OLG Frankfurt vom 28.11.2012 (1 WF 294/12)

Stichworte: Gerichtlich gebilligter Vergleich; Vollstreckung; Ordnungsgeld, Jugendamt;
Normenkette: BGB 1631 Abs. 1, 1632 Abs. 2; FamFG 86 Abs. 1 Nr. 2; FamFG 89; FamFG 156 Abs. 2;
Orientierungssatz:
  • 1. Im Rahmen der Vollstreckung eines gerichtlich gebilligten Vergleichs i.S.v. § 156 Abs. 2 FamFG kann Ordnungsgeld auch gegen das Jugendamt festgesetzt werden, wenn dieses förmlicher Beteiligter ist und dem Vergleich zugestimmt hat.
  • 2. Als Beschwerdeführer ist das Jugendamt förmlicher Beteiligter des Beschwerdeverfahrens.
  • 3. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst nicht das Recht zur Regelung des Umgangs.
  • 21 F 791/12
    AG Weilburg

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Jugendamtes L. **** gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weilburg vom 03. September 2012 - Nichtabhilfebeschluss vom 16. September 2012 - beschlossen:

    Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

    Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

    Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 1.500,- Euro.

    Gründe:

    Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen das Jugendamt des L. ****.

    I.

    Den Kindeseltern wurden das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge sowie das Recht, Hilfen zur Erziehung zu beantragen für ihre beiden Kinder N. und R. durch Beschluss des Amtsgerichts Weilburg vom 31. März 2011 (Az. 21 F 1513/09 SO) entzogen und insoweit das Jugendamt des Landkreises L. als Ergänzungspfleger eingesetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde haben sie am 08. September 2011 zurückgenommen (Az,. 1 UF 134/11).

    Unter dem 04. November 2011 strengten die Kindeseltern ein Umgangsverfahren an und begehrten unter anderem unbegleiteten Umgang mit R.. Das Amtsgericht entschied mit Beschluss vom 13. Februar 2012, dass den Kindeseltern an jedem zweiten Samstag eines jeden Monats in der Zeit von 10 bis 13 Uhr und ab Mai 2012 in der Zeit von 10 bis 17 Uhr ein Recht auf unbegleiteten Umgang zusteht (21 F 1441/11 UG). Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer, das Jugendamt des Landkreises-L., Beschwerde ein und begehrte die Beibehaltung des bisher praktizierten begleiteten Umgangs. In dem vom Senat für den 08. Mai 2012 anberaumten Termin schlossen die anwesenden Kindeseltern, die für R. bestellte Verfahrensbeiständin sowie die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Billigung des Senats einen Vergleich, in welchem insbesondere festgelegt worden ist, dass den Eltern das Recht zusteht, mit R. an jedem 2. Samstag im Monat in der Zeit von 10 bis 17 Uhr Umgang zu haben. Der Umgang werde von einem Betreuer der Einrichtung begleitet. Die Anwesenden legten weiter fest, dass Einigkeit bestehe, dass eine geeignete Ersatzperson den Umgang begleiten soll, wenn ein Betreuer aus der Einrichtung nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Diese Vereinbarung wurde den Anwesenden vorgespielt und genehmigt.

    Unter dem 06. Juni 2012 beantragten die Kindeseltern im vorliegenden Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen den vor dem Oberlandesgericht geschlossenen gerichtlich gebilligten Vergleich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Beschwerdeführer. Die Kindeseltern seien von dem Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt worden, dass der Umgang am Samstag, den 09. Juni 2012 nur drei Stunden stattfinden könne, denn die Kostentragungspflicht zwischen dem bisher zuständigen Beschwerdeführer und dem übernehmenden Jugendamt des M. sei nicht geklärt. Letzteres habe nur die Kosten für einen begleiteten Umgang von drei Stunden erklärt. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens erklärte die Beschwerdeführerin, dass seine Zuständigkeit bereits seit dem 29. Februar 2012 nicht mehr gegeben sei, da R.s Eltern in den M.-Kreis verzogen seien. Das Jugendamt M. erklärte im Vollstreckungsverfahren sinngemäß, sich an den vor dem Oberlandesgericht geschossenen gerichtlich gebilligten Vergleich nicht gebunden zu fühlen. Die drei Umgangstermine in den Monaten Juni bis August 2012 fanden daraufhin begleitet für jeweils drei Stunden statt. Das Jugendamt M. lehnte am 14. August 2012 einen von der Ergänzungspflegerin im Rahmen ihres Aufgabenkreises gestellten Antrag auf Hilfen zur Erziehung ab, da der angedachte begleitete Umgang von sieben Stunden "für das Kindeswohl massiv abträglich" sei.

    Mit der angegriffenen Entscheidung setzte das Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500,- Euro fest, da dieser in den Monaten Juni, Juli und August entgegen den Festlegungen im Vollstreckungstitel einen begleiteten Umgang nur für drei Stunden und nicht für sieben Stunden umgesetzt habe. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel vom 14. September 2012, welchem das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

    Im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie das schriftsätzliche Vorbringen Bezug genommen.

    II.

    Die nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Jugendamtes L. ist unbegründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für Vollstreckungsmaßnahmen, die sich vorliegend aus §§ 86 ff. FamFG ergeben, sind erfüllt.

    1. Der gerichtlich gebilligte Vergleich vom 08. Mai 2012, der auch einen Warnhinweis im Sinne von § 89 Abs. 2 FamFG enthält, ist ein Vollstreckungstitel und hat einen gegen den Beschwerdeführer vollstreckbaren Inhalt. a) Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der gerichtlich gebilligte Vergleich ein Vollstreckungstitel i.S.v von § § 86 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG ist. Zum einen genügt er den Formerfordernissen des Gesetzes, denn er wurde den Beteiligten insbesondere gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 162 Abs. 1, 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vorgespielt und genehmigt. Die Genehmigung erfolgte auch durch alle Beteiligte des Beschwerdeverfahrens, insbesondere durch die Kindeseltern sowie den Verfahrensbeistand (vgl. § 158 Abs. 3 Satz 2 FamFG) und schließlich auch ausdrücklich durch das Jugendamt Landkreis L.. Diese Genehmigung erteilte das Jugendamt in seiner Stellung als Beteiligter im förmlichen Sinne. Denn dieses war - wie sich auch aus dem Rubrum des gerichtlichen Protokolls vom 08. Mai 2012 ergibt - durch seine Stellung als Beschwerdeführer im Umgangsverfahren Beteiligter (siehe nur Keidel-Engelhardt, FamFG, § 162 Rn. 16). b) Der vom Senat gebilligte Vergleich hat auch einen gegen den Beschwerde- führer vollstreckbaren Inhalt. Ein vollstreckungsfähiger Inhalt im Sinne von § 89 Abs. 1 FamFG setzt lediglich eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts und nicht eine Auferlegung konkreter Verpflichtungen voraus (vgl. BGH, FamRZ 2012, 533 ff.). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Umgangstitel detailliert bezeichnete Verpflichtungen enthält (BGH, a.a.O.; vgl. zum alten Recht schon OLG Frankfurt, OLGR 2008, 841). Das seit dem 01. September 2009 geltende Vollstreckungsrecht stellt gerade nicht mehr auf einen Verstoß gegen eine Handlungs- oder Duldungspflicht, sondern - zum Zwecke einer großzügigeren Regelung der Vollstreckungsvoraussetzung- allein auf eine Zuwiderhandlung gegen einen entsprechenden Vollstreckungstitel ab (BGH, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt der Vollstreckungstitel vom 08. Mai 2012, denn ihm ist insbesondere die Art des Umgangs (begleitet) sowie der konkrete zeitliche Umfang zu entnehmen und nur letzterer steht im vorliegenden Vollstreckungsverfahren im Streit. Weiter wurde ausdrücklich festgelegt, dass eine geeignete Ersatzperson den Umgang begleiten wird, falls aus der Einrichtung ein Betreuer nicht zur Verfügung gestellt werden kann.

    2. Der Beschwerdeführer hat dem Vollstreckungstitel im Sinne von § 89 Abs. 1 FamFG zuwidergehandelt. Es sind auch keine Gründe vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, dass der Beschwerdeführer die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hätte. a) Das Jugendamt hat der Verpflichtung zuwider gehandelt, den Umgang dem Vollstreckungstitel entsprechend zu fördern. aa) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt die zu ahndende Zuwiderhandlung jedoch nicht darin, dass es als Ergänzungspfleger seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre. Zutreffend weist das Jugendamt darauf hin, dass im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens zu unterscheiden ist, ob das Jugendamt als (Amts-)Vormund bzw. Pfleger und/oder im Rahmen des § 162 FamFG zu beteiligen ist. Vorliegend scheitert die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Ergänzungspfleger jedoch bereits daran, dass dieser zum einen bereits nicht förmlicher Beteiligter des Umgangsverfahrens gewesen ist. Dieser hatte weder Beschwerde eingelegt, noch ergibt sich seine Beteiligtenstellung - wie das Amtsgericht meint - aus dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmungsrecht. Denn das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst nicht die Befugnis, den Umgang zu regeln, was sich bereits aus dem Nebeneinander von § 1631 Abs. 1 BGB und § 1632 Abs. 2 BGB sowie von § 151 Nr. 1 und 2 FamFG ergibt (näher hierzu Heilmann, Die Gesetzeslage zum Sorge- und Umgangsrecht, NJW 2012, 16, 20). Zum anderen hat der Ergänzungspfleger auch (deswegen) den Vergleich vom 08. Mai 2012 nicht genehmigt bzw. für dessen Wirksamkeit auch nicht genehmigen

    müssen. Er war deswegen zum Termin auch nicht geladen und in diesem nicht anwesend. bb) Als Beschwerdeführer und Beteiligter des Umgangsverfahrens hat das Jugendamt L. dem Vollstreckungstitel jedoch zuwider gehandelt. Durch die ausdrückliche Genehmigung des Vergleichs durch die im Termin anwesende Vertreterin dieses Jugendamtes hat das Jugendamt des L. im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sein Einverständnis zum begleiteten Umgang, dessen Einrichtung er mit der Einlegung der Beschwerde im Übrigen angestrebt hat, erklärt. Er hat sich damit jedenfalls dazu verpflichtet, diesen im festgelegten zeitlichen Umfang zu fördern. Wäre dies in der gebotenen Weise erfolgt, wären die Termine in den Monaten Juni; Juli und August 2012 nicht - wegen der vom Jugendamt L. angeführten Kostenübernahmeprobleme - lediglich im Umfang von 3 Stunden erfolgt. Fachliche Bedenken hätten dazu führen müssen, dass die Vereinbarung von der Vertreterin des Jugendamtes nicht genehmigt wird. Gleiches gilt bei etwaigen Bedenken oder Streitigkeiten hinsichtlich der örtlichen oder sonstigen Zuständigkeit für die Übernahme etwa entstehender Kosten. Beides war nicht der Fall. Derartige Bedenken hätten von dem Beschwerdeführer vor Abschluss des Vergleichs geklärt werden sollen und müssen. Es ist Sache des Beschwerdeführers und nicht Aufgabe des Familiengerichts, vor Abschluss eines Vergleichs die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln nach dem SGB VIII in eigener Verantwortung zu prüfen. b) Es ist auch nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer die Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel nicht zu vertreten hätte (vgl. § 89 Abs. 4 FamFG). Insoweit kann der Beschwerdeführer nicht damit gehört werden, dass nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften keine Zuständigkeit mehr für die Leistungserbringung bestünde, denn dieser Gesichtspunkt war dem Jugendamt bereits zum Zeitpunkt seiner Genehmigung des gerichtlich gebilligten Vergleichs bekannt. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr von der (neuen) Erkenntnis überrascht worden sein sollte, dass es Schwierigkeiten hinsichtlich der Kostentragung oder aus sonstigen Gesichtspunkten öffentlich-rechtlicher Art geben könnte, hätte er eine Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel dadurch vermeiden können, dass er die Abänderung des Vollstreckungstitels im Rahmen der §§ 1696 BGB, 166 FamFG auf Grund veränderter Tatsachen sowie die Einstellung der Vollstreckung gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FamFG anregt. Eines förmlichen Antrages i.S.v. § 23 Abs. 1 FamFG, nur ein solcher würde eine Antragsbefugnis voraussetzen, bedarf es insoweit ohnehin nicht (vgl. nur OLG Schleswig, ZKJ 2012, 193f.). Mit der Berufung auf eine etwaige örtliche Unzuständigkeit nach dem SGB VIII für die Einleitung eines Abänderungsverfahrens kann sich der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nach den Maßstäben des § 89 Abs. 4 FamFG nicht entlasten. Bis zu einer etwaigen Abänderung bzw. Einstellung der Vollstreckung bleibt der gerichtlich gebilligte Vergleich für das Jugendamt L. wirksam und verbindlich. Dieses Ergebnis trägt im Übrigen auch dem Umstand Rechnung, dass gerichtliche Entscheidungen im staatlichen Rechtsschutzsystem für die Dauer ihrer Bestandskräftigkeit von den Beteiligten beachtet werden. Damit behält das Vollstreckungsverfahren seine Funktion der effektiven Durchsetzung eines Vollstreckungstitels, der im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts - und mithin auch des Kindeswohls - entstanden ist (vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 292.).

    Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen auch den gesetzgeberischen Grundwertungen. Denn der gesetzlichen Regelung in § 86 c SGB VIII ist ebenfalls der Gedanke zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht allein unter Hinweis auf einen Wechsel der (öffentlich-rechtlichen) örtlichen Zuständigkeit zu entlasten vermag. Denn hiernach bleibt der bisher zuständige örtliche Träger bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt.

    3. Auch sonstige Gründe, die der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Beschwerdeführer entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. a) Der Festsetzung eines Ordnungsgeldes widerspricht nicht - wie der Beschwerdeführer meint - der gesetzlichen Regelung des § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kommt im Rahmen der Aufsicht des Familiengerichts über die Tätigkeit von Vormund bzw. Pfleger eine Festsetzung von Zwangsgeld, um zur Befolgung seiner Anordnungen anzuhalten, gegen das Jugendamt nicht in Betracht, wenn dieses zum Vormund bzw. Pfleger bestellt ist. Zum einen erfolgt hier nicht die Festsetzung von Zwangsgeld, sondern von Ordnungsgeld. Zum anderen geht es nicht um die Befolgung einer familiengerichtlichen Anordnung im Rahmen der Aufsicht im Sinne von §§ 1837ff. BGB, sondern um die Vollstreckung eines umgangsrechtlichen Titels. Schließlich ergeht die Vollstreckungsmaßnahme nicht gegen das Jugendamt als Pfleger. Nach alledem scheidet auch eine entsprechende Anwendung dieser Regelung aus. b) Der Vollstreckung steht es auch nicht entgegen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine Behörde handelt. Der Beschwerdeführer geht insoweit fehl in der Annahme, die Vorschriften des Vollstreckungsrechts würden grundsätzlich durch den Verwaltungsrechtsweg verdrängt. Dies ergibt sich bereits mit einem Blick auf die allgemeinen Regeln des Zwangsvollstreckungsrechts in der Zivilprozessordnung, denn § 882 a ZPO setzt die Möglichkeit der Vollstreckung gegen den Staat denknotwendig voraus. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob und welche öffentlich-rechtlichen Akte der Leistungserbringung erforderlich sind (für den begleiteten Umgangs siehe nur OVG Berlin-Brandenburg, ZKJ 2012, S. 362ff.), um einem Vollstreckungstitel der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Durchsetzung zu verhelfen. Einer Klärung des Verhältnisses von Familiengerichtsbarkeit, Jugendamt und Verwaltungsgerichts-barkeit (hierzu nur Sommer, Strukturdefizite im Kindschaftsrecht, ZKJ 2012, 135-140) bedarf es daher vorliegend nicht. c) Schließlich steht der Festsetzung eines Ordnungsgeldes auch § 36 a SGB VIII nicht entgegen. Insoweit kann dahinstehen, welche Rechtsfolgen sich aus dieser Regelung über die Kostentragung zum Verhältnis von Familiengericht und Jugendamt ableiten lassen. Zuletzt wurde sowohl in der obergerichtlichen Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. OLG Koblenz, NJW 2012, S. 3108) als auch derjenigen der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VGH Hessen, Beschluss vom 07.11.2012, Az.:7 L 2673/12) eine Letztverantwortung bzw. ein Letztentscheidungsrecht des Familiengerichts hervorgehoben. Um die damit auch angesprochene Frage einer sogenannten Anordnungskompetenz des Familiengerichts gegenüber dem Jugendamt geht es jedoch vorliegend nicht. Denn zum einen hat das Jugendamt durch die Genehmigung des Vergleichs selbst eine Verpflichtung übernommen und zum anderen stellt sich das Problem der Anordnungskompetenz in den Fällen des begleiteten Umgangs regelmäßig ohnehin nicht, da gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB die Mitwirkungsbereitschaft eines Dritten - also auch des Jugendamtes - unabdingbare Voraussetzung für dessen Anordnung ist (hierzu nur Keuter, Begleiteter Umgang, Das Jugendamt 2011, S. 373ff.). Diese Mitwirkungsbereitschaft hat der Beschwerdeführer in dem Vollstreckungstitel jedoch ausdrücklich erklärt. Auch hier gilt, dass eine Änderung dieser Haltung des Jugendamtes, sei es aus fachlichen Gründen, sei es aus sonstigen Erwägungen des SGB VIII regelmäßig Anlass für die Anregung der Einleitung eines umgangsrechtlichen Abänderungsverfahrens geben wird.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die Gerichtskosten auf § 2 FamGKG bzw. § 64 Abs. 3 SGB X, und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten auf §§ 87 Abs. 5 i.V.m. 84 FamFG.

    IV.

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde maßgeblichen Fragen sind insbesondere durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.02.2012 (FamRZ 2012, 533ff.) geklärt.

    Frankfurt am Main, den 28. November 2012

    Michalik Wegener Dr. Heilmann