OLG Frankfurt vom 03.12.1999 (1 WF 304/99)

Stichworte: Korrespondenzanwalt Parteikosten, fiktive Ratsgebühr, Höhe
Normenkette: BRAGO 20 33 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 ZPO 91
Orientierungssatz: Das Amtsgericht hat zu Recht neben den Kosten für den Hauptbevollmächtigten Korrespondenzanwaltskosten in Höhe fiktiver Parteikosten von .... festgesetzt.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 08.10.1999 am 03.12.1999 beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 522,44 DM.

G r ü n d e :

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht neben den Kosten für den Hauptbevollmächtigten Korrespondenzanwaltskosten in Höhe fiktiver Parteikosten von 522,44 DM festgesetzt.

Da der Kläger neben den Anwälten am Sitz des Prozeßgerichts in Frankfurt am Main auch Anwälte an seinem Wohnort beauftragt hatte, sind in jedem Fall Anwaltskosten in Höhe einer vollen weiteren Gebühr, also in Höhe von 735,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer angefallen. Dies gilt sowohl bei Tätigwerden der Anwälte aus Rheda-Wiedenbrück als Hauptbevollmächtigte und der Frankfurter Anwälte als Unterbevollmächtigte, als auch bei Tätigwerden der auswärtigen Anwälte als Verkehrsanwälte und der Frankfurter Bevollmächtigten als Hauptbevollmächtigte (§§ 33 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 BRAGO). Das Amtsgericht hat zugunsten des Beklagten die Einschaltung eines Verkehrsanwalts durch den Kläger als nicht notwendig angesehen und daher die Verkehrsanwaltskosten nur bis zu der Höhe festgesetzt, in dem dem Kläger eigene Kosten entstanden wären, wenn er keinen Anwalt an seinem Wohnort beauftragt, sondern unmittelbar seine Frankfurter Anwälte informiert hätte. Dies ist nicht zu beanstanden und entspricht gefestigter Rechtsprechung, auch des Senats. Auch der Höhe nach bestehen keine Bedenken gegen die angesetzten fiktiven Parteikosten. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß das Amtsgericht von 2 Informationsreisen ausgegangen ist, die der Kläger zu seinen Frankfurter Anwälten hätte durchführen müssen, wenn er keine Anwälte an seinem Wohnort beauftragt hätte. Als Kläger hätte er seine Anwälte am Ort des Prozeßgerichts schon vor Einreichung der Klage zum Zweck der Informationserteilung und Beratung aufsuchen müssen. Nachdem der Beklagte in mehreren Schriftsätzen zur Klage Stellung genommen hatte, bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß das Amtsgericht von der Notwendigkeit einer weiteren Informationsreise ausgegangen ist.

Auch der Ansatz von einer Ratsgebühr nach § 20 BRAGO in Höhe von 1/10 einer vollen Gebühr ist nicht zu beanstanden und entspricht der Rechtsprechung (OLG Stuttgart, FamRZ 1997 Seite 1413). Dem nicht rechtskundigen Kläger war zuzubilligen, zunächst einmal bei einem Anwalt an seinem Wohnort um Rat nachzusuchen, wie - auch hinsichtlich der Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten für die beabsichtigte Klage - zweckmäßig zu verfahren wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Dr. Eschweiler Juncker Noll