gewährt wird.

Das Gesetz sieht keine Belehrung der Verfahrenspflegerin über den Fristablauf vor. Dies erscheint auch gerade bei einer professionellen Verfahrenspflegerin nicht geboten, da es zu ihrer Ausbildung gehören dürfte, mit solchen grundlegenden Abrechnungsvorschriften vertraut gemacht zu werden.

Der Senat verkennt nicht, dass dieses Ergebnis die Beschwerdeführerin hart trifft. Er hat jedoch keinen Entscheidungsspielraum, da die Ausschlussfrist von Amts wegen zu beachten ist. Die Möglichkeit einer "Wiedereinsetzung", wenn die Frist versäumt wurde, sieht das Gesetz nicht vor.

Dr. Eschweiler Michalik Juncker