OLG Frankfurt vom 28.02.2001 (1 WF 249/00)

Stichworte: Kostenentscheidung, Zeitpunkt
Normenkette: FGG 13a
Orientierungssatz: Eine Anordnung der Kostenerstattung kommt nur bei einer das Verfahren abschließenden Verfügung, bei Erledigung der Hauptsache, Antragsrücknahme oder Vergleichsschluß in Betracht (vgl. Keidel/Zimmermann, FGG, 14. Aufl. 1999, § 13a Rdnr.3). Vorher ist eine für die Frage der Kostentragung erforderliche abschließende Beurteilung nicht möglich.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgericht in Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Groß-Gerau vom 27.9.2000 am 28.2.2001 beschlossen:

Die Kostenentscheidung wird aufgehoben.

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes wird verworfen.

Gründe

Die Antragstellerin ist die am 12.1.1985 geborene Tochter des Antragsgegners. Sie hat das Verfahren eingeleitet, um zu erreichen, daß ihr Vater wieder Kontakt zu ihr aufnimmt. Im Termin am 27.9.00 ist lediglich der Antragsgegner, nicht aber die ebenfalls geladene Antragstellerin erschienen. Das Amtsgericht hat im Termin einen Beschluß verkündet, mit dem es den Geschäftswert auf 1000 DM festgesetzt, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt und festgestellt hat, daß das Verfahren ruht.

Die Kostenentscheidung war aufzuheben. Eine Anordnung der Kostenerstattung kommt nur bei einer das Verfahren abschließenden Verfügung, bei Erledigung der Hauptsache, Antragsrücknahme oder Vergleichsschluß in Betracht (vgl. Keidel/Zimmermann, FGG, 14. Aufl. 1999, § 13a Rdnr.3). Vorher ist eine für die Frage der Kostentragung erforderliche abschließende Beurteilung nicht möglich. Diese Voraussetzung lag hier nicht vor.

Nach der Rechtsprechung des Senats beträgt der Geschäftswert des Umgangsverfahrens in der Regel 5000 DM. An einer solchen Erhöhung hat der Antragsgegner kein Rechtsschutzinteresse. Es bestünde nur für den Rechtsanwalt, wenn er die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt hätte. So versteht der Senat die Beschwerdeschrift jedoch nicht.

Dr. Eschweiler Noll Carl