OLG Frankfurt vom 22.01.2001 (1 WF 267/00)

Stichworte: Kindschaftssache, einstweilige Anordnung, Prozeßkostenvorschuß
Normenkette: ZPO 641 d, BGB 1615 a, 1601, 1610 Abs. 2
Orientierungssatz: Im Rahmen der einstweiligen Anordnung nach § 641 d ZPO kann ein Prozeßkostenvorschuß geltend gemacht werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Langen vom 24.10.2000 am 22. 01. 2001 beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.670,-- DM

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, an die Klägerin einen Prozesskostenvorschuss für das von ihr eingeleitete Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft zu zahlen. Die hiergegen gerichtete, nicht näher begründete Beschwerde des Beklagten ist als einfache Beschwerde gemäß § 641 d Abs. 3 ZPO zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Im Rahmen der einstweiligen Anordnung gemäß § 641 d ZPO kann das Amtsgericht im Kindschaftsverfahren dem Beklagten die Zahlung von Unterhalt aufgeben. Dies schließt einen Prozesskostenvorschuss (§§ 1615 a, 1601,1610 Abs. 2 BGB) mit ein (OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 1426). Die Voraussetzungen hierfür im übrigen hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss zutreffend und auch von der Beschwerde nicht angegriffen bejaht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Dr. Eschweiler Juncker Michalik