OLG Frankfurt vom 05.10.1999 (1 WF 246/99)

Stichworte: rechtsvernichtende Einwendungen Verwirkung einstweilige Anordnung
Normenkette: ZPO 127a, 620 ff, 644
Orientierungssatz: Vollstreckungsabwehrklage gegen einstweilige Anordnung; zulässige Einwendungen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 17.09.1999 am 05.10.1999 beschlossen

Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Beschlüsse im Verfahren nach § 769 ZPO sind nach der ständigen Rechtsprechung der Frankfurter Senate für Familiensachen mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (vgl. FamRZ 1982, 736). Allerdings ist die Prüfung durch das Rechtsmittelgericht auf Ermessensüberschreitungen oder Rechtsfehler beschränkt.

Gemessen an diesem Maßstab ist die Beschwerde nicht begründet. Das Amtsgericht hat ohne Rechtsfehler die verfahrensgegenständliche Vollstreckungsabwehrklage als unzulässig und damit für eine vorläufige Einstellung des damit bekämpften Titels ungeeignet angesehen. Zwar ist der Weg der Vollstreckungsabwehrklage gegen eine einstweilige Anordnung (§§ 127a, 620 ff., 644 ZPO) nicht gänzlich verschlossen (BGH FamRZ 1983, 355 = NJW 1983, 1330). Dies soll nach verbreiteter Auffassung (vgl. Gießler, Vorläufiger Rechtsschutz in Ehe-, Familien- und Kindschaftssachen, 2. Aufl., Rdnr. 255) nicht erst, wie in dem vom BGH a.a.O. entschiedenen Fall nach Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens, sondern auch während des Verfahrens und parallel zu der Möglichkeit, gegen die einstweilige Anordnung im Wege der Abänderungsmöglichkeiten im Eilverfahren (§ 620b ZPO) vorzugehen, möglich sein. Dies mag indes auf sich beruhen. Jedenfalls ist die Vollstreckungsabwehrklage beschränkt auf die Geltendmachung nachträglich entstandener rechtsvernichtender und rechtshemmender Einwendungen (BHG a.a.O., S. 356). Damit sind alle Einwände ausgeschlossen, die gegen ein gleichlautendes Urteil im Wege der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) erhoben werden könnten. Dies betrifft hier den Einwand des Klägers, das maßgebliche Einkommen sei durch Änderung der Lohnsteuerklasse geringer als vom Amtsgericht in der einstweiligen Anordnung zugrundegelegt. Dasselbe gilt für die nunmehr mit der Beschwerde erstmals vorgetragene Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse durch Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses. Beides kann der Kläger im Unterhaltsverfahren geltend machen und die zuletzt genannte Änderung der Verhältnisse, die offenbar nach Erlaß der Entscheidung ergangen ist, im Wege des Abänderungsantrags gem. §§ 644 S. 2, 620b ZPO.

Hinsichtlich der weiterhin geltendgemachten Verwirkung der Unterhaltsansprüche wegen vorsätzlichen Verschweigens eigener Einkünfte (§§ 1579 Nr. 4 und 6, 1361 Abs. 3 BGB) kommt dies zwar als rechtsvernichtender Einwand in Betracht. Indes handelt es sich ersichtlich nicht um einen Gesichtspunkt, der erst nach Erlaß der einstweiligen Anordnung im Unterhaltsverfahren entstanden ist. Auch insoweit ist der Kläger also auf die Geltendmachung dieses Einwands im Unterhaltsverfahren zu verweisen sowie, sofern ihm dieser Sachvortrag erst jetzt möglich gewesen sein sollte, auf das verfahrensbezogene Abänderungsverfahren.

Die gegen einstweilige Anordnungen im Scheidungsverbund (§§ 620a ZPO ff.) eröffnete Möglichkeit, das kongruente Hauptsacheverfahren einzuleiten, scheitert hier daran, daß die Anordnung bereits in einem solchen Hauptsacheverfahren ergangen ist und deshalb jedem weiteren Verfahren die Einrede der Rechtshängigkeit entgegenstünde. Im übrigen entspricht es dem System des Gesetzes, daß gegen die in dem Unterhaltsverfahren ergangene einstweilige Anordnung ein Rechtsmittel nicht stattfindet (§§ 644 S. 2, 620c S. 2 ZPO). Dies kann nicht dadurch umgangen werden, daß im Wege erweiternder Auslegung der Sachverhalt zum Gegenstand einer Vollstreckungsabwehrklage mit der damit eröffneten gesonderten Rechtsmittelfähigkeit gemacht wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Juncker Schweitzer Noll