OLG Frankfurt vom 23.12.1999 (1 WF 317/99)

Stichworte: Verfahren, Beendigung, Umgangsverfahren, Untätigkeit
Normenkette: ZPO 567
Orientierungssatz: Zu den Voraussetzungen der Begründetheit einer "Untätigkeitsbeschwerde".

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragstellers vom 5. 12. 1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach vom 29. 11. 1999 am 23. 12. 1999 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Das Verfahren ist vor dem Amtsgericht fortzusetzen.

Gründe:

Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluß die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben und in den Gründen zum Ausdruck gebracht, daß es das Verfahren aufgrund einer von den Parteien am 30. 9. 1999 getroffenen Vereinbarung zum Umgangsrecht für abgeschlossen halte. Mit Scheiben vom 29. 11. 1999 wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugleich mitgeteilt, daß ein neuer Termin in der Sache nicht anberaumt wurde, weil das Verfahren durch die genannte Vereinbarung beendet worden sei.

Die gegen den Beschluß des Familiengerichts eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist vor diesem Hintergrund als Untätigkeitsbeschwerde anzusehen. Der Antragsteller hat in der Begründung seiner Beschwerde klar erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß er nicht die getroffene Kostenentscheidung angreifen will, sondern daß es ihm um eine Fortsetzung des Verfahrens in erster Instanz geht.

Die Untätigkeitsbeschwerde ist auch begründet. Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluß vom 29. 11. 1999 und dem Schreiben vom gleichen Tag deutlich gemacht, daß es das Verfahren nicht weiterbetreiben will. Eine Fortführung des Verfahrens ist aber geboten, weil es nicht durch die Vereinbarung vom 30. 9. 1999 abgeschlossen worden ist. Aus dieser Vereinbarung geht hervor, daß für einen begrenzten Zeitraum eine konkrete Umgangsregelung getroffen worden ist (Ziff. 1). In Ziffer 2. der Vereinbarung wird dann Einigkeit darüber erzielt, daß eine solche Regelung möglichst auch in Zukunft so praktiziert werden soll. Gleichzeitig wird festgehalten, daß die Parteien sich nach dem 3. Treffen noch einmal schriftlich hierzu äußern. Eine solche Regelung macht nur dann einen Sinn, wenn alle Beteiligten davon ausgehen, daß nach dem 3. Treffen das Verfahren weiterbetrieben wird. Die in dem angefochtenen Beschluß zugrundegelegte Feststellung, daß Verfahren sei beendet, entspricht somit nicht den Tatsachen.

Das familiengerichtliche Verfahren ist vielmehr nicht beendet, sondern fortzusetzen.

Soweit der Antragsteller vor der Entscheidung in der Hauptsache im Wege der Einstweiligen Anordnung vorläufige Einzelregelungen begehrt, hat hierüber ebenfalls das Amtsgericht als für das Hauptverfahren zuständige Gericht zu entscheiden.

Dr. Eschweiler Noll Michalik