OLG Frankfurt vom 29.11.2000 (1 WF 268/00)

Stichworte: Verfahrenspfleger, Beschwerderecht, Auswahl
Normenkette: FGG 50
Orientierungssatz: Der Senat hält die Beschwerde gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers überhaupt wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Sorgerecht für zulässig (Entscheidung vom 21.12.1999, 1 WF 221/99), die Auswahl des Verfahrenspflegers kann aber nur angegriffen werden, wenn das Amtsgericht seinen Beurteilungsspielraum bei dieser Auswahl schwerwiegend überschreitet, in dem es beispielsweise eine in keiner Weise dazu qualifizierte Person damit betraut.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 7.11.2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Langen vom 25.10.2000 am 29. November 2000 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 2.000,-- DM.

Gründe:

Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, daß das Amtsgericht eine Ablehnung der Verfahrenspflegerin wegen der Besorgnis der Befangenheit für unzulässig erachtet hat, ist sie bereits aus der zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht begründet.

Sie ist aber auch nicht begründet, wenn die Beschwerde als Beanstandung der Auswahl der Verfahrenspflegerin nach § 50 FGG anzusehen ist.

Der Senat hält die Beschwerde gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers überhaupt wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Sorgerecht für zulässig (Entscheidung vom 21.12.1999, 1 WF 221/99), die Auswahl des Verfahrenspflegers kann aber nur angegriffen werden, wenn das Amtsgericht seinen Beurteilungsspielraum bei dieser Auswahl schwerwiegend überschreitet, in dem es beispielsweise eine in keiner Weise dazu qualifizierte Person damit betraut.

Dafür sind auch nach dem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a FGG).

Die Wertfestsetzung folgt aus § 30 KostO.

Dr. Eschweiler Juncker Michalik