Stichworte: | Anpassung Altersstufe Regelbetragsverordnung |
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Normenkette: | KindUG Art. 5 Par. 3 |
Orientierungssatz: | Zur Umstellung eines Unterhaltstitels auf eine dynamische Unterhaltsrente |
In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Dillenburg vom 12.8.99 am 25.10.99 beschlossen:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. |
Gründe
Der Antragsgegner ist der Antragstellerin, seiner Tochter, auf Grund eines vollstreckbaren Titels vom 9.1.97 verpflichtet, den Mindestunterhalt zu zahlen. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht lediglich entsprechend der Neuregelung des Art. 5 § 3 KindUG den bestehenden Titel dahin abgeändert, daß 100% des jeweils geltenden Regelunterhalts bezogen auf die jeweilige Altersstufe der Antragstellerin zu zahlen ist. Dabei handelt es sich nach wie vor wie bisher um den Mindestunterhalt. Der neue Titel, auf den nach dem Gesetz ein Anspruch der Antragstellerin besteht, ändert daran nichts. Er bewirkt lediglich eine automatische Anpassung an Veränderungen der Altersgruppe oder der Regelbetrag-Verordnung, die bisher ein Abänderungsverfahren erfordert hätte.
Die Beschwerde hat danach keinen Erfolg.
Dr. Eschweiler | Noll | Carl |