OLG Frankfurt vom 21.02.2000 (1 WF 271/99)

Stichworte: Auskunft, Vermögen, Verweigerung
Normenkette: BGB 1379, 1386 Abs. 3, 1385, 1353
Orientierungssatz: Zu den Voraussetzungen einer Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach vom 13.09.1999 am 21.02.2000 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derer des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

G r ü n d e :

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht - nach beiderseitiger Erledigungserklärung - die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt, da die Klage, gerichtet auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns, ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin (§ 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO) hat in der Sache Erfolg und führt zur Änderung der Kostenentscheidung.

Die Beschwerdeschrift gegen den der Klägerin am 01. 10. 1999 zugestellten Beschluß trägt allerdings den Eingangsstempel 16. 10. 1999, womit sie, falls die Beschwerde an diesem Tage beim Amtsgericht eingegangen wäre, verfristet wäre. Indes geht der Senat aufgrund der eidesstattlichen Erklärung der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in Verbindung mit der von ihm eingeholten amtlichen Auskunft des Amtsgerichts davon aus, daß sie bereits am Vortag, dem 15. 10. 1999, und damit rechtzeitig, in den Machtbereich des Amtsgerichts gelangt ist. Die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat nachvollziehbar vorgetragen und an Eides statt versichert, daß sie den Schriftsatz am Freitag, den 15. 10,. zwischen 16.00 und 17.00 Uhr selbst in den (einzigen) Briefkasten des Amtsgerichts Bad Schwalbach eingeworfen habe. Der Direktor des Amtsgerichts Bad Schwalbach hat nach Einholung einer Stellungnahme des an dem Samstag diensttuenden Beamten mitgeteilt, daß es nicht ausgeschlossen werden könne, daß ein noch am Freitag eingeworfener Schriftsatz versehentlich mit dem Eingangsstempel des folgenden Tages, an welchem durch den Bereitschaftsdienst der Briefkasten geleert und die Eingänge getrennt nach den vor und nach Mitternacht eingeworfenen Schriftsätzen gestempelt werden, versehen worden ist.

Die Beschwerde ist auch begründet. Gemäß § 1386 Abs. 3 BGB kann ein Ehegatte auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Bei dieser Auskunftspflicht handelt es sich nicht um die nach § 1379 BGB, die erst ab Rechtshängigkeit der Scheidung entsteht, sondern um eine in der genannten Bestimmung des § 1386 Abs. 3 zugrundegelegte Verpflichtung zur Information über das vorhandene Vermögen, die aus § 1353 BGB abgeleitet wird (vgl. Gernhuber in Münchner Kommentar, 3. Aufl., § 1385, 1386 Rdnr. 25). Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts deutet der Senat das Verhalten des Beklagten auch dahin, daß es sich um eine beharrliche Weigerung handelt. Allerdings reicht eine einfache verzugsbegründende Aufforderung zur Auskunftserteilung nicht. Der Beklagte ist jedoch in zwei anwältlichen Schriftsätzen zur Auskunftserteilung aufgefordert worden, wobei er in beiden Schriftsätzen auf die Rechtsfolge des § 1386 unter der Androhung einer Klage auf vorzeitigen Zugewinn hingewiesen worden ist. Zwischen den beiden Schriftsätzen (19. 9. und 2. 12.) liegt ausreichende Frist zur Rückäußerung. Ein Schweigen auf diese Aufforderung kann nicht anders denn als Weigerung ausgelegt werden. Aus Sicht des klagenden Ehegatten war es danach aussichtslos, den Beklagten durch mehrere (wie viele?) Mahnschreiben nochmals zu erinnern. Es kommt hinzu, daß, wie sich aus dem vorliegenden Wortlaut des ersten Aufforderungsschreibens ergibt und von der Klägerin unwidersprochen in der Beschwerdebegründung aufgegriffen worden ist, bereits die Klägerin selbst während der Ehe den Beklagten aufgefordert hat, sie über den Verbleib einer Erbschaft in Höhe von 130.000,-- DM zu informieren und daß der Beklagte hierzu den Standpunkt eingenommen habe, das gehe sie nichts an. Vor diesem Hintergrund kann das begründungslose Schweigen auf zwei anwaltliche Aufforderungsschreiben nicht anders denn als beharrliche Weigerung ausgelegt werden. Daß der Höhe nach ein Zugewinnausgleichanspruch besteht, und daß dieser ohne vorzeitige Geltendmachung gefährdet wäre, ist in dem Fall des § 1386 Abs. 3 BGB nicht erforderlich.

Die Klage auf vorzeitigen Zugewinn wäre danach ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich erfolgreich gewesen. Es entspricht danach der Billigkeit (§ 91 a ZPO), dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Dr. Eschweiler Noll Juncker