OLG Frankfurt vom 14.12.1998 (1 WF 248/98)

Stichworte: PKH, Aufhebung, Sanktionscharakter
Normenkette: ZPO 124 Nr. 2, 117 Abs. 2, 570
Orientierungssatz: Die Frankfurter Familiensenate teilen in ständiger Rechtsprechung (z.B. FamRZ 1992, 838) nicht die Ansicht, die Vorschrift des § 124 Nr. 2 ZPO habe insoweit Sanktionscharakter, und bei grob fahrlässiger Verletzung der Erklärungspflicht aus § 120 Abs.4 Satz 2 ZPO reiche das Nachholen der Erklärung nicht aus, um die ergangenen Aufhebung der Prozeßkostenhilfe abzuwenden (so OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 837).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgericht in Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antraagsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Weilburg vom 29.7.1998 am 14.12.1998 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

G r ü n d e

Nachdem die Antragsgegnerin nicht auf die Aufforderung reagiert hatte, ihre aktuellen Einkommensverhältnisse zu belegen, hat das Amtsgericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durch den angefochtenen Beschluß aufgehoben.

Diese Aufhebung konnte keinen Bestand haben, nachdem die Antragsgegnerin mit dem Erinnerungsschreiben eine Erklärung gemäß § 117 Abs.2 ZPO vorgelegt hat, die ergibt, daß sich an ihrer Bedürftigkeit nichts geändert hat.

Die Frankfurter Familiensenate teilen in ständiger Rechtsprechung (z.B. FamRZ 1992, 838) nicht die Ansicht, die Vorschrift des § 124 Nr. 2 ZPO habe insoweit Sanktionscharakter, und bei grob fahrlässiger Verletzung der Erklärungspflicht aus § 120 Abs.4 Satz 2 ZPO reiche das Nachholen der Erklärung nicht aus, um die ergangenen Aufhebung der Prozeßkostenhilfe abzuwenden (so OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 837). Die aufhebende Entscheidung erwächst nicht in Rechtskraft, und im Beschwerdeverfahren können gemäß § 570 ZPO grundsätzlich neue Tatsachen vorgebracht werden, die dann auch zu berücksichtigen sind. Im übrigen ist Prozeßkostenhilfe dem weiteren Bereich der Sozialhilfe zuzuordnen, in dem im allgemeinen selbst erschlichene Leistungen nicht entzogen werden, wenn auch bei richtigen Angaben der Anspruch begründet gewesen wäre. Dann aber kann auch eine verletzte Offenbarungspflicht nicht dazu führen, daß ein im übrigen begründeter Anspruch auf Prozeßkostenhilfe verwirkt wird.

Dr. Eschweiler Michalik Noll