OLG Frankfurt vom 03.01.2000 (1 WF 339/99)

Stichworte: Familiensache, Steuerveranlagung, gemeinsame, Zustimmung
Normenkette: GVG 23b ZPO 621
Orientierungssatz: Die Klage auf Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung bis zur Trennung der Parteien bzw. für das Jahr, in dessen Verlauf die Trennung erfolgt ist, gehört nicht zu den Sachen, die nach §§ 23 b GVG, 621 ZPO den Familiengerichten zugewiesen sind (Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 621, Rdn. 43 i.V. mit § 606, Rdnr. 5; Baumbach-Albers, ZPO, 58. Aufl., § 621, Rdnr. 17 mit weiteren Nachweisen).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Bad Schwalbach vom 25.11.1999, durch den der Beklagten Prozeßkostenhilfe verweigert wurde, am 03.01.2000 beschlossen

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

G r ü n d e :

Das Familiengericht ist nicht befugt, die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zu verneinen, da es funktionell nicht zuständig ist. Die Klage auf Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung bis zur Trennung der Parteien bzw. für das Jahr, in dessen Verlauf die Trennung erfolgt ist, gehört nicht zu den Sachen, die nach §§ 23 b GVG, 621 ZPO den Familiengerichten zugewiesen sind (Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 621, Rdn. 43 i.V. mit § 606, Rdnr. 5; Baumbach-Albers, ZPO, 58. Aufl., § 621, Rdnr. 17 mit weiteren Nachweisen). Hierauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen.

Mit dieser Rüge kann sich die Beklagte zutreffend dagegen verteidigen, daß eine Sachentscheidung gegen Sie durch das unzuständige Familiengericht erfolgt. Im Fall einer solchen Sachentscheidung könnte sie aufgrund ihrer rechtzeitig erhobenen Rüge in einem Berufungsverfahren eine Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die zuständige Zivilprozeßabteilung erreichen (§§ 528 Abs. 3 Satz 2, 539 ZPO). Ob die Rechtsverteidigung letzten Endes bei einer Abgabe bzw. Zurückverweisung an die Zivilprozeßabteilung dort Aussicht auf Erfolg hätte, unterliegt nicht der Prüfungskompetenz des Familiensenats.

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 575 ZPO das Prozeßkostenhilfegesuch noch nicht abschließend zu bescheiden und die Prüfung der Kostenarmut dem Amtsgericht zu überlassen. Diese Verfahrensweise gibt dem Familiengericht Gelegenheit, noch einmal die Frage seiner Zuständigkeit zu überdenken. Sollte es diese nicht mehr bejahen, könnte es das Hauptsacheverfahren an die Zivilprozeßabteilung abgeben, welche dann auch abschließend über den Prozeßkostenhilfeantrag der Beklagten zu entscheiden hätte.

Dem Senat ist eine Verweisung des Hauptsacheverfahrens an die Zivilprozeßabteilung verwehrt, da ihm durch die Beschwerde nur das Prozeßkostenhilfeverfahren angefallen ist.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Tayefeh-Mahmoudi
NollMichalik