OLG Frankfurt vom 03.12.2012 (1 WF 327/12)

Stichworte: Kostenhaftung; Gerichtlich gebilligter Vergleich; Umgang;
Normenkette: BGB 1684; FamFG 83, 156 Abs 2; FamGKG 24;
Orientierungssatz:
  • 1. Das Umgangsverfahren im Sinne von § 1684 BGB ist ein Amtsverfahren.
  • 2. In einem Amtsverfahren kommen Dispositionsakte der Beteiligten als Erledigungsereignisse nicht in Betracht, so dass es bei einer Erledigung im materiell-rechtlichen Sinne zum Abschluss des Verfahrens einer (formlosen) Feststellung des Gerichts bedarf, ohne an eine etwaige Erledigungserklärung der Beteiligten gebunden zu sein.
  • 3. Die gesetzliche Kostenverteilung nach § 83 FamFG wegen einer Erledigung des Verfahrens durch Vergleich setzt im Umgangssachen das wirksame Zustandekommen eines gerichtlich gebilligten Vergleichs im Sinne von § 156 Abs. 2 FamFG voraus.
  • 454 F 3187/10
    AG Frankfurt

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Kindschaftssache

    hat der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Einzelrichter auf die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 12. September 2012 - Nichtabhilfebeschluss vom 27. November 2012 - beschlossen:

    Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 12. September 2012 wird abgeändert.

    Die Kostenrechnung vom 06. Juni 2012 wird aufgehoben.

    Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe:

    I.

    Im Ausgangsverfahren haben die Beteiligten unter dem 28. September 2010 eine Vereinbarung zum Umgang des Kindesvaters mit den beiden minderjährigen Kindern getroffen. Eine Kostenregelung enthält diese Vereinbarung nicht. Noch im selben Termin setzte das Amtsgericht den Verfahrenswert auf 3.000,- Euro fest. Die für beide Kinder mit dem erweiterten Aufgabenkreis im Sinne von § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG bestellte Verfahrensbeiständin machte darauf hin unter dem 01. Juli 2010 gegen die Staatskasse eine Vergütung in Höhe von 1.100,- Euro geltend. Die Auszahlung dieses Betrages wurde am 15. Oktober 2010 angeordnet.

    Mit Kostenrechnung vom 06. Juni 2012 wurde gegenüber der Kindesmutter ein Betrag in Höhe von 572,25 Euro geltend gemacht, der sich aus den hälftigen Verfahrensgebühren (= 22,25 Euro) und den hälftigen Kosten des Verfahrensbeistandes (= 550,- Euro) zusammensetzt. Gegen diesen Kostenansatz wendet sich die Kindermutter unter dem 04. Juli 2012. Mit der angegriffenen Entscheidung vom 12. September 2012 wies das Amtsgericht die Erinnerung der Kindesmutter zurück. Gemäß § 83 Abs. 1 FamFG hätten die Beteiligten die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte zu tragen. Auch die Höhe der festgesetzten Kosten sei nicht zu beanstanden.

    Hiergegen wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Eingabe vom 15. Oktober 2012, mit der sie sinngemäß eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung sowie die Aufhebung der Kostenrechnung vom 06. Juni 2012 begehrt. Sie ist der Ansicht, § 158 Abs. 7 Satz 5 FamFG bestimme, dass die Vergütung des Verfahrensbeistandes stets von der Staatskasse zu zahlen sei, weshalb ihre Inanspruchnahme nicht statthaft sei. Zudem sei die festgesetzte Vergütung zu hoch.

    Das Amtsgericht half der als Beschwerde behandelten Eingabe durch Beschluss vom 27. November 2012 nicht ab. Die Bezirksrevisorin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. II.

    1. Das als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Kindesmutter ist gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 FamGKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde nicht an eine Frist gebunden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, § 66 GKG Rn. 40 m.w.Nachw.).

    2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Erinnerung der Kindesmutter hätte zur Aufhebung der Kostenrechnung führen müssen. Zwar ist bisher weder dargetan noch ersichtlich, dass die Festsetzung der Kosten der Höhe nach zu beanstanden ist, was sich bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergibt. Zu Recht geht das Amtsgericht insbesondere davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit dem Einwand der Schlechterfüllung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht gehört werden kann. Auch steht die Formulierung des § 158 Abs. 7 Satz 5 FamFG, wonach die Vergütung des Verfahrensbeistandes stets aus der Staatskasse zu zahlen ist, einer Geltendmachung der von der Staatskasse an den Verfahrensbeistand ausgezahlten Vergütung gegenüber dem Kostenschuldner für die Gerichtskosten nicht entgegen, denn diese Beträge können als "Auslagen" des Verfahrens im Sinne der §§ 1 Satz 1, 3 Abs. 2 FamGKG in voller Höhe von der Staatskasse geltend gemacht werden (vgl. Kostenverzeichnis Nr. 2013 der Anlage 1 Teil 2 des FamGKG). Es fehlt jedoch an einer Kostenhaftung der Beschwerdeführerin als Grundlage für die Geltendmachung von Kosten durch die Staatskasse. Insbesondere schuldet sie die Kosten nicht nach § 24 FamGKG.

    a) Eine Haftung nach § 24 Ziff. 1 FamGKG scheidet aus, da der Beschwerdeführerin die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung auferlegt sind. Auch hat sie die Kosten nicht nach § 24 Ziff. 2 FamGKG übernommen. Zu Unrecht geht das Amtsgericht schließlich davon aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 83 Abs. 1 FamFG und damit kraft Gesetzes (vgl. § 24 Ziff. 3 FamGKG) für die Kosten des Verfahrens haftet.

    aa) Nach § 83 Abs. 1 FamFG fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last, wenn das Verfahren durch Vergleich erledigt wird und die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen haben. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, denn die Beteiligten haben das Verfahren hier nicht in diesem Sinne "durch Vergleich erledigt".

    (1) Die Erledigung eines Verfahrens durch Vergleich setzt voraus, dass es sich bei dem maßgeblichen Verfahren nicht um ein Amtsverfahren handelt, denn nur in diesem können die Beteiligten über den Verfahrensgegenstand "verfügen" (siehe nur MünchKommZPO-Schindler, § 83 FamFG Rn. 3f.). In einem Amtsverfahren ohne Verfügungsbefugnis der Beteiligten kommen Dispositionsakte als Erledigungsereignisse nicht in Betracht, so dass es bei einer Erledigung im materiell-rechtlichen Sinne einer (formlosen) Feststellung des Gerichts bedarf, ohne an eine etwaige Erledigungserklärung der Beteiligten gebunden zu sein (a.a.O., Rn. 20). Diese formlose Feststellung kann auch in der Kostenentscheidung des Gerichts liegen, die dann nach § 83 Abs. 2 i.V.m. § 81 FamFG zu treffen ist.

    (2) Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Amtsverfahren. Die Umgangsverfahren nach §§ 1684, 1685 BGB sind deswegen Amtsverfahren, weil sich weder aus der materiell-rechtlichen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. § 1684 Abs. 3, 4 BGB) noch aus den Regeln des FamFG ergibt, dass es zu deren Einleitung eines verfahrenseinleitenden Antrages im Sinne von § 23 Abs. 1 FamFG bedarf (vgl. OLG Celle, ZKJ 2011, S. 433 mit Anmerkung Heilmann; Socha, FamRZ 2010, S. 847f.; Vöker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 5. Auflage, S. 273f.; siehe auch Heilmann, NJW 2012, S. 16, 20).

    Ein Umgangsverfahren i.S.v. § 1684 BGB wird mithin nur dann gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 FamFG "durch Vergleich erledigt", wenn die Beteiligten einen gerichtlich gebilligten Vergleich im Sinne von § 156 Abs. 2 FamFG schließen. Denn durch diesen Vergleich besonderer Art wird mit der gerichtlichen Billigung die familiengerichtliche Kindeswohlprüfung gewährleistet und zugleich der fehlenden Dispositionsbefugnis der Beteiligten im amtswegigen Umgangsverfahren Rechnung getragen, bevor der Vergleich über den Umgang zum Vollstreckungstitel erhoben wird (vgl § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG).

    bb) Das Verfahren wurde hier nicht "durch Vergleich erledigt", weil die Beteiligten keinen gerichtlich gebilligten Vergleich im Sinne von § 156 Abs. 2 FamFG geschlossen haben.

    Zwar ist umstritten, ob ein entsprechender Vermerk im Vergleichsprotokoll genügt, dem die Billigung zu entnehmen ist (so etwa OLG Schleswig, FamRZ 2012, 895; OLG Nürnberg, NJW 2011, 2816; OLG Naumburg, FamFR 2012, 44; Haußleiter, NJW-Spezial 2011, 68 f.; Schael, FamRZ 2011, 865, 866 f.; Heilmann, NJW 2012, 887,889; BeckOK-FamFG/Schlünder Rn. 18) oder ob das Gericht seine Billigung durch gesonderten Beschluss zu erklären hat (so Hammer, FamRZ 2011, 1268, 1271; Cirullies, FPR 2012, 473, 474; ders., ZKJ 2011, 448, 450 jew.m.w.Nachw.). Nach beiden Ansichten muss aber, entweder im gerichtlichen Protokoll bzw. Vermerk (bspw. " ... schließen die Beteiligten folgenden gerichtlich gebilligten Vergleich ...") oder durch gesonderte Entscheidung die Billigung des Familiengerichts als Ergebnis der durchgeführten Kindeswohlprüfung zum Ausdruck kommen (so auch OLG Naumburg, FamFR 2012, 44). Daran fehlt es vorliegend. Denn das Amtsgericht hat lediglich eine "Vereinbarung" protokolliert, ohne in irgendeiner Weise zum Ausdruck zu bringen, dass es die Prüfung vorgenommen hat, ob die Umgangsregelung der Beteiligten "dem Wohl des Kindes nicht widerspricht" (vgl. § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG).

    cc) Zwar konnten die Beteiligten im Umgangsverfahren auch ohne gerichtliche Billigung eine einvernehmliche Regelung treffen. Da sie aber über den "Streitgegenstand Umgang" bei Anhängigkeit eines familiengerichtlichen Verfahrens nicht abschließend dispositionsbefugt sind, setzt die Verfahrensbeendigung dann zum einen die formlose Feststellung der Beendigung des Verfahrens durch das Gericht voraus. Diese kann etwa durch einen entsprechenden Aktenvermerk erfolgen. Zum anderen ist in diesem Fall, wodurch das Familiengericht (inzident) ebenfalls die Beendigung des Verfahrens feststellt, der Wert abschließend festzusetzen und eine Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG zu treffen, da das Verfahren in diesem Falle im Sinne von § 83 Abs. 2 FamFG "auf sonstige Weise" seine Erledigung findet. An einer solchen Kostenentscheidung, die nunmehr nachzuholen ist, fehlt es jedoch vorliegend.

    III.

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 57 Abs. 7 FamGKG.

    Frankfurt am Main, den 03. Dezember 2012

    Dr. Heilmann